Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Text von Bedeutung für den EWR)

32007R0716Regulation19 de jul. de 2007

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vom 20. Juni 2007

zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1 ,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Regelmäßig vorliegende und qualitativ hochwertige gemeinschaftliche Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in der gesamten Volkswirtschaft sind eine entscheidende Voraussetzung für eine zutreffende Beurteilung des Einflusses von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle auf die Volkswirtschaft der Europäischen Union. Derartige Statistiken würden auch die Überwachung der Wirksamkeit des Binnenmarkts und die schrittweise Integration der Volkswirtschaften im Rahmen der Globalisierung erleichtern. In diesem Zusammenhang spielen multinationale Unternehmen eine zentrale Rolle; kleine und mittlere Unternehmen können jedoch ebenfalls von ausländischer Kontrolle betroffen sein.

(2) Für die Durchführung und Überprüfung des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) wie auch für die laufenden und künftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen müssen sachdienliche statistische Informationen als Hilfsmittel bei den Verhandlungen zur Verfügung stehen.

(3) Für die Konzeption wirtschafts-, wettbewerbs-, unternehmens-, forschungs-, technologie- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen vor dem Hintergrund des Liberalisierungsprozesses sind Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erforderlich, die die Messung der direkten und indirekten Auswirkungen ausländischer Kontrolle auf Beschäftigung, Löhne und Produktivität in bestimmten Ländern und Wirtschaftszweigen ermöglichen.

(4) Die Informationen, die aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts geliefert werden oder die in den Mitgliedstaaten vorliegen, sind unzureichend, ungeeignet oder zu wenig vergleichbar, als dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Kommission bilden könnten.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 3 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen. Da Zahlungsbilanzstatistiken die Daten des GATS nur zum Teil abdecken, müssen unbedingt regelmäßig detaillierte Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erstellt werden.

(6) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik 4 und der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft 5 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur und Tätigkeit der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

(7) Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft 6 werden vergleichbare, vollständige und zuverlässige Unternehmensstatistiken über Auslandsunternehmenseinheiten benötigt.

(8) Das Handbuch der Vereinten Nationen über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs, das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds (5. Auflage), die Referenzdefinition des Begriffs „Direktinvestitionen“ und das Handbuch über Indikatoren der wirtschaftlichen Globalisierung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bilden zusammengenommen die allgemeinen Regeln für die Erstellung von vergleichbaren internationalen Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten.

(9) Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 7 .

(10) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 erlassen werden.

(12) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Definitionen in den Anhängen I und II sowie den Gliederungsgrad in Anhang III anzupassen und die sich daraus ergebenden Änderungen der Anhänge I und II vorzunehmen, die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen umzusetzen und angemessene gemeinsame Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder eine Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(13) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 9 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm und der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates 10 eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Auslandsunternehmenseinheit“ ist ein im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer nicht im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird, oder ein nicht im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

b) „Kontrolle“ ist die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem gegebenenfalls die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können. In diesem Zusammenhang gilt Unternehmen A als von der institutionellen Einheit B kontrolliertes Unternehmen, wenn B — direkt oder indirekt — mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile von A kontrolliert.

c) „Ausländische Kontrolle“ liegt vor, wenn die die Kontrolle ausübende institutionelle Einheit in einem anderen Land ansässig ist als in dem Land, in dem die institutionelle Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt, ansässig ist.

d) „Niederlassungen“ sind örtliche Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle abhängig sind. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften im Sinne der Nummer 3 Buchstabe f der Erläuterungen in Abschnitt III Buchstabe B des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 behandelt.

e) „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten“ sind Statistiken, die generell die Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.

f) „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland“ sind Statistiken, die die Tätigkeit von im Meldeland ansässigen Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.

g) „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen“ sind Statistiken, die die Auslandstätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten, die von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden, beschreiben.

h) „Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt“ ist die institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

i) Für die Begriffe „Unternehmen“, „örtliche Einheit“ und „institutionelle Einheit“ gelten jeweils die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

Artikel 3

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Angaben über Auslandsunternehmenseinheiten bezüglich der Merkmale und in der geografischen und der Wirtschaftszweigaufgliederung, die in den Anhängen I, II und III genannt sind.

