Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Sprottenbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV

32007R0898Regulation29 de jul. de 2007

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vom 27. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Sprottenbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Vorläufige Fangbeschränkungen für Sprotte in den ICES-Gebieten IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangbeschränkungen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2007 überprüfen.

(3) Die Auswertung der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2007 hat gezeigt, dass die Fangmöglichkeiten für Sprotte in den genannten Gebieten anzupassen sind.

(4) Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Sprotten gehören zu den kurzlebigen Arten. Deshalb sind die Fangbeschränkungen baldmöglichst festzusetzen, um Verzögerungen zu vermeiden, die zu einer Überfischung des Bestands führen könnten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei and Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juli 2007 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 ( ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26 ).

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag betreffend den Sprottenbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art : Sprotte Sprattus sprattus Gebiet : EG-Gewässer der Gebiete IIa und VI SPR/2AC4-C Belgien 1 917 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Dänemark 151 705 Deutschland 1 917 Frankreich 1 917 Niederlande 1 917 Schweden 1 330 1 Vereinigtes Königreich 6 325 EG 167 028 Norwegen 18 812 2 Färöer 9 160 3 4 5 TAC 195 000

1 Einschließlich Sandaal.

2 Darf nur in den EG-Gewässrn des ICES-Gebiets IV gefischt werden.

3 Diese Menge darf in ICES-Gebiet IV und Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.

4 1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnung von unter 32 mm untersagt.

5 Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands und bis zu maximal 2 500 t können als Sandaal gefischt werden.“.

Footnotes

  1. Einschließlich Sandaal. 2 3 4

  2. Darf nur in den EG-Gewässrn des ICES-Gebiets IV gefischt werden. 2

  3. Diese Menge darf in ICES-Gebiet IV und Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet. 2

  4. 1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnung von unter 32 mm untersagt. 2

  5. Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands und bis zu maximal 2 500 t können als Sandaal gefischt werden.“. 2

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