Verordnung (EG) Nr. 787/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

32007R0787Regulation6 de jul. de 2007

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vom 4. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1 , insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 2 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist 3 , hat ein Mitgliedstaat um Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste ersucht.

(4) Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar, oder sofern dies nicht möglich war, über die Regulierungsaufsichtsbehörden dieser Luftfahrtunternehmen informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die einer Entscheidung zugrunde gelegt würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Gemeinschaft zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(5) Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 4 eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(6) Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

Pakistan International Airlines

(7) Am 14. Mai 2007 hat Pakistan International Airlines der Kommission einen Maßnahmenplan zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis sowie Nachweise vorgelegt, die die Durchführung einer Reihe von Abhilfemaßnahmen bestätigen. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Luftfahrtunternehmen seit seiner Aufnahme in die gemeinschaftliche Liste erhebliche Fortschritte erzielt und bestätigt hat, bei einem Teil seiner Flotte mit Unterstützung der Aufsichtsbehörden Sicherheitsmängel behoben zu haben. Diese Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden Pakistans bestätigt worden.

(8) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Pakistan International Airlines der Flugbetrieb in die Gemeinschaft auch mit folgenden elf Luftfahrzeugen erlaubt werden sollte: drei Boeing 747-300 mit der Eintragskennung AP-BFU, AP-BGG und AP-BFX, zwei Boeing 747-200 mit der Eintragskennung AP-BAK und AP-BAT sowie sechs Airbus A-310 mit der Eintragskennung AP-BEU, AP-BGP, AP-BGR, AP-BGN, AP-BEC und AP-BEG. Die genannten Luftfahrzeuge sollten deshalb aus Anhang B gestrichen werden.

(9) Die zuständigen Behörden der Islamischen Republik Pakistan haben zugesagt, vor Wiederaufnahme des Flugbetriebs an jedem der betreffenden Luftfahrzeuge Sicherheitsprüfungen vorzunehmen und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Zielflughafens sowie der Kommission einen Bericht darüber zu übermitteln. Falls notwendig, kann der betreffende Mitgliedstaat nach dem Erhalt des Berichts gegen das Luftfahrzeug gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eine Betriebsuntersagung verhängen. Bei Ankunft sollte an dem Luftfahrzeug eine vollständige Vorfeldinspektion im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt und der Kommission unverzüglich ein entsprechender Bericht übermittelt werden, die ihn an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet. Die Mitgliedstaaten planen die weitere Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen regelmäßiger Vorfeldinspektionen bei diesem Luftfahrtunternehmen.

(10) Die übrigen Luftfahrzeuge des Unternehmens entsprechen weiterhin nicht den einschlägigen Sicherheitsnormen und sollten daher bis zur Behebung fortbestehender Mängel weiter in Anhang B geführt werden. Vor einer erneuten Überprüfung der dem Luftfahrtunternehmen auferlegten Betriebsbeschränkungen sollte ein Folgebesuch durchgeführt werden, um die Fortschritte und vollständige Umsetzung des Maßnahmenplans zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis zu kontrollieren. Das Luftfahrtunternehmen und die zuständigen Behörden haben diesem Besuch zugestimmt.

TAAG — Angola Airlines

(11) Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in Angola zugelassenen Unternehmens TAAG Angola Airlines. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt. Die Wiederholung dieser Inspektionsergebnisse deutet auf systemische Sicherheitsmängel hin 5 .

(12) Die fortbestehenden Sicherheitsmängel lassen erkennen, dass TAAG Angola Airlines nach entsprechenden Aufforderungen Frankreichs nicht angemessen in der Lage war, diese Mängel zu beheben, trotz gegenteiliger Zusagen des Unternehmens und der zuständigen Behörden. Außerdem ließen die zuständigen Zivilluftfahrtbehörden Angolas erkennen, dass sie entgegen ihrer Zusagen nicht in der Lage sind, die einschlägigen Sicherheitsnormen umzusetzen.

(13) Die zuständigen Zivilluftfahrtbehörden Angolas ließen erkennen, dass sie nicht in der Lage sind, die einschlägigen Sicherheitsnormen umzusetzen, als Bedenken an der Betriebssicherheit des in diesem Staat zugelassenen Unternehmens TAAG geäußert wurden.

(14) Die Bemühungen des Unternehmens um die Ermittlung der zur Behebung der Sicherheitsmängel notwendigen Maßnahmen sowie das Kooperationsinteresse des Unternehmens und der zuständigen Zivilluftfahrtbehörden Angolas werden zwar anerkannt, doch hat das Luftfahrtunternehmen nach Ansicht der Kommission noch keinen geeigneten Plan zur Mängelbehebung zufrieden stellend umgesetzt.

(15) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass TAAG Angola Airlines die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält. Gegen das Luftfahrtunternehmen sollte eine vollständige Betriebsuntersagung verhängt werden, und es sollte in Anhang A geführt werden.

Volare Aviation

(16) Die Niederlande haben der Kommission ihr Ersuchen übermittelt, die gemeinschaftliche Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu aktualisieren, um gegen die gesamte Flotte von Volare Aviation eine Betriebsuntersagung zu verhängen.

(17) Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in der Ukraine zugelassenen Unternehmens Volare Aviation. Diese Mängel wurden durch die Niederlande bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt und bei Vorfeldinspektionen in anderen Mitgliedstaaten bestätigt. Die Wiederholung dieser Inspektionsergebnisse deutet auf systemische Sicherheitsmängel hin 6 .

(18) Volare Aviation zeigte eine mangelnde Fähigkeit zur Behebung systematischer Sicherheitsmängel, als es im Anschluss an entsprechende Aufforderungen der Niederlande einen unzureichenden Plan zur Mängelbehebung vorlegte.

(19) Die zuständigen Zivilluftfahrtbehörden der Ukraine ließen erkennen, dass sie nicht in der Lage sind, die einschlägigen Sicherheitsnormen umzusetzen, als Bedenken an der Betriebssicherheit des in diesem Staat zugelassenen Unternehmens Volare Aviation geäußert wurden.

(20) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Volare Aviation die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält. Gegen das Luftfahrtunternehmen sollte deshalb eine vollständige Betriebsuntersagung verhängt werden, und es sollte in Anhang A geführt werden.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(21) Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens aller in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen. Nach einer Serie von Unfällen wurden diese Sicherheitsmängel von der indonesischen Zivilluftfahrtbehörde in einem Bericht über die Sicherheitsprüfung aufgeführt, aus dem hervorgeht, dass keines der Luftfahrtunternehmen des Landes den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen entspricht.

(22) Die Luftfahrtbehörde FAA des US-amerikanischen Verkehrsministeriums hat in ihrem IASA-Programm die Sicherheitseinstufung Indonesiens herabgesetzt, weil Indonesien nicht die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllt. Dies bedeutet eine Betriebsuntersagung für alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen. Deshalb werden indonesische Luftfahrtunternehmen keine Erlaubnis zur Aufnahme von Luftverkehrsdiensten in die Vereinigten Staaten erhalten.