Artikel 4

Datenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten nutzen, solange sie die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 6 erfüllen, zur Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen.

(2) Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen unter Einhaltung der Fristen und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen einzelstaatlichen Stellen in Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.

(3) Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen, Nullwerte eingeschlossen, übermittelt werden.

Artikel 5

Pilotuntersuchungen

(1) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotuntersuchungen über zusätzliche Variablen und Aufgliederungen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen auf, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 freiwillig durchgeführt werden.

(2) Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Kosten des statistischen Systems und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

(3) Das von der Kommission aufgestellte Programm für Pilotuntersuchungen muss mit den Anhängen I und II im Einklang stehen.

(4) Ausgehend von den Schlussfolgerungen der Pilotuntersuchungen erlässt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen.

(5) Die Pilotuntersuchungen werden bis zum 19. Juli 2010 abgeschlossen.

Artikel 6

Qualitätsstandards und -berichte

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (Qualitätsbericht).

(3) Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie der Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

(4) Die Kommission beurteilt die Qualität der übermittelten Daten.

Artikel 7

Empfehlungshandbuch

Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Empfehlungshandbuch, das die einschlägigen Begriffsbestimmungen und weitere Hinweise zu den gemäß dieser Verordnung erstellten gemeinschaftlichen Statistiken enthält.

Artikel 8

Zeitplan und Ausnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten nach dem in den Anhängen I und II aufgeführten Durchführungszeitplan.

(2) Während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren ab dem ersten Berichtsjahr gemäß den Anhängen I und II kann die Kommission Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften dieser Verordnung gewähren.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen: a) Festlegung des geeigneten Formats und Verfahrens für die Übermittlung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten und b) Gewährung von Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, einschließlich der Gewährung weiterer Ausnahmen von etwaigen neuen Anforderungen im Anschluss an die Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

(2) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen: a) Anpassungen der Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II und Anpassung der in Anhang III aufgeführten Gliederungstiefe sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Anhänge I und II, b) Umsetzung der Ergebnisse der Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und c) Festlegung angemessener gemeinsamer Qualitätsstandards sowie des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(3) Besondere Beachtung ist dem Grundsatz zu widmen, dass der Nutzen solcher Maßnahmen ihre Kosten überwiegen muss, und dem Grundsatz, dass sich jedwede zusätzliche finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen innerhalb eines vernünftigen Rahmens bewegen sollte.

Artikel 10

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

Bei der Durchführung dieser Verordnung holt die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zu allen Fragen ein, die in den Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses fallen, insbesondere zu allen Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse.

Artikel 12

Durchführungsbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 19. Juli 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält insbesondere

a) eine Beurteilung der Qualität der erstellten Statistiken,

b) eine Beurteilung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen der erstellten Statistiken im Verhältnis zu ihren Kosten,

c) eine Beurteilung des Standes der Pilotuntersuchungen und ihrer Umsetzung und

d) Angaben über Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse und der entstehenden Kosten Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 20. Juni 2007. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident H.-G. PÖTTERING Im Namen des Rates Der Präsident G. GLOSER

1 ABl. C 144 vom 14.6.2005, S. 14 .

2 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Mai 2007.

3 ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission ( ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10 ).

4 ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 ).

5 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

6 ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1 ).

7 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

8 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 . Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG ( ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11 ).

9 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47 .

10 ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21 .

ABSCHNITT 1

Statistische Einheit

Die statistischen Einheiten sind die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 unter ausländischer Kontrolle stehenden Unternehmen und Niederlassungen.

ABSCHNITT 2

Merkmale

Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik 1 zu erstellen:

CodeBezeichnung
11 11 0Zahl der Unternehmen
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
13 11 0Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 12 0Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
13 31 0Personalaufwendungen
15 11 0Bruttoinvestition in Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten
22 11 0Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE
22 12 0Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE

Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

Angaben über die Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und die Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte C, D, E und F der NACE zu erstellen.

Für den Abschnitt J der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz 2 und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.

ABSCHNITT 3

Gliederungstiefe

Daten sind nach dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt“, für die geografische Gliederungsebene 2-IN kombiniert mit der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung gemäß Anhang III sowie für die geografische Gliederungsebene 3 kombiniert mit der Position „gewerbliche Wirtschaft“ zu liefern.

