Verordnung (EG) Nr. 935/2007 der Kommission vom 6. August 2007 zur Festsetzung der Höhe der Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen des Wirtschaftsjahres 2006/07

32007R0935Regulation1 de ago. de 2006

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vom 6. August 2007

zur Festsetzung der Höhe der Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen des Wirtschaftsjahres 2006/07

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird den Einlagerungsstellen für die Mengen Sultaninen, Korinthen und getrocknete Feigen, die sie gekauft haben, und für die tatsächliche Dauer der Einlagerung eine Lagerbeihilfe gewährt.

(2) Es ist die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen des Wirtschaftsjahres 2006/07 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen 2 festzusetzen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Lagerbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 beläuft sich für Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres 2006/07 auf folgende Beträge:

a)i): auf 0,1257 EUR/Tag/Tonne netto bis zum 29. Februar 2008,i)auf 0,1257 EUR/Tag/Tonne netto bis zum 29. Februar 2008,ii)auf 0,0997 EUR/Tag/Tonne netto ab dem 1. März 2008;
i)auf 0,1257 EUR/Tag/Tonne netto bis zum 29. Februar 2008,
ii)auf 0,0997 EUR/Tag/Tonne netto ab dem 1. März 2008;

b) für getrocknete Feigen auf 0,1083 EUR/Tag/Tonne netto.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. August 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29 . Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ( ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203 ).

2 ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1051/2005 ( ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 5 ).

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (). 2

  2. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1051/2005 (). 2

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