(23) In dem letzten Bericht zum ICAO-Programm zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht („ICAO Universal Safety Oversight Audit Programme“, USOAP) und dem dazugehörigen Folgebericht wurde auf schwere Unzulänglichkeiten der indonesischen Zivilluftfahrtbehörden bei der Ausübung ihrer Sicherheitsaufsicht hingewiesen.

(24) Die zuständigen Zivilluftfahrtbehörden Indonesiens ließen erkennen, dass sie nicht angemessen in der Lage sind, die einschlägigen Sicherheitsnormen anzuwenden und durchzusetzen. Ferner haben diese Behörden nicht angemessen und rechtzeitig genug reagiert, als von der Kommission Bedenken an der Betriebssicherheit der in Indonesien zugelassenen Unternehmen geäußert wurden.

(25) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Betriebsuntersagung unterliegen und in Anhang A aufgenommen werden sollten.

Luftfahrtunternehmen aus der Kirgisischen Republik

(26) Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Informationen übermittelt, wonach sie folgenden Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt haben: Eastok Avia, Kyrgyz Trans Avia und S Group Aviation. Da diese neuen Luftfahrtunternehmen von den Behörden der Kirgischen Republik zugelassen wurden, die sich zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht als nicht recht imstande erwiesen haben, sollten die Luftfahrtunternehmen in Anhang A geführt werden.

(27) Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: British Gulf International Airlines FEZ und Kyrgyz General Aviation. Da diese in der Kirgisischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

Luftfahrtunternehmen aus Albanien

(28) Der letzte Bericht zum ICAO-Programm zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht („ICAO Universal Safety Oversight Audit Programme“, USOAP), die Ergebnisse der jüngsten Bewertungsmission in Albanien im Rahmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ECAA) sowie von Italien übermittelte Informationen weisen auf schwere Unzulänglichkeiten der albanischen Zivilluftfahrtbehörden bei der Ausübung ihrer Sicherheitsaufsicht hin.

(29) Nach einer Einladung der Zivilluftfahrtbehörde Albaniens reiste ein Team aus europäischen Sachverständigen vom 4. bis 8. Juni 2007 zu einem Informationsbesuch in das Land. Trotz vieler Anstrengungen mangelt es den albanischen Zivilluftfahrtbehörden dem Bericht zufolge nach wie vor an Ressourcen, Rechtsgrundlagen und Fachwissen, wie sie für die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Sicherheitsaufsicht notwendig sind.

(30) Zwei in Albanien zugelassene Luftfahrtunternehmen — Albanian Airlines und Belle Air — halten dem Bericht zufolge die einschlägigen Sicherheitsnormen ein und unternehmen zusätzliche Maßnahmen, um die Sicherheitsaufsicht der nationalen Zivilluftfahrtbehörden angesichts deren festgestellter Unzulänglichkeiten zu ergänzen.

(31) Bei mehreren Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms wurden an den Luftfahrzeugen, die die beiden Luftfahrtunternehmen für ihren Flugbetrieb nach europäischen Flughäfen einsetzen, keine gravierenden Sicherheitsmängel festgestellt.

(32) Die Zivilluftfahrtbehörden Albaniens haben zugesagt, einen umfassenden Plan zur Mängelbehebung vorzulegen, der alle Unzulänglichkeiten der Sicherheitsaufsicht behandelt, die in den vorgenannten Berichten, insbesondere dem Bericht zu dem Informationsbesuch eines Teams europäischer Sachverständiger vom 4. bis 8. Juni 2007, festgestellt wurden.

(33) Die albanische Regierung hat erneut ihr uneingeschränktes politisches Engagement zum Ausdruck gebracht, für die Zivilluftfahrtbehörde des Landes einen soliden Umstrukturierungsplan aufzustellen und bis zu dessen zufrieden stellender Durchführung keine weiteren Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mehr auszustellen.

(34) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Albanian Airlines und Belle Air die einschlägigen Sicherheitsnormen einhalten und daher nicht in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen werden sollten. Die albanischen Zivilluftfahrtbehörden sollten der Kommission innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Informationen über die Aufstellung eines Plans zur Mängelbehebung sowie über die Fortschritte bei dessen Umsetzung vorlegen. Darüber hinaus planen die Mitgliedstaaten die weitere Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen regelmäßiger Vorfeldinspektionen bei diesen Luftfahrtunternehmen.

Luftfahrtunternehmen aus Bulgarien

(35) Gemäß Erwägung 35 der Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission sollte die Situation fünf bulgarischer Luftfahrtunternehmen — Air Sofia, Bright Aviation Services, Heli Air Services, Scorpion Air und Vega Airlines — genau beobachtet werden. Dem entsprechend führten die Zivilluftfahrtbehörden Bulgariens mit Unterstützung von Fachleuten der Kommission, der EASA und der Mitgliedstaaten bei diesen Unternehmen Kontrollbesuche durch, um festzustellen, welche Maßnahmen angesichts der ihnen seit 21. Februar 2007 auferlegten Betriebsbeschränkungen zu ergreifen sind.

(36) In Anbetracht der Ergebnisse des Besuchs vom 27. Mai bis 2. Juni wird festgestellt, dass stichhaltige Beweise für gravierende Sicherheitsmängel seitens der Unternehmen Air Sofia, Bright Aviation Services, Scorpion Air und Vega Airlines vorliegen. Die Wiederholung dieser Inspektionsergebnisse deutet auf systemische Sicherheitsmängel hin.

(37) Ferner wurde bei dem Besuch deutlich, dass das Luftfahrtunternehmen Air Scorpio in unternehmerischer, administrativer, finanzieller und technischer Hinsicht von dem Luftfahrtunternehmen Scorpion Air verwaltet und kontrolliert wird und dass die von Air Scorpio gewerblich betriebenen Luftfahrzeuge zuvor von Scorpion Air betrieben wurden und sich in dessen Besitz befanden. Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des Unternehmens Air Scorpio.

(38) Die Kommission hat den Entzug des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses der Luftfahrtunternehmen Vega Airlines, Bright Aviation, Scorpion Air und Air Sofia zur Kenntnis genommen, ebenso wie die Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Unternehmens Air Scorpio gemäß der Entscheidung der zuständigen bulgarischen Behörden vom 21. Juni 2007. Da diesen Luftfahrtunternehmen der Flugbetrieb untersagt ist, sind keine weiteren Maßnahmen der Kommission erforderlich.

(39) Die Kommission hat auch die Entscheidung der zuständigen bulgarischen Behörden vom 21. Juni 2007 zur Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Unternehmens Heli Air Service zur Kenntnis genommen, durch die dem Unternehmen der Flugbetrieb nach der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz, Norwegen und Island mit dem Luftfahrzeugmuster LET 410 mit der Eintragungskennung LZ-CCT, LZ-CCS, LZ-CCR, LZ-CCE, LZ-CCF und LZ-LSB bis auf weiteres untersagt wird. Das Luftfahrzeugmuster LET 410 mit der Eintragungskennung LZ-CCP darf weiter für Flüge in die Gemeinschaft verwendet werden, da es derzeit als einziges über die obligatorische Sicherheitsausrüstung (EGPWS and TCAS) verfügt, die für einen sicheren Flugbetrieb innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist. Die Kommission sollte die Situation dieses Luftfahrtunternehmens mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten genau beobachten und die Durchführung des Plans zur Mängelbehebung überprüfen.