ABSCHNITT 4

Erstes Berichtsjahr und Periodizität

1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.

2. Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.

3. Das erste Berichtsjahr, für das Angaben für die Variablen der Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) erstellt werden, ist das Jahr 2007.

ABSCHNITT 5

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 6

Berichte und Pilotuntersuchungen

1. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.

2. Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.

3. Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

4.| Code | Bezeichnung |; | --- | --- |; | | Waren- und Dienstleistungsausfuhren |; | | Waren- und Dienstleistungseinfuhren |; | | Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren |; | | Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren |

5. Ferner werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Durchführbarkeit der Erstellung von Angaben für die Wirtschaftszweige der Abschnitte M, N und O der NACE und der Erstellung von Angaben für die Variablen Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) für die Wirtschaftszweige der Abschnitte G, H, I, K, M, N und O der NACE untersucht werden sollen. Darüber hinaus werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Relevanz, Durchführbarkeit und Kosten der Aufgliederung der in Abschnitt 2 genannten Daten nach Größenklassen, die nach der Zahl der Beschäftigten gemessen werden, ermittelt werden sollen.

1 ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 ( ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74 ).

Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. 1.1, Abschnitte C bis F, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden.

2 Für die Abteilung 65 der NACE Rev. 1.1 wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.

ABSCHNITT 1

Statistische Einheit

Die statistischen Einheiten sind die Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden.

ABSCHNITT 2

Merkmale

Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 zu erstellen:

CodeBezeichnung
12 11 0Umsatz
16 11 0Zahl der Beschäftigten
11 11 0Zahl der Unternehmen

Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

ABSCHNITT 3

Gliederungstiefe

Die Daten sind nach dem Standortland und dem Wirtschaftszweig der Auslandsunternehmenseinheit gemäß Anhang III aufzugliedern. Die Aufgliederung nach dem Standortland und die Aufgliederung nach dem Wirtschaftszweig werden wie folgt miteinander kombiniert:

— Ebene 1 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 2 der Wirtschaftszweigaufgliederung,

— Ebene 2-OUT der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 1 der Wirtschaftszweigaufgliederung,

— Ebene 3 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Daten für die Position „alle Wirtschaftszweige“.

ABSCHNITT 4

Erstes Berichtsjahr und Periodizität

1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.

2. Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.

ABSCHNITT 5

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 6

Berichte und Pilotuntersuchungen

1. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.

2. Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.

3. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

4.| Code | Bezeichnung |; | --- | --- |; | 13 31 0 | Personalaufwendungen |; | | Waren- und Dienstleistungsausfuhren |; | | Waren- und Dienstleistungseinfuhren |; | | Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren |; | | Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren |; | 12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten |; | 15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
Ebenen der geografischen AufgliederungEbene 1Ebene 2-OUT
(Ebene 1 + 24 Länder)
V2Extra-EU-27V2Extra-EU-27
ISIsland
LILiechtenstein
NONorwegen
CHSchweizCHSchweiz
HRKroatien
RURussische FöderationRURussische Föderation
TRTürkei
EGÄgypten
MAMarokko
NGNigeria
ZASüdafrika
CAKanadaCAKanada
USVereinigte StaatenUSVereinigte Staaten
MXMexiko
ARArgentinien
BRBrasilienBRBrasilien
CLChile
UYUruguay
VEVenezuela
ILIsrael
CNChinaCNChina
HKHongkongHKHongkong
INIndienINIndien
IDIndonesien
JPJapanJPJapan
KRSüdkorea
MYMalaysia
PHPhilippinen
SGSingapur
TWTaiwan
THThailand
AUAustralien
NZNeuseeland
Z8Extra-EU-27 nicht aufgegliedertZ8Extra-EU-27 nicht aufgegliedert
C4Offshore-FinanzzentrenC4Offshore-Finanzzentren
Z7Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI von mehr als einem MitgliedstaatZ7Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI von mehr als einem Mitgliedstaat

