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32007R0336•Verordnung (EG) Nr. 336/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor hinsichtlich des Referenzfettgehalts für Rumänien
32007R0336Regulation1 de abr. de 2007
vom 28. März 2007
zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor hinsichtlich des Referenzfettgehalts für Rumänien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Überprüfung des in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzten Referenzfettgehalts gemäß Artikel 9 Absatz 5 derselben Verordnung hat Rumänien der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse und Tendenzen beim Fettgehalt der tatsächlichen Milcherzeugung im Jahre 2004 auf der Grundlage der amtlichen Erhebung übermittelt.
(2) Dem Bericht zufolge und im Anschluss an eine Kontrolle durch die Kommissionsdienststellen empfiehlt es sich, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzten Referenzfettgehalt für Rumänien anzupassen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird die Zahl „35,93“ für Rumänien durch die Zahl „38,5“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. März 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 ( ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 8 ).
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