(40) Hinsichtlich der Ausübung ihrer Aufsichtspflichten hat die Kommission bei den zuständigen Behörden Bulgariens Fortschritte zur Kenntnis genommen. Die Kommission unterstützt die Bemühungen der bulgarischen Behörden um eine kontinuierliche Erfüllung von Aufsichtspflichten. Sie wird diesen Prozess mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten weiter überwachen.

Luftfahrtunternehmen aus Mauretanien

(41) Wie in Erwägung 36 der Verordnung (EG) Nr. 910/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 7 vorgesehen, reiste ein Team aus europäischen Sachverständigen vom 18. bis 21. Juni 2007 zu einem Folgebesuch nach Mauretanien, um eine Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften, Anforderungen und Verfahren vorzunehmen. Aus seinem Bericht geht hervor, dass die nationale Zivilluftfahrtbehörde (Agence Nationale de l'Aviation Civile, ANAC) ihren Verpflichtungen nachkommt und auch die für die Überwachung des Zivilluftfahrtsektors notwendigen technischen Vorschriften und Arbeitsverfahren weiterentwickelt hat.

(42) Ferner hat Air Mauritanie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die bei Vorfeldinspektionen auf Flughäfen in der Gemeinschaft festgestellten Mängel zu beheben und seine Verfahren zu verbessern.

(43) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Mauretanien die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um seine Aufsichtspflichten angemessen wahrzunehmen und sicherzustellen, dass die mauretanischen Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsnormen einhalten.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau

(44) Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens der in der Republik Moldau zugelassenen Unternehmen Aeronord Group, Aeroportul International Marculesti, Grixona, Jet Line International, Jetstream und Tiramavia. Diese Mängel wurden wiederholt durch Belgien, Kroatien, Frankreich, Deutschland, Italien, Litauen, Malta, die Niederlande, Spanien und die Türkei bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt. Die Wiederholung dieser Inspektionsergebnisse deutet auf systemische Sicherheitsmängel hin 8 .

(45) Nach einer Einladung der Zivilluftfahrtbehörde der Republik Moldau reiste ein Team aus europäischen Sachverständigen vom 4. bis 8. Juni 2007 zu einer Bestandsaufnahme in die Republik Moldau. Der Bericht der Sachverständigen lässt erkennen, dass die moldauische Zivilluftfahrtbehörde nicht angemessen in der Lage ist, bei den folgenden Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago umzusetzen: Valan International Cargo Charter, Aeronord Group, Grixona, Jet Line International, Jet Stream, Pecotox Air, Aeroportul International Marculesti und Tiramavia.

(46) Auch hatten die acht genannten Luftfahrtunternehmen, obwohl sie im Besitz eines von der Republik Moldau ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses waren, ihren Hauptgeschäftssitz nicht in der Republik Moldau, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(47) Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass die Behörden der Republik Moldau den genannten Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen haben, woraufhin diese ihre Tätigkeit eingestellt haben.

(48) Ferner nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Zivilluftfahrtbehörde der Republik Moldau zugesagt hat, bis zur zufrieden stellenden Durchführung des Plans zur Mängelbehebung keine weiteren Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mehr auszustellen und zunächst die Kommission hierüber zu konsultieren.

(49) Die Zivilluftfahrtbehörde der Republik Moldau hat zugesagt, bis Ende September 2007 einen umfassenden Plan zur Mängelbehebung, einschließlich eines Zeitplans, vorzulegen, der alle Unzulänglichkeiten der Sicherheitsaufsicht behandelt, die während des Informationsbesuchs eines Teams europäischer Sachverständiger in dem Land vom 4. bis 8. Juni 2007 festgestellt wurden.

(50) Im Lichte der verschiedenen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden der Republik Moldau ergriffen wurden, und in Erwartung der Vorlage eines Plans zur Mängelbehebung sollten nach Auffassung der Kommission die übrigen Luftfahrtunternehmen, die im Besitz eines von der Republik Moldau ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind (Air Moldova, Moldavian Airlines, Tandem Aero und Nobil Air), nicht in der gemeinschaftlichen Liste erfasst werden. Die Kommission sollte die Sicherheit dieser Luftfahrtunternehmen überwachen. Zu diesem Zweck planen die Mitgliedstaaten die weitere Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen regelmäßiger Vorfeldinspektionen bei diesen Luftfahrtunternehmen.

Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

(51) Wie in den Erwägungen 36 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vorgesehen, reisten Vertreter der Kommission in Begleitung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten vom 15. bis 21. April 2007 in die Russische Föderation, um den Stand der Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch das Luftfahrtunternehmen Rossyia (ehemals Pulkovo) festzustellen und die Sicherheit einiger anderer russischer Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb seit dem 12. Februar 2007 aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation Beschränkungen unterliegt, sowie die Ausübung der Aufsichtspflichten dieser Behörden zu überprüfen.

(52) Der Besuch hat gezeigt, dass das Luftfahrtunternehmen Rossyia seine interne Sicherheitsaufsicht verbessert und bei der Anwendung von ICAO-Sicherheitsnormen Fortschritte erzielt hat. Ein Qualitätsmanagement wird derzeit entwickelt. Am 26. Juni 2007 haben die zuständigen Behörden der Russischen Föderation weitere Informationen vorgelegt. Da noch nicht alle Abhilfemaßnahmen abgeschlossen sind, sollte das Unternehmen weiterhin unter der sorgfältigen Beobachtung der zuständigen russischen Behörden stehen, um die weitere Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung zu überwachen.

(53) Neun Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb seit dem 12. Februar 2007 aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation Beschränkungen unterliegt, haben während des Besuchs bestätigt, dass sie seit der Verhängung der Betriebsbeschränkungen und der Auflage zur vorherigen Flugfreigabe einer genauen Beobachtung unterstehen. Diese Maßnahmen führten in allen Fällen sofort zu positiven Ergebnissen. Die Ergebnisse des Besuchs zeigen allerdings auch, dass positive Entwicklungen erst noch zu dauerhaften Lösungen ausreifen und zur Einführung eines voll entwickelten internen Sicherheitssystems führen müssen. Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation haben am 27. April 2007 entschieden, die gegen die sechs Luftfahrtunternehmen Aero Rent, Gazpromavia, Lukoil, Tatarstan, Atlant Soyuz und Aviacon Zitotrans verhängten Betriebsbeschränkungen aufzuheben. Am 2. Mai setzten sie die Kommission von dieser Entscheidung in Kenntnis. Die Betriebsbeschränkungen gegen die Luftfahrtunternehmen Centre Avia und Russian Sky (Russkoe Nebo) bleiben aufgrund derselben Entscheidung weiter bestehen. Außerdem wurde das System der vorherigen Flugfreigabe auch auf den Linienflugbetrieb von UTAir ausgeweitet.