Ebene 2-IN

A1Welt insgesamt (alle Einheiten einschließlich Meldeland)
Z9Übrige Welt (ohne Meldeland)
A2Vom Meldeland kontrolliert
V1EU-27 (Intra-EU-27) ohne Meldeland
BEBelgien
BGBulgarien
CZTschechische Republik
DKDänemark
DEDeutschland
EEEstland
IEIrland
GRGriechenland
ESSpanien
FRFrankreich
ITItalien
CYZypern
LVLettland
LTLitauen
LULuxemburg
HUUngarn
MTMalta
NLNiederlande
ATÖsterreich
PLPolen
PTPortugal
RORumänien
SISlowenien
SKSlowakei
FIFinnland
SESchweden
UKVereinigtes Königreich
Z7Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI von mehr als einem Mitgliedstaat
V2Extra-EU-27
AUAustralien
CAKanada
CHSchweiz
CNChina
HKHongkong
ILIsrael
ISIsland
JPJapan
LILiechtenstein
NONorwegen
NZNeuseeland
RURussische Föderation
TRTürkei
USVereinigte Staaten
C4Offshore-Finanzzentren
Z8Extra-EU-27 nicht aufgegliedert

Ebene 3

ADAndorraEEEstlandKZKasachstanQAKatar
AEVereinigte Arabische EmirateEGÄgyptenLADemokratische Volksrepublik LaosRORumänien
AFAfghanistanEREritreaLBLibanonRSSerbien
AGAntigua und BarbudaESSpanienLCSt. LuciaRURussische Föderation
AIAnguillaETÄthiopienLILiechtensteinRWRuanda
ALAlbanienFIFinnlandLKSri LankaSASaudi-Arabien
AMArmenienFJFidschiLRLiberiaSBSalomonen-Inseln
ANNiederländische AntillenFKFalklandinseln (Malwinen)LSLesothoSCSeychellen
AOAngolaFMFöderierte Staaten von MikronesienLTLitauenSDSudan
AQAntarktisFOFäröerLULuxemburgSESchweden
ARArgentinienFRFrankreichLVLettlandSGSingapur
ASAmerikanisch-SamoaGAGabunLYLibysch-Arabische DschamahirijaSHSt. Helena
ATÖsterreichGDGrenadaMAMarokkoSISlowenien
AUAustralienGEGeorgienMDRepublik MoldauSKSlowakei
AWArubaGGGuernseyMEMontenegroSLSierra Leone
AZAserbaidschanGHGhanaMGMadagaskarSMSan Marino
BABosnien und HerzegowinaGIGibraltarMHMarshall-InselnSNSenegal
BBBarbadosGLGrönlandMK 1Ehemalige jugoslawische Republik MazedonienSOSomalia
BDBangladeschGMGambiaMLMaliSRSuriname
BEBelgienGNGuineaMMMyanmarSTSão Tomé und Príncipe
BFBurkina FasoGQÄquatorialguineaMNMongoleiSVEl Salvador
BGBulgarienGRGriechenlandMOMacaoSYArabische Republik Syrien
BHBahrainGSSüdgeorgien und die Südlichen SandwichinselnMPNördliche MarianenSZSwasiland
BIBurundiGTGuatemalaMRMauretanienTCTurks- und Caicosinseln
BJBeninGUGuamMSMontserratTDTschad
BMBermudaGWGuinea-BissauMTMaltaTFSüdliche französische Gebiete
BNBrunei DarussalamGYGuyanaMUMauritiusTGTogo
BOBolivienHKHongkongMVMaledivenTHThailand
BRBrasilienHMHeard und die McDonaldinselnMWMalawiTJTadschikistan
BSBahamasHNHondurasMXMexikoTKTokelau
BTBhutanHRKroatienMYMalaysiaTMTurkmenistan
BVBouvetinselHTHaitiMZMosambikTNTunesien
BWBotsuanaHUUngarnNANamibiaTOTonga
BYBelarusIDIndonesienNCNeukaledonienTPOsttimor
BZBelizeIEIrlandNENigerTRTürkei
CAKanadaILIsraelNFNorfolkinselnTTTrinidad und Tobago
CCKokosinseln (Keelinginseln)IMIsle of ManNGNigeriaTVTuvalu
CDDemokratische Republik KongoINIndienNINicaraguaTWChinesische Provinz Taiwan
CFZentralafrikanische RepublikIOBritisches Gebiet im Indischen OzeanNLNiederlandeTZVereinigte Republik Tansania
CGKongoIQIrakNONorwegenUAUkraine
CHSchweizIRIslamische Republik IranNPNepalUGUganda
CIElfenbeinküsteISIslandNRNauruUKVereinigtes Königreich
CKCookinselnITItalienNUNiueinselUMKleinere amerikanische Überseeinseln
CLChileJEJerseyNZNeuseelandUSVereinigte Staaten
CMKamerunJMJamaikaOMOmanUYUruguay
CNChinaJOJordanienPAPanamaUZUsbekistan
COKolumbienJPJapanPEPeruVAHeiliger Stuhl (Vatikanstadt)
CRCosta RicaKEKeniaPFFranzösisch-PolynesienVCSt. Vincent und die Grenadinen
CUKubaKGKirgisistanPGPapua-NeuguineaVEVenezuela
CVKap VerdeKHKambodschaPHPhilippinenVGBritische Jungferninseln
CXWeihnachtsinselKIKiribatiPKPakistanVIAmerikanische Jungferninseln
CYZypernKMKomorenPLPolenVNVietnam
CZTschechische RepublikKNSt. Kitts und NevisPNPitcairnVUVanuatu
DEDeutschlandKPDemokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)PSBesetzte palästinensische GebieteWFWallis und Futuna
DJDschibutiKRRepublik Korea (Südkorea)PTPortugalWSSamoa
DKDänemarkKWKuwaitPWPalauYEJemen
DMDominicaKYKaimaninselnPYParaguay
DODominikanische RepublikZASüdafrika
DZAlgerienZMSambia
ECEcuadorZ8Extra-EU27 nicht aufgegliedertZWSimbabwe
A2Vom Meldeland kontrolliertZ7Gemeinsame Kontrolle von UCI zu gleichen Teilen von mehr als einem Mitgliedstaat

