Verordnung (EG) Nr. 453/2007 des Rates vom 25. April 2007 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2006 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

32007R0453Regulation26 de abr. de 2007

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vom 25. April 2007

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2006 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2006 festzusetzen.

(2) Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 351/2006 2 vorgenommen wurden, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3) Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Nachzahlung vorgesehen werden.

(4) Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2006 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen werden.

(5) Entsprechend der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung sollte jedoch vorgesehen werden, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1) Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2) Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2006 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vor. Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2007. Im Namen des Rates Der Präsident F.-W. STEINMEIER

1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 ( ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6 ).

2 ABl. L 59 vom 1.3.2006, S. 1 .

Land/Ort der dienstlichen VerwendungBerichtigungskoeffizient
Juli 2006
Afghanistan0
Südafrika59,9
Albanien82,7
Algerien84,5
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien69,7
Angola113,5
Saudi-Arabien88,8
Argentinien56,4
Armenien105,7
Australien99,1
Bangladesch43,7
Barbados125,7
Benin92,3
Bolivien48,4
Bosnien und Herzegowina77,7
Botswana62,1
Brasilien76,2
Bulgarien76,4
Burkina Faso89,7
Burundi0
Kambodscha70,4
Kamerun110,1
Kanada90,6
Kap Verde77,4
Chile76,6
China76,7
Westjordanland — Gazastreifen92,7
Kolumbien63,2
Kongo130,4
Südkorea112,4
Costa Rica69,1
Côte d’Ivoire109,4
Kroatien105,8
Kuba97,1
Dschibuti96,8
Ägypten51,0
El Salvador86,4
Ecuador70,8
Eritrea49,4
Vereinigte Staaten (New York)104,8
Vereinigte Staaten (Washington)100,5
Äthiopien85,7
Gabun116,6
Gambia55,8
Ghana79,9
Guatemala80,6
Guinea56,4
Guinea-Bissau100,7
Guyana60,6
Georgien95,1
Haiti109,5
Honduras74,9
Hongkong101,3
Fidschi71,3
Salomonen88,7
Indien45,3
Indonesien (Banda Aceh)0
Indonesien (Jakarta)83,9
Irak0
Israel109,6
Jamaika91,3
Japan (Naka)113,7
Japan (Tokyo)119,9
Jordanien72,3
Kasachstan (Almaty)125,2
Kasachstan (Astana)0
Kenia77,8
Kirgisistan80,3
Laos71,3
Lesotho61,8
Libanon90,8
Liberia0
Madagaskar72,3
Malaysia74,8
Malawi70,4
Mali91,2
Marokko86,8
Mauritius70,7
Mauretanien67,7
Mexiko70,2
Moldau52,6
Montenegro0
Mosambik69,3
Namibia72,8
Nepal68,8
Nicaragua60,7
Niger89,3
Nigeria94,7
Norwegen131,7
Neukaledonien134,5
Neuseeland89,0
Uganda55,5
Pakistan52,2
Panama0
Papua-Neuguinea75,6
Paraguay70,8
Peru78,4
Philippinen60,2
Zentralafrikanische Republik120,1
Demokratische Republik Kongo132,4
Dominikanische Republik71,9
Rumänien62,7
Russische Föderation120,7
Ruanda87,1
Senegal80,7
Serbien61,1
Sierra Leone75,1
Singapur103,4
Somalia0
Sudan52,1
Sri Lanka55,4
Schweiz116,3
Suriname51,9
Swasiland62,6
Syrien65,5
Tadschikistan70,2
Taiwan89,9
Tansania58,8
Tschad131,2
Thailand60,3
Osttimor0
Togo92,4
Trinidad und Tobago70,4
Tunesien71,8
Türkei83,7
Ukraine104,6
Uruguay72,9
Vanuatu114,5
Venezuela60,9
Vietnam54,2
Jemen68,2
Sambia69,3
Simbabwe47,2

Brüssel = 100 %

Liegt nicht vor

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 (). 2

  2. . 2

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