(54) Auch die Situation anderer russischer Luftfahrtunternehmen wurde während des Besuchs erörtert, darunter Krasnoyarsky Airlines 9 und Kuban Airlines 10 , die nach Informationen der Kommission systemische Sicherheitsmängel aufweisen, auf die auch die zuständigen russischen Behörden aufmerksam geworden waren. Die von den Behörden am 27. April 2007 beschlossenen Maßnahmen sehen vor, dass bei diesen Luftfahrtunternehmen die Vorflugkontrollen intensiviert werden.

(55) Bezüglich der Ausübung der Aufsichtspflichten der zuständigen Behörden Russlands hat der Besuch gezeigt, dass die Behörden ihre Arbeit weiter beschleunigen müssen, um die russischen Sicherheitsvorschriften mit den ICAO-Normen in Einklang zu bringen, und sich auch auf die Umsetzung der ICAO-Normen und der Empfehlungen aus dem letzten ICAO-Sicherheitsbericht konzentrieren sollten. Außerdem sollten die Behörden ihre Zusammenarbeit mit den russischen Herstellern intensivieren, um zu gewährleisten, dass in Russland konstruierte Luftfahrzeuge den ICAO-Normen entsprechen. Dadurch soll auch die Anwendung unterschiedlicher Lufttüchtigkeitsstandards innerhalb der Russischen Föderation vermieden werden, nämlich einerseits Standards für Unternehmen und Luftfahrzeuge, die in die Gemeinschaft fliegen, und andererseits (niedrigere) Standards für Unternehmen und Luftfahrzeuge, die innerhalb der Russischen Föderation oder in GUS-Länder fliegen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden ihre Bemühungen um die fortdauernde Lufttüchtigkeit weiter steigern und dafür sorgen, dass Luftfahrzeuge westlicher Herkunft, die von russischen Luftfahrtunternehmen zunehmend angeschafft und betrieben werden, von den betreffenden Unternehmen ordnungsgemäß instand gehalten werden.

(56) Seit der Reise in die Russische Föderation haben die Vorfeldinspektionen aller vorgenannten Luftfahrtunternehmen gezeigt, dass einige der Unternehmen, denen Betriebsbeschränkungen auferlegt worden waren, keine Flüge in die Gemeinschaft durchgeführt haben.

(57) Die Luftfahrtunternehmen Gazpromavia und Atlant Soyuz, für die zuvor Betriebsbeschränkungen galten, haben Flüge in die Gemeinschaft durchgeführt und sind Vorfeldinspektionen unterzogen worden 11 . Diese Inspektionen führten zu denselben Ergebnissen wie jene vor Auferlegung der Betriebsbeschränkungen und lassen somit systemische Sicherheitsmängel erkennen, die die Betriebssicherheit erheblich beeinträchtigen dürften.

(58) Das Luftfahrtunternehmen UTAir wurde ebenfalls einer Inspektion unterzogen 12 . Diese Inspektion führte zu denselben Ergebnissen wie jene vor Auferlegung der Betriebsbeschränkungen und deuten darauf hin, dass das Luftfahrtunternehmen die im Februar 2007 vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen noch immer nicht abgeschlossen hat. Am 29. Mai und 5. Juni 2007 wurden diese Ergebnisse zusammen mit stichhaltigen Beweisen für gravierende Sicherheitsmängel seitens der Luftfahrtunternehmen Airlines 400 13 , Kavminvodyavia 14 , Ural Airlines 15 und Yakutia Airlines 16 den zuständigen Behörden übermittelt.

(59) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien forderte die Kommission daher die Luftfahrtunternehmen Atlant Soyuz, Gazpromavia, UTAir, Krasnoyarsky Airlines, Kuban Airlines, Airlines 400, Kavminvodyavia, Ural Airlines und Yakutia Airlines auf, sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu äußern, und leitete Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation ein. Aufgrund der Stellungnahmen der Luftfahrtunternehmen, der Kommission und der zuständigen Behörden der Russischen Föderation haben letztere am 23. Juni 2007 entschieden, zehn Luftfahrtunternehmen mit Wirkung vom 25. Juni Betriebsbeschränkungen aufzuerlegen, bis deren Sicherheitsmängel zur Zufriedenheit sowohl der zuständigen Behörden der Russischen Föderation wie auch der Kommission beseitigt sind.

(60) Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation entschieden ferner, vier der betreffenden Unternehmen - Kavminvodyavia, Kuban Airlines, Yakutia Airlines und Airlines 400 – sämtliche Flüge in die Gemeinschaft zu untersagen. Außerdem wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens Airlines 400 ausgesetzt.

(61) Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden der Russischen Föderation entschieden, dass für den Flugbetrieb einiger Luftfahrtunternehmen in die Gemeinschaft nur bestimmte Luftfahrzeuge genutzt werden dürfen: Krasnoyarsky Airlines darf nur folgende Luftfahrzeuge einsetzen: Boeing 737 EI-DNH, EI-DNS, EI-DNT, EI-CBQ, EI-CLZ, EI-CLW, Boeing-757 EI-DUC, EI-DUE und Boeing-767 EI-DMH, EI-DMP. Ural Airlines darf nur die Luftfahrzeuge Airbus A-320 VP-BQY und VP-BQZ einsetzen. Gazpromavia darf nur folgende Luftfahrzeuge einsetzen: Falcon Mystère 900 RA-09000, RA-09001, RA-09006, RA-09008. Atlant-Soyuz darf nur die Luftfahrzeuge Boeing 737 VP-BBL und VP-BBM einsetzen. UTAir darf nur folgende Luftfahrzeuge einsetzen: ATR 42 VP-BCB, VP-BCF, VP-BPJ, VP-BPK; Gulfstream IV RA-10201, RA-10202 sowie Tu-154M RA-85805 und RA-85808. Rossyia (ehemals Pulkovo) ist es untersagt, mit dem Luftfahrzeug IL-62M (RA-86467) Flüge in die Gemeinschaft durchzuführen.

(62) Die Kommission nimmt die Entscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation und insbesondere die Tatsache zur Kenntnis, dass die Behörden diese Beschränkungen nur in Abstimmung mit der Kommission ändern können. Sie nimmt ferner zur Kenntnis, dass alle russischen Luftfahrtunternehmen, die grenzüberschreitende Flugdienste, auch in die Gemeinschaft, durchführen, darüber unterrichtet werden, dass bei Vorfeldinspektionen festgestellte schwere (Kategorie 2) oder sehr schwere (Kategorie 3) Sicherheitsmängel, sofern sie nicht ordnungsgemäß beseitigt werden, zur Verhängung von Betriebsbeschränkungen durch die russischen Behörden führen.

(63) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um die bei bestimmten Luftfahrtunternehmen festgestellten gravierenden Sicherheitsmängel kurzfristig zu beseitigen. Um die Umsetzung angemessener Abhilfemaßnahmen zu gewährleisten, mit denen diese Mängel dauerhaft und systematisch beseitigt werden, beabsichtigt die Kommission, vor einer Änderung der in der Entscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation vom 23. Juni 2007 enthaltenen Betriebsbeschränkungen die Situation bezüglich der Sicherheit der oben genannten Luftfahrtunternehmen zu überprüfen. Die Kommission beabsichtigt zu diesem Zweck, vor der nächsten Aktualisierung dieser Verordnung einen Ortstermin mit Unterstützung der Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der gesamte Flugbetrieb dieser Luftfahrtunternehmen im Rahmen regelmäßiger Vorfeldinspektionen auf die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen hin überprüft wird.