Ebenen der Wirtschaftszweigaufgliederung

NACE Rev. 1.1 2
ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGEALLE WIRTSCHAFTSZWEIGEAbschnitte C bis O (ohne L)
BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDENBERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDENAbschnitt C
Darunter:
Gewinnung von Erdöl und ErdgasAbt. 11
HERSTELLUNG VON WARENHERSTELLUNG VON WARENAbschnitt D
Nahrungs- und FuttermittelUnterabschnitt DA
Textilien und BekleidungUnterabschnitt DB
Holz, Verlags- und DruckereierzeugnisseUnterabschnitte DD und DE
Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT
Mineralölverarbeitung und Verarbeitung sonstiger StoffeAbt. 23
Herstellung von chemischen ErzeugnissenAbt. 24
Gummi- und KunststoffwarenAbt. 25
Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und KunststoffwarenMineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT
MetallerzeugnisseUnterabschnitt DJ
MaschinenbauAbt. 29
Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungenAbt. 30
Rundfunk- und NachrichtentechnikAbt. 32
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und NachrichtentechnikBüromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik INSGESAMT
KraftwagenAbt. 34
Sonstiger FahrzeugbauAbt. 35
Kraftwagen, sonstige FahrzeugeKraftwagen und sonstige Fahrzeuge INSGESAMT
Herstellung von Waren a. n. g.
ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNGENERGIE- UND WASSERVERSORGUNGAbschnitt E
BAUBAUAbschnitt F
DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMTDIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT
HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATURHANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATURAbschnitt G
Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; TankstellenAbt. 50
Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)Abt. 51
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von GebrauchsgüternAbt. 52
BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTENBEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTENAbschnitt H
VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNGVERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNGAbschnitt I
Verkehr und LagereiAbt. 60, 61, 62, 63
Landverkehr; Transport in RohrfernleitungenAbt. 60
SchifffahrtAbt. 61
LuftfahrtAbt. 62
Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; VerkehrsvermittlungAbt. 63
NachrichtenübermittlungAbt. 64
Post- und KurierdiensteGruppe 64.1
FernmeldediensteGruppe 64.2
KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)Abschnitt J
KreditinstituteAbt. 65
Versicherungen (ohne Sozialversicherung)Abt. 66
Mit den Kreditinstituten und Versicherungen verbundene TätigkeitenAbt. 67
GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESENAbschnitt K, Abt. 70
VERMIETUNG BEWEGLICHER SACHEN OHNE BEDIENUNGSPERSONALAbschnitt K, Abt. 71
DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKENDATENVERARBEITUNG UND DATENBANKENAbschnitt K, Abt. 72
FORSCHUNG UND ENTWICKLUNGFORSCHUNG UND ENTWICKLUNGAbschnitt K, Abt. 73
ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGENERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGENAbschnitt K, Abt. 74
Rechtsberatung, Buchführung, Marktforschung, BeratungGruppe 74.1
RechtsberatungKlasse 74.11
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; BuchführungKlasse 74.12
Markt- und MeinungsforschungKlasse 74.13
Unternehmens- und Public-Relations-BeratungKlasse 74.14
