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32007R0568 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 568/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 996/97 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 02062991
32007R0568Regulation26 de mai. de 2007
vom 24. Mai 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 996/97 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission 2 ist die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 auf einer mehrjährigen Grundlage vorgesehen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung 3 gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.
(3) Hinsichtlich der Mengen mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 996/97 sollten die Vorschriften von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ab dem 1. Juli 2007 unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 996/97 vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß derselben Verordnung erteilt werden.
(4) Hinsichtlich der Mengen mit Ursprung in und Herkunft aus andern Ländern als Argentinien gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 996/97 sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Auflagen für Antragsteller und der Lizenzerteilung Anwendung finden. Daher sollten die Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ab dem 1. Juli 2007 unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 996/97 vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen, die gemäß derselben Verordnung für diese Mengen erteilt werden, Anwendung finden.
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 996/97 sind erforderlichenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 anzugleichen. Mit letzterer Verordnung wird insbesondere die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 ist daher entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 0206 29 91 wird für Zeiträume vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres (nachfolgend ‚Einfuhrzollkontingentszeitraum‘ genannt) ein mehrjähriges Zollkontingent mit einem Volumen von insgesamt 1 500 Tonnen jährlich eröffnet. Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4020.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 0206 29 91 wird für Zeiträume vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres (nachfolgend ‚Einfuhrzollkontingentszeitraum‘ genannt) ein mehrjähriges Zollkontingent mit einem Volumen von insgesamt 1 500 Tonnen jährlich eröffnet. Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4020.“ | b) | Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission und von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission unbeschadet der vorliegenden Verordnung. Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unbeschadet der vorliegenden Verordnung. ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1 ." ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13 .“ " |
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| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 0206 29 91 wird für Zeiträume vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres (nachfolgend ‚Einfuhrzollkontingentszeitraum‘ genannt) ein mehrjähriges Zollkontingent mit einem Volumen von insgesamt 1 500 Tonnen jährlich eröffnet. Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4020.“ | ||||
| b) | Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission und von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission unbeschadet der vorliegenden Verordnung. Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unbeschadet der vorliegenden Verordnung. ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1 ." ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13 .“ " |
| 2. | a): Absatz 1 wird gestrichen. | a) | Absatz 1 wird gestrichen. | b) | „a): in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes und für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ist ‚ja‘ anzukreuzen“. | „a) | in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes und für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ist ‚ja‘ anzukreuzen“. | c) | Absatz 3 wird gestrichen. |
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| a) | Absatz 1 wird gestrichen. | ||||||||
| b) | „a): in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes und für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ist ‚ja‘ anzukreuzen“. | „a) | in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes und für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ist ‚ja‘ anzukreuzen“. | ||||||
| „a) | in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes und für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ist ‚ja‘ anzukreuzen“. | ||||||||
| c) | Absatz 3 wird gestrichen. |
3. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
4. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Um für die Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b in Betracht zu kommen, darf sich der Lizenzantrag, der von dem Interessenten eingereicht wird, höchstens auf eine Menge von 80 Tonnen beziehen.“
5. Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Die in Artikel 7 genannten Lizenzanträge müssen innerhalb der ersten zehn Tage jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach Ende des Zeitraums, in dem die Anträge eingereicht werden können, vor 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Gesamtmenge je Ursprungsland mit, für die Anträge gestellt wurden. (3) Die Einfuhrlizenzen werden zwischen dem 7. und dem 16. Arbeitstag nach Ende des Zeitraums der Mitteilungen gemäß Absatz 2 erteilt.“
6. Artikel 9 wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Mai 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2 ).
2 ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 6 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 ( ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26 ).
3 ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 ( ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17 ).