Allgemeine Überlegungen bezüglich Luftfahrtunternehmen, die den Betrieb eingestellt haben

(64) Da Luftfahrtunternehmen, die aufgrund der erklärten Einstellung ihrer Tätigkeit aus der Liste gestrichen wurden, unter einem anderen Namen oder mit anderer Staatszugehörigkeit wieder in Erscheinung treten können, sollte die Kommission Transfers und Veränderungen im Zusammenhang mit diesen Unternehmen weiterhin aktiv beobachten.

Allgemeine Erwägungen bezüglich der anderen in die Liste aufgenommenen Luftfahrtunternehmen

(65) Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 5. März 2007 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung unterliegen sollten.

(66) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A wird durch den Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2. Anhang B wird durch den Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Juli 2007 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident

1 ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15 .

2 ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 235/2007 ( ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 3 ).

3 ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8 .

4 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4 .

5 DGAC/F-2003-419, DGAC/F-2003-1026, DGAC/F-2005-394, DGAC/F-2005-1185, DGAC/F-2006-27, DGAC/F-2006-566, DGAC/F-2006-1598, DGAC/F-2006-1966, DGAC/F-2006-2087, DGAC/F-2006-2069, DGAC/F-2007-418, DGAC/F-2007-838, DGAC/F-2007-841, DGAC/F-2007-1113, DGAC/F-2007-1141.

6 BCAA-2004-58, CAA-N-2006-228, CAA-N-2007-56, CAA-N-2007-73, CAA-NL-2005-37, CAA-NL-2006-243, CAA-NL-2007-1, CAA-NL-2007-2, CAA-NL-2007-3, CAA-NL-2007-23, CAA-NL-2007-24, CAA-NL-2007-44, CAA-NL-2007-45, CAA-NL-2007-46, CAA-NL-2007-47, CAA-NL-2007-48, CAA-UK-2007-31, CAAFIN-2004-14, CAAFIN-2004-27, DGAC-E-2006-1131, DGAC-E-2006-1386, DGAC-E-2007-376, DGAC/F-2006-138, DGAC/F-2006-830, DGAC/F-2006-1041, DGAC/F-2006-1928, DGAC/F-2007-446, DGAC/F-2007-738, DGAC/F-2007-739, ENAC-IT-2004-477, ENAC-IT-2005-118, ENAC-IT-2006-299, ENAC-IT-2006-445, LBA/D-2004-425, LBA/D-2006-697, MOTLUX-2005-7.

7 Verordnung (EG) Nr. 910/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist ( ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 16 ).

8 BCAA-2006-64, BCAA-2007-9, CAA-NL-2005-227, CAA-NL-2006-262, CAA-NL-2007-4, CAACRO-2005-3, CAAMA-2005-12, CAIEY-2006-7, DGAC-E-2007-153, DGAC-E-2007-274, DGAC/F-2005-4, DGAC/F-2005-56, DGAC/F-2005-401, DGAC/F-2005-626, DGAC/F-2005-810, DGAC/F-2005-1204, DGAC/F-2005-1221, DGAC/F-2005-1266, DGAC/F-2005-1292, DGAC/F-2005-1465, DGAC/F-2006-34, DGAC/F-2006-41, DGAC/F-2006-249, DGAC/F-2006-333, DGAC/F-2006-465, DGAC/F-2006-819, DGAC/F-2006-1879, DGAC/F-2007-207, DGAC/F-2007-335, DGAC/F-2007-487, DGAC/F-2007-649, DGAC/F-2007-748, DGCATR-2006-29, DGCATR-2007-120, ENAC-IT-2005-74, ENAC-IT-2005-148, ENAC-IT-2005-455, ENAC-IT-2005-751, ENAC-IT-2006-74, ENAC-IT-2006-576, LBA/D-2005-672, LBA/D-2006-14, LBA/D-2006-100.

9 ACG-2007-1, ACG-2007-7, CAACRO-2004-35, CAACRO-2004-37, CAACRO-2004-38, CAACRO-2004-48, CAACRO-2004-50, CAO-2004-101, DGAC/F-2005-15, DGAC/F-2006-2105, DGAC/F-2007-477, DGAC/F-2007-481, DGCATR-2006-102, DGCATR-2007-112, ENAC-IT-2004-73, ENAC-IT-2004-110, ENAC-IT-2004-225, ENAC-IT-2004-237, ENAC-IT-2004-296, ENAC-IT-2004-366, ENAC-IT-2004-480, ENAC-IT-2004-487, ENAC-IT-2004-548, ENAC-IT-2005-24, ENAC-IT-2005-187, ENAC-IT-2005-188, ENAC-IT-2005-205, ENAC-IT-2005-454, ENAC-IT-2005-492, ENAC-IT-2005-694, ENAC-IT-2006-34, ENAC-IT-2006-117, ENAC-IT-2006-175, ENAC-IT-2006-180, ENAC-IT-2006-326, ENAC-IT-2006-403, ENAC-IT-2006-508, ENAC-IT-2006-674, ENAC-IT-2007-9, ENAC-IT-2007-24, ENAC-IT-2007-53, ENAC-IT-2007-66, ENAC-IT-2007-140, HCAAGR-2006-35, HCAAGR-2007-66, LBA/D-2006-66, LBA/D-2006-308, LBA/D-2006-354, OK-2004-4, OK-2004-8.

10 BCAA-2007-27, DGAC/F-2007-474, DGAC/F-2006-246, DGAC/F-2006-400, DGAC/F-2007-539, DGCATR-2006-79, ENAC-IT-2004-44, ENAC-IT-2004-494, ENAC-IT-2005-72, ENAC-IT-2005-114, FOCA-2004-225, LBA/D-2005-261, LBA/D-2006-4, LBA/D-2006-429, LBA/D-2007-125, LBA/D-2007-134.

11 Gazpromavia: CAA-NL-2007-43 am 11.5.2007; Atlant Soyuz: CAA-N-2007-86 am 31.5.2007 und INAC/P-2007-12 am 1.6.2007.

12 UTAir: SDAT-2007-12 am 24.5.2007, LBA/D 2007-308 am 19.6.2007.

13 CAACRO-2004-44, DGAC-E-2006-853, DGAC-E-2006-1004, DGAC/F-2004-1011, DGAC/F-2005-19, DGAC/F-2005-883, DGAC/F-2005-1128, DGAC/F-2006-2008, DGAC/F-2007-24, ENAC-IT-2004-76, ENAC-IT-2004-86, ENAC-IT-2004-216, ENAC-IT-2004-259, ENAC-IT-2004-277, ENAC-IT-2004-297, ENAC-IT-2004-298, ENAC-IT-2006-195, ENAC-IT-2006-793, LBA/D-2005-185, RCAARO-2006-39.

