projetos
32007R0793•Verordnung (EG) Nr. 793/2007 der Kommission vom 5. Juli 2007 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 659/2007 für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge
32007R0793Regulation6 de jul. de 2007
vom 5. Juli 2007
über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 659/2007 für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 1 ,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung 2 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 659/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen 3 ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen eröffnet worden.
(2) Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die für die Rechte des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4196 verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Auf die Anträge auf Einfuhrrechte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/2007 für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 gestellt wurden, wird für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4196 der Zuteilungskoeffizient 14,2857 % angewandt.
Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juli 2007 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2 ).
2 ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 ( ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17 ).
3 ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 20 .
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.