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32007R0485•Verordnung (EG) Nr. 485/2007 der Kommission vom 30. April 2007 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2006 erzeugten und vermarkteten Bananen
32007R0485Regulation4 de mai. de 2007
vom 30. April 2007
zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2006 erzeugten und vermarkteten Bananen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen 1 , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Beihilfe zum Ausgleich für mögliche Erlöseinbußen der Erzeuger in der Gemeinschaft auf der Grundlage der Differenz zwischen dem pauschalen Referenzerlös und dem durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung berechnet, der in einem bestimmten Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wurde die Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen ab 1. Januar 2007 abgeschafft. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 gilt der bisherige Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die Ausgleichsbeihilferegelung jedoch noch für das Jahr 2006.
(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen 2 wurde der pauschale Referenzerlös auf 64,03 EUR/100 kg Eigengewicht grüne Bananen ab Versandschuppen festgesetzt.
(4) Im Jahr 2006 lag der Durchschnittserlös, der auf der Grundlage des Durchschnitts der Preise für außerhalb der Erzeugungsgebiete vermarktete Bananen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht entladen, einerseits und des Durchschnitts der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für in den Erzeugungsgebieten vermarktete Bananen andererseits unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgesetzten Pauschalbeträge berechnet wurde, unter dem für das Jahr 2006 geltenden pauschalen Referenzerlös. Daher muss der Betrag der für das Jahr 2006 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe festgesetzt werden.
(5) Gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird eine Zusatzbeihilfe gewährt, wenn der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung in einem oder mehreren Erzeugungsgebieten deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt.
(6) Der durchschnittliche Jahreserlös, der bei der Vermarktung der auf Martinique, Guadeloupe und in Kreta und Lakonien erzeugten Bananen erzielt wurde, lag 2006 deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt. Daher ist in den Erzeugungsgebieten Martinique, Guadeloupe sowie Kreta und Lakonien eine Zusatzbeihilfe zu gewähren. Aufgrund der Daten für das Jahr 2006, die schwierige Vermarktungsbedingungen erkennen lassen, sollte diese Zusatzbeihilfe in Höhe von 75 % der Differenz zwischen dem in der Gemeinschaft und dem in den genannten Gebieten verzeichneten Durchschnittserlös aus der Vermarktung der Erzeugnisse festgesetzt werden.
(7) Da nicht alle erforderlichen Angaben verfügbar waren, konnte der Betrag der Ausgleichsbeihilfe für 2006 bisher noch nicht festgesetzt werden. Es empfiehlt sich nunmehr, die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe für das Jahr 2006 innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzusehen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Der Betrag der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Ausgleichsbeihilfe für Bananen des KN-Codes ex 0803 , die 2006 in der Gemeinschaft erzeugt und dort in frischem Zustand vermarktet wurden (ausgenommen Mehlbananen), wird auf 18,56 EUR/100 kg festgesetzt.
(2) Der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 wird für die im Erzeugungsgebiet Martinique erzeugten Bananen um 13,95 EUR/100 kg, die im Erzeugungsgebiet Guadeloupe erzeugten Bananen um 15,42 EUR/100 kg und die im Erzeugungsgebiet Kreta und Lakonien erzeugten Bananen um 3,58 EUR/100 kg erhöht.
Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 zahlen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Restbetrag der Ausgleichsbeihilfe für 2006 innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aus, nachdem die in jenem Artikel 10 vorgesehenen Überprüfungen vorgenommen worden sind.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. April 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 ( ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13 ).
2 ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ( ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52 ).
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