14 BCAA-2007-25, BCAA-2007-29, CAACRO-2004-36, CAACRO-2004-46, CAACRO-2006-37, CAIEY-2005-6, CAIEY-2005-8, DGAC-E-2006-877, DGAC-E-2006-878, DGAC-E-2006-948, DGAC-E-2006-949, DGAC-E-2006-1122, DGAC-E-2006-1501, DGAC/F-2006-2102, ENAC-IT-2004-516, ENAC-IT-2004-573, ENAC-IT-2005-313, ENAC-IT-2005-446, ENAC-IT-2005-453, ENAC-IT-2006-184, ENAC-IT-2006-545, ENAC-IT-2006-570, ENAC-IT-2006-664, ENAC-IT-2007-107, EST-2006-2, FOCA-2007-25, LBA/D-2004-431, LBA/D-2007-238.

15 ACG-2007-6, CAACRO-2006-27, DGAC-E-2006-873, DGAC/F-2006-238, DGAC/F-2006-1709, ENAC-IT-2004-318, ENAC-IT-2006-392, ENAC-IT-2007-12, EST-2006-22, EST-2006-23, HCAAGR-2006-27, OK-2005-14, OK-2005-38, OK-2006-9, OK-2007-3.

16 BCAA-2006-54, DGAC/F-2007-135, ENAC-IT-2004-75, ENAC-IT-2006-604, ENAC-IT-2006-864, ENAC-IT-2006-867, ENAC-IT-2007-15.

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST 1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der BetriebsgenehmigungICAO-Kennung des LuftfahrtunternehmensStaat des Luftfahrtunternehmens
AIR KORYOunbekanntKORDemokratische Volksrepublik Korea
AIR WEST CO. LTD004/AAWZSudan
ARIANA AFGHAN AIRLINES009AFGAfghanistan
BLUE WING AIRLINESSRSH-01/2002BWISuriname
SILVERBACK CARGO FREIGHTERSunbekanntVRBRuanda
TAAG ANGOLA AIRLINES001DTAAngola
VOLARE AVIATION ENTREPRISE143VREUkraine
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Hewa Bora Airways 2 , einschließlichDemokratische Republik Kongo
AFRICA ONE409/CAB/MIN/TC/0114/2006CFRDemokratische Republik Kongo
AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER SPRL409/CAB/MIN/TC/0005/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIGLE AVIATION409/CAB/MIN/TC/0042/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR BENI409/CAB/MIN/TC/0019/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR BOYOMA409/CAB/MIN/TC/0049/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR INFINI409/CAB/MIN/TC/006/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR KASAI409/CAB/MIN/TC/0118/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR NAVETTE409/CAB/MIN/TC/015/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR TROPIQUES S.P.R.L.409/CAB/MIN/TC/0107/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
BEL GLOB AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0073/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
BLUE AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0109/2006BULDemokratische Republik Kongo
BRAVO AIR CONGO409/CAB/MIN/TC/0090/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
BUSINESS AVIATION S.P.R.L.409/CAB/MIN/TC/0117/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
BUTEMBO AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0056/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
CARGO BULL AVIATION409/CAB/MIN/TC/0106/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
CETRACA AVIATION SERVICE409/CAB/MIN/TC/037/2005CERDemokratische Republik Kongo
CHC STELLAVIA409/CAB/MIN/TC/0050/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
COMAIR409/CAB/MIN/TC/0057/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)409/CAB/MIN/TC/0111/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
DOREN AIR CONGO409/CAB/MIN/TC/0054/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
EL SAM AIRLIFT409/CAB/MIN/TC/0002/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
ESPACE AVIATION SERVICE409/CAB/MIN/TC/0003/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
FILAIR409/CAB/MIN/TC/0008/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
FREE AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0047/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
GALAXY INCORPORATION409/CAB/MIN/TC/0078/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
GOMA EXPRESS409/CAB/MIN/TC/0051/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
GOMAIR409/CAB/MIN/TC/0023/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
GREAT LAKE BUSINESS COMPANY409/CAB/MIN/TC/0048/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
I.T.A.B. — INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS409/CAB/MIN/TC/0022/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
KATANGA AIRWAYS409/CAB/MIN/TC/0088/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
KIVU AIR409/CAB/MIN/TC/0044/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISESMinisterialunterschrift (Verordnung 78/205)LCGDemokratische Republik Kongo
MALU AVIATION409/CAB/MIN/TC/0113/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
MALILA AIRLIFT409/CAB/MIN/TC/0112/2006MLCDemokratische Republik Kongo
MANGO AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0007/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
PIVA AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0001/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
RWAKABIKA BUSHI EXPRESS409/CAB/MIN/TC/0052/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
SAFARI LOGISTICS SPRL409/CAB/MIN/TC/0076/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
SAFE AIR COMPANY409/CAB/MIN/TC/0004/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
SERVICES AIR409/CAB/MIN/TC/0115/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
SUN AIR SERVICES409/CAB/MIN/TC/0077/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
TEMBO AIR SERVICES409/CAB/MIN/TC/0089/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
THOM'S AIRWAYS409/CAB/MIN/TC/0009/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
TMK AIR COMMUTER409/CAB/MIN/TC/020/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
TRACEP CONGO409/CAB/MIN/TC/0055/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
TRANS AIR CARGO SERVICE409/CAB/MIN/TC/0110/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
TRANSPORTS AERIENS CONGOLAIS (TRACO)409/CAB/MIN/TC/0105/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
VIRUNGA AIR CHARTER409/CAB/MIN/TC/018/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
WIMBI DIRA AIRWAYS409/CAB/MIN/TC/0116/2006WDADemokratische Republik Kongo
ZAABU INTERNATIONAL409/CAB/MIN/TC/0046/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichÄquatorialguinea
EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES2006/001/MTTCT/DGAC/SOPSEUGÄquatorialguinea
GENERAL WORK AVIACION002/ANACkeine AngabeÄquatorialguinea
GETRA — GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS739GETÄquatorialguinea
GUINEA AIRWAYS738keine AngabeÄquatorialguinea
UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL737UTGÄquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Indonesien zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichIndonesien
ADAMSKY CONNECTION AIRLINESunbekanntDHIIndonesien
AIR TRANSPORT SERVICESunbekanntunbekanntIndonesien
BALAI KALIBRASI PENERBANGANunbekanntunbekanntIndonesien
EKSPRES TRANSPORTASI ANTARBENUAunbekanntunbekanntIndonesien
GARUDAunbekanntGIAIndonesien
INDONESIA AIRASIAunbekanntAWQIndonesien
KARTIKA AIRLINESunbekanntKAEIndonesien
LION MENTARI ARILINESunbekanntLNIIndonesien
MANDALA AIRLINESunbekanntMDLIndonesien
MANUNGGAL AIR SERVICEunbekanntunbekanntIndonesien
MEGANTARAunbekanntunbekanntIndonesien
MERPATI NUSANTARA AIRLINESunbekanntMNAIndonesien
METRO BATAVIAunbekanntBTVIndonesien
PELITA AIR SERVICEunbekanntPASIndonesien
PT. AIR PACIFIC UTAMAunbekanntunbekanntIndonesien
PT. AIRFAST INDONESIAunbekanntAFEIndonesien
PT. ASCO NUSA AIRunbekanntunbekanntIndonesien
PT. ASI PUDJIASTUTIunbekanntunbekanntIndonesien
PT. AVIASTAR MANDIRIunbekanntunbekanntIndonesien
PT. ATLAS DELTASATYAunbekanntunbekanntIndonesien
PT. DABI AIR NUSANTARAunbekanntunbekanntIndonesien
PT. DERAYA AIR TAXIunbekanntDRYIndonesien
PT. DERAZONA AIR SERVICEunbekanntunbekanntIndonesien
PT. DIRGANTARA AIR SERVICEunbekanntDIRIndonesien
PT. EASTINDOunbekanntunbekanntIndonesien
PT. EKSPRES TRANSPORTASI ANTARBENUAunbekanntunbekanntIndonesien
PT. GATARI AIR SERVICEunbekanntGHSIndonesien
PT. GERMANIA TRISILA AIRunbekanntunbekanntIndonesien
PT. HELIZONAunbekanntunbekanntIndonesien
PT. KURA-KURA AVIATIONunbekanntunbekanntIndonesien
PT. INDONESIA AIR TRANSPORTunbekanntIDAIndonesien
PT. INTAN ANGKASA AIR SERVICEunbekanntunbekanntIndonesien
PT. NATIONAL UTILITY HELICOPTERunbekanntunbekanntIndonesien
PT. PELITA AIR SERVICEunbekanntunbekanntIndonesien
PT. PENERBENGAN ANGKASA SEMESTAunbekanntunbekanntIndonesien
PT. PURA WISATA BARUNAunbekanntunbekanntIndonesien
PT. SAMPOERNA AIR NUSANTARAunbekanntunbekanntIndonesien
PT. SAYAP GARUDA INDAHunbekanntunbekanntIndonesien
PT. SMACunbekanntSMCIndonesien
PT. TRANSWISATA PRIMA AVIATIONunbekanntunbekanntIndonesien
PT. TRAVIRA UTAMAunbekanntunbekanntIndonesien
PT. TRIGANA AIR SERVICEunbekanntunbekanntIndonesien
REPUBLIC EXPRESS AIRLINESunbekanntRPHIndonesien
RIAU AIRLINESunbekanntRIUIndonesien
SRIWIJAYA AIRunbekanntSJYIndonesien
SURVEI UDARA PENASunbekanntPNSIndonesien
TRANS WISATA PRIMA AVIATIONunbekanntunbekanntIndonesien
TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICEunbekanntXARIndonesien
TRI MG INTRA ASIA AIRLINESunbekanntTMGIndonesien
TRIGANA AIR SERVICEunbekanntTGNIndonesien
WING ABADI AIRLINESunbekanntWONIndonesien
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichKirgisische Republik
AIR CENTRAL ASIA34AATKirgisische Republik
AIR MANAS17MBBKirgisische Republik
ASIA ALPHA AIRWAYS32SALKirgisische Republik
AVIA TRAFFIC COMPANY23AVJKirgisische Republik
BISTAIR-FEZ BISHKEK08BSCKirgisische Republik
BOTIR AVIA10BTRKirgisische Republik
CLICK AIRWAYS11CGKKirgisische Republik
DAMES20DAMKirgisische Republik
EASTOK AVIA15unbekanntKirgisische Republik
ESEN AIR2ESDKirgisische Republik
GALAXY AIR12GALKirgisische Republik
GOLDEN RULE AIRLINES22GRSKirgisische Republik
INTAL AVIA27INLKirgisische Republik
ITEK AIR04IKAKirgisische Republik
KYRGYZ TRANS AVIA31KTCKirgisische Republik
KYRGYZSTAN03LYNKirgisische Republik
KYRGYZSTAN AIRLINES01KGAKirgisische Republik
MAX AVIA33MAIKirgisische Republik
OHS AVIA09OSHKirgisische Republik
S GROUP AVIATION6unbekanntKirgisische Republik
SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION14SGDKirgisische Republik
SKY WAY AIR21SABKirgisische Republik
TENIR AIRLINES26TEBKirgisische Republik
TRAST AERO05TSJKirgisische Republik
WORLD WING AVIATION35WWMKirgisische Republik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurdenLiberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSierra Leone
AIR RUM, LTDunbekanntRUMSierra Leone
BELLVIEW AIRLINES (S/L) LTDunbekanntBVUSierra Leone
DESTINY AIR SERVICES, LTDunbekanntDTYSierra Leone
HEAVYLIFT CARGOunbekanntunbekanntSierra Leone
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTDunbekanntORJSierra Leone
PARAMOUNT AIRLINES, LTDunbekanntPRRSierra Leone
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTDunbekanntSVTSierra Leone
TEEBAH AIRWAYSunbekanntunbekanntSierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSwasiland
AERO AFRICA (PTY) LTDunbekanntRFCSwasiland
JET AFRICA SWAZILANDunbekanntOSWSwasiland
ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATIONunbekanntRSNSwasiland
SCAN AIR CHARTER, LTDunbekanntunbekanntSwasiland
SWAZI EXPRESS AIRWAYSunbekanntSWXSwasiland
SWAZILAND AIRLINKunbekanntSZLSwasiland