Managementtätigkeiten von HoldinggesellschaftenKlasse 74.15
Architektur- und IngenieurbürosGruppe 74.2
WerbungGruppe 74.4
Unternehmensbezogene Dienstleistungen a. n. g.Gruppen 74.3, 74.5, 74.6, 74.7, 74.8
ERZIEHUNG UND UNTERRICHTAbschnitt M
GESUNDHEITS-, VETERINÄR- UND SOZIALWESENAbschnitt N
ABWASSER- UND ABFALLBESEITIGUNGAbschnitt O, Abt. 90
INTERESSENVERTRETUNGEN SOWIE KIRCHLICHE UND SONSTIGE VEREINIGUNGEN (OHNE SOZIALWESEN, KULTUR UND SPORT)Abschnitt O, Abt. 91
KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNGKULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNGAbschnitt O, Abt. 92
Filmherstellung, -verleih und -vertrieb, Kinos, Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden LeistungenGruppen 92.1, 92.2, 92.3
Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, selbständige JournalistenGruppe 92.4
Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische GärtenGruppe 92.5
Sport und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und FreizeitGruppen 92.6, 92.7
ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGENAbschnitt O, Abt. 93
Nicht aufgegliedert
Ebene 3 (NACE Rev. 1.1)
PositionVerlangte Gliederungstiefe
Gewerbliche WirtschaftAbschnitte C bis K
Bergbau und Gewinnung von Steinen und ErdenAbschnitt C
Herstellung von WarenAbschnitt D
Alle Unterabschnitte DA bis DN
Alle Abteilungen 15 bis 37
Aggregate:
Spitzentechnologiesektoren24.4, 30, 32, 33, 35.3
Sektoren mit hohem Technologieniveau24 außer 24.4, 29, 31, 34, 35.2, 35.4, 35.5
Sektoren mit mittlerem Technologieniveau23, 25-28, 35.1
Sektoren mit geringerem Technologieniveau15-22, 36, 37
Energie- und WasserversorgungAbschnitt E
Alle Abteilungen (40 und 41)
BauAbschnitt F (Abteilung 45)
Alle Gruppen (45.1 bis 45.5)
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und GebrauchsgüternAbschnitt G
Alle Abteilungen (50 bis 52)
Gruppen 50.1 + 50.2 + 50.3, 50.4, 50.5, 51.1 bis 51.9
Gruppen 52.1 bis 52.7
Beherbergungs- und GaststättenAbschnitt H (Abteilung 55)
Gruppen 55.1 bis 55.5
Verkehr und NachrichtenübermittlungAbschnitt I
Alle Abteilungen
Gruppen 60.1, 60.2, 60.3, 63.1 + 63.2, 63.3, 63.4, 64.1, 64.2
Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)Abschnitt J
Alle Abteilungen
Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen DienstleistungenAbschnitt K
Abteilung 70
Abteilung 71, Gruppen 71.1 + 71.2, 71.3 und 71.4
Abteilung 72, Gruppen 72.1 bis 72.6
Abteilung 73
Abteilung 74, Aggregate 74.1 bis 74.4 und 74.5 bis 74.8

Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.

Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.

Nur für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland.

Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.

1 Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

2 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ( ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

Footnotes

  1. Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird. 2 3 4 5 6

  2. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. 2 3 4 5 6

  3. . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (). 2

  4. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  5. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  6. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  7. . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. 2

  8. . Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (). 2

  9. . 2

  10. . 2

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