1 Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

2 Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das in Anhang B aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT 1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)ICAO-Kennung des LuftfahrtunternehmensStaat des LuftfahrtunternehmensMuster des LuftfahrzeugsEintragungskennung und ggf. SeriennummerEintragungsstaat
AIR BANGLADESH17BGDBangladeschB747-269BS2-ADTBangladesch
AIR SERVICE COMORES06-819/TA-15/DGACMKMDKomorenGesamte Flotte mit Ausnahme von:
LET 410 UVP
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
D6-CAM (851336)
Komoren
HEWA BORA AIRWAYS (HBA) 2409/CAB/MIN/TC/0108/2006ALXDemokratische Republik KongoGesamte Flotte mit Ausnahme von:
B767-266 ER
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
9Q-CJD (Seriennr. 23178)
Demokratische Republik Kongo
PAKISTAN INTERNATIONAL AIRLINES003/96 ALPIAIslamische Republik PakistanGesamte Flotte mit Ausnahme von:
alle B-777; 3 B-747-300; 2 B-747-200; 6 A-310
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
AP-BHV, AP-BHW, AP-BGJ, AP-BGK, AP-BGL, AP-BGY, AP-BGZ; AP-BFU, AP-BGG, AP-BFX, AP-BAK, AP-BAT, AP-BEU, AP-BGP, AP-BGR, AP-BGN, AP-BEC, AP-BEG
Islamische Republik Pakistan

1 Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

2 Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

Footnotes

  1. Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden. 2 3 4 5 6

  2. Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen. 2 3 4 5 6

  3. . 2

  4. . 2

  5. DGAC/F-2003-419, DGAC/F-2003-1026, DGAC/F-2005-394, DGAC/F-2005-1185, DGAC/F-2006-27, DGAC/F-2006-566, DGAC/F-2006-1598, DGAC/F-2006-1966, DGAC/F-2006-2087, DGAC/F-2006-2069, DGAC/F-2007-418, DGAC/F-2007-838, DGAC/F-2007-841, DGAC/F-2007-1113, DGAC/F-2007-1141. 2

  6. BCAA-2004-58, CAA-N-2006-228, CAA-N-2007-56, CAA-N-2007-73, CAA-NL-2005-37, CAA-NL-2006-243, CAA-NL-2007-1, CAA-NL-2007-2, CAA-NL-2007-3, CAA-NL-2007-23, CAA-NL-2007-24, CAA-NL-2007-44, CAA-NL-2007-45, CAA-NL-2007-46, CAA-NL-2007-47, CAA-NL-2007-48, CAA-UK-2007-31, CAAFIN-2004-14, CAAFIN-2004-27, DGAC-E-2006-1131, DGAC-E-2006-1386, DGAC-E-2007-376, DGAC/F-2006-138, DGAC/F-2006-830, DGAC/F-2006-1041, DGAC/F-2006-1928, DGAC/F-2007-446, DGAC/F-2007-738, DGAC/F-2007-739, ENAC-IT-2004-477, ENAC-IT-2005-118, ENAC-IT-2006-299, ENAC-IT-2006-445, LBA/D-2004-425, LBA/D-2006-697, MOTLUX-2005-7. 2

  7. Verordnung (EG) Nr. 910/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (). 2

  8. BCAA-2006-64, BCAA-2007-9, CAA-NL-2005-227, CAA-NL-2006-262, CAA-NL-2007-4, CAACRO-2005-3, CAAMA-2005-12, CAIEY-2006-7, DGAC-E-2007-153, DGAC-E-2007-274, DGAC/F-2005-4, DGAC/F-2005-56, DGAC/F-2005-401, DGAC/F-2005-626, DGAC/F-2005-810, DGAC/F-2005-1204, DGAC/F-2005-1221, DGAC/F-2005-1266, DGAC/F-2005-1292, DGAC/F-2005-1465, DGAC/F-2006-34, DGAC/F-2006-41, DGAC/F-2006-249, DGAC/F-2006-333, DGAC/F-2006-465, DGAC/F-2006-819, DGAC/F-2006-1879, DGAC/F-2007-207, DGAC/F-2007-335, DGAC/F-2007-487, DGAC/F-2007-649, DGAC/F-2007-748, DGCATR-2006-29, DGCATR-2007-120, ENAC-IT-2005-74, ENAC-IT-2005-148, ENAC-IT-2005-455, ENAC-IT-2005-751, ENAC-IT-2006-74, ENAC-IT-2006-576, LBA/D-2005-672, LBA/D-2006-14, LBA/D-2006-100. 2

  9. ACG-2007-1, ACG-2007-7, CAACRO-2004-35, CAACRO-2004-37, CAACRO-2004-38, CAACRO-2004-48, CAACRO-2004-50, CAO-2004-101, DGAC/F-2005-15, DGAC/F-2006-2105, DGAC/F-2007-477, DGAC/F-2007-481, DGCATR-2006-102, DGCATR-2007-112, ENAC-IT-2004-73, ENAC-IT-2004-110, ENAC-IT-2004-225, ENAC-IT-2004-237, ENAC-IT-2004-296, ENAC-IT-2004-366, ENAC-IT-2004-480, ENAC-IT-2004-487, ENAC-IT-2004-548, ENAC-IT-2005-24, ENAC-IT-2005-187, ENAC-IT-2005-188, ENAC-IT-2005-205, ENAC-IT-2005-454, ENAC-IT-2005-492, ENAC-IT-2005-694, ENAC-IT-2006-34, ENAC-IT-2006-117, ENAC-IT-2006-175, ENAC-IT-2006-180, ENAC-IT-2006-326, ENAC-IT-2006-403, ENAC-IT-2006-508, ENAC-IT-2006-674, ENAC-IT-2007-9, ENAC-IT-2007-24, ENAC-IT-2007-53, ENAC-IT-2007-66, ENAC-IT-2007-140, HCAAGR-2006-35, HCAAGR-2007-66, LBA/D-2006-66, LBA/D-2006-308, LBA/D-2006-354, OK-2004-4, OK-2004-8. 2

  10. BCAA-2007-27, DGAC/F-2007-474, DGAC/F-2006-246, DGAC/F-2006-400, DGAC/F-2007-539, DGCATR-2006-79, ENAC-IT-2004-44, ENAC-IT-2004-494, ENAC-IT-2005-72, ENAC-IT-2005-114, FOCA-2004-225, LBA/D-2005-261, LBA/D-2006-4, LBA/D-2006-429, LBA/D-2007-125, LBA/D-2007-134. 2

  11. Gazpromavia: CAA-NL-2007-43 am 11.5.2007; Atlant Soyuz: CAA-N-2007-86 am 31.5.2007 und INAC/P-2007-12 am 1.6.2007. 2

  12. UTAir: SDAT-2007-12 am 24.5.2007, LBA/D 2007-308 am 19.6.2007. 2

  13. CAACRO-2004-44, DGAC-E-2006-853, DGAC-E-2006-1004, DGAC/F-2004-1011, DGAC/F-2005-19, DGAC/F-2005-883, DGAC/F-2005-1128, DGAC/F-2006-2008, DGAC/F-2007-24, ENAC-IT-2004-76, ENAC-IT-2004-86, ENAC-IT-2004-216, ENAC-IT-2004-259, ENAC-IT-2004-277, ENAC-IT-2004-297, ENAC-IT-2004-298, ENAC-IT-2006-195, ENAC-IT-2006-793, LBA/D-2005-185, RCAARO-2006-39. 2

  14. BCAA-2007-25, BCAA-2007-29, CAACRO-2004-36, CAACRO-2004-46, CAACRO-2006-37, CAIEY-2005-6, CAIEY-2005-8, DGAC-E-2006-877, DGAC-E-2006-878, DGAC-E-2006-948, DGAC-E-2006-949, DGAC-E-2006-1122, DGAC-E-2006-1501, DGAC/F-2006-2102, ENAC-IT-2004-516, ENAC-IT-2004-573, ENAC-IT-2005-313, ENAC-IT-2005-446, ENAC-IT-2005-453, ENAC-IT-2006-184, ENAC-IT-2006-545, ENAC-IT-2006-570, ENAC-IT-2006-664, ENAC-IT-2007-107, EST-2006-2, FOCA-2007-25, LBA/D-2004-431, LBA/D-2007-238. 2

  15. ACG-2007-6, CAACRO-2006-27, DGAC-E-2006-873, DGAC/F-2006-238, DGAC/F-2006-1709, ENAC-IT-2004-318, ENAC-IT-2006-392, ENAC-IT-2007-12, EST-2006-22, EST-2006-23, HCAAGR-2006-27, OK-2005-14, OK-2005-38, OK-2006-9, OK-2007-3. 2

  16. BCAA-2006-54, DGAC/F-2007-135, ENAC-IT-2004-75, ENAC-IT-2006-604, ENAC-IT-2006-864, ENAC-IT-2006-867, ENAC-IT-2007-15. 2

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