Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008)

32006R2015Regulation5 de jan. de 2007

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vom 19. Dezember 2006

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008)

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung unter anderem der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.

(3) Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen.

(4) Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Gebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Gebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Konzentrationen dieser Art festgestellt. Daher ist es angebracht, die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen.

(5) Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(6) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten 2 ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben 3 , und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben 4 , festgelegt werden.

(8) Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten 5 , der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen 6 , der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 7 , der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse 8 , der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren 9 , der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zulassungsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände 10 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 11

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2007 und 2008 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002.

2. Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegten.

Artikel 3

Festsetzung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten werden gemäß dem Anhang festgelegt.

Artikel 4

Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

a) Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

c) zusätzliche genehmigte Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 5

Flexible Quotenregelung

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.

Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.

Artikel 6

Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge

Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.

Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden; diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.

Artikel 7

Granatbarsch

1. Die Schutzgebiete für Granatbarsch werden wie folgt abgegrenzt: a) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 57° 00′ N, 11° 00′ W 57° 00′ N, 8° 30′ W 56° 23′ N, 8° 30′ W 55° 00′ N, 9° 38′ W 55° 00′ N, 11° 00′ W 57° 00′ N, 11° 00′ W b) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 55° 30′ N, 15° 49′ W 53° 30′ N, 14° 11′ W 50° 30′ N, 14° 11′ W 50° 30′ N, 15° 49′ W c) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 55° 00′ N, 13° 51′ W 55° 00′ N, 10° 37′ W 54° 15′ N, 10° 37′ W 53° 30′ N, 11° 50′ W 53° 30′ N, 13° 51′ W Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch diese Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.

3. Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn, a) alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, b) die Durchschnittsgeschwindigkeit während der Durchfahrt beträgt nicht weniger als 8 Knoten.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. KORKEAOJA

1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .

2 ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3 .

3 ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission ( ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5 ).

4 ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

5 ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 der Kommission ( ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10 ).

6 ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9 .

7 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates ( ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1 ).

8 ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7 .

9 ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates ( ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5 ).

10 ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 des Rates ( ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1 ).

11 ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1 .

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

Die Bestände sind nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnung der Arten aufgeführt. Tiefseehaie sind allerdings am Anfang dieser Liste aufgeführt. Nachstehend wird eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen gegeben:

Gebräuchliche BezeichnungWissenschaftlicher Name
Schwarzer DegenfischAphanopus carbo
KaiserbarschBeryx spp.
LumbBrosme brosme
GrenadierfischCoryphaenoides rupestris
GranatbarschHoplostethus atlanticus
BlaulengMolva dypterygia
GabeldorschPhycis blennoides
Rote FleckbrassePagellus bogaraveo

Wird auf „Tiefseehaie“ Bezug genommen, so sind damit folgende Haiarten gemeint: Portugiesenhai ( Centroscymnus coelolepis ), Blattschuppiger Schlingerhai ( Centrophorus squamosus ), Schnabeldornhai ( Deania calceus ), Schokoladenhai ( Dalatias licha ), Großer Schwarzer Dornhai ( Etmopterus princeps ), Kleiner Schwarzer Dornhai ( Etmopterus spinax ), Schwarzer Fabricius Dornhai ( Centroscyllium fabricii ), Rauer Schlingerhai ( Centrophorus granulosus ), Fleckhai ( Galeus melastomus ), Maus-Katzenhai ( Galeus murinus ), Katzenhai ( Apristurus ssp ).

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete, sofern nichts anderes angegeben ist.

Art: : — TiefseehaieGebiet: : — V, VI, VII, VIII, IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr2007 12008 1
Deutschland5939
Spanien280187
Estland42
Frankreich1 014676
Irland164109
Litauen42
Polen42
Portugal381254
Vereinigtes Königreich562375
EG2 4721 646
Art: : — TiefseehaieGebiet: : — X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Portugal2020
EG2020
Art: : — Tiefseehaie und Deania histricosa und Deania profondorumGebiet: : — XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Spanien6934
Frankreich2211
Irland42
Vereinigtes Königreich42
EG9949
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiet: : — I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Deutschland55
Frankreich55
Vereinigtes Königreich55
EG1515
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiet: : — V, VI, VII, XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Deutschland3535
Spanien173173
Estland1717
Frankreich2 4332 433
Irland8787
Lettland113113
Litauen11
Polen11
Vereinigtes Königreich173173
Andere 299
EG3 0423 042
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiet: : — VIII, IX, X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Spanien1313
Frankreich3131
Portugal3 9563 956
EG4 0004 000
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiet: : — CECAF 34.1.2. (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Portugal4 2854 285
EG4 2854 285
Art: : — Kaiserbarsch Beryx spp.Gebiet: : — I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Spanien7474
Frankreich2020
Irland1010
Portugal214214
Vereinigtes Königreich1010
EG328328
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiet: : — I, II, IV, Va (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Dänemark22
Deutschland22
Frankreich1414
Vereinigtes Königreich22
EG2020
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiet: : — IIIa und IIIbcd Gemeinschaftsgewässer
Jahr20072008
Dänemark1 003946
Deutschland65
Schweden5249
EG1 0601 000
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiet: : — Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Deutschland99
Estland6767
Spanien7474
Frankreich3 7893 789
Irland299299
Litauen8787
Polen4444
Vereinigtes Königreich222222
Andere 399
EG4 6004 600
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiet: : — VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Deutschland4040
Spanien4 3914 391
Frankreich202202
Irland99
Vereinigtes Königreich1818
Lettland7171
Litauen99
Polen1 3741 374
EG6 1146 114
Art: : — Granatbarsch Hoplostethus atlanticusGebiet: : — VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Spanien64
Frankreich3322
Irland64
Vereinigtes Königreich64
EG5134
Art: : — Granatbarsch Hoplostethus atlanticusGebiet: : — VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Spanien11
Frankreich14798
Irland4329
Vereinigtes Königreich11
Andere 411
EG193130
Art: : — Granatbarsch Hoplostethus atlanticusGebiet: : — I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Spanien43
Frankreich2315
Irland64
Portugal75
Vereinigtes Königreich43
EG4430
Art: : — Blauleng Molva dypterygiaGebiet: : — II, IV, V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Dänemark76
Deutschland76
Frankreich4234
Irland76
Vereinigtes Königreich2520
Andere 576
EG9578
Art: : — Blauleng Molva dypterygiaGebiet: : — III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Dänemark86
Deutschland43
Schweden86
EG2015
Art: : — Blauleng Molva dypterygiaGebiet: : — VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) 7
Jahr20072008
Deutschland2621
Estland43
Spanien8367
Frankreich1 8971 518
Irland76
Litauen21
Polen11
Vereinigtes Königreich482386
Andere 676
EG2 5102 009
Art: : — Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveoGebiet: : — VI, VII, VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Spanien238238
Frankreich1212
Irland99
Vereinigtes Königreich3030
Andere 899
EG298298
Art: : — Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveoGebiet: : — IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Spanien850850
Portugal230230
EG1 0801 080
Art: : — Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveoGebiet: : — X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Spanien1010
Portugal1 1161 116
Vereinigtes Königreich1010
EG1 1361 136
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiet: : — I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Deutschland1010
Frankreich1010
Vereinigtes Königreich1616
EG3636
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiet: : — V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Deutschland1010
Spanien588588
Frankreich356356
Irland260260
Vereinigtes Königreich814814
EG2 0282 028
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiet: : — VIII, IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Spanien242242
Frankreich1515
Portugal1010
EG267267
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiet: : — X, XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)
Jahr20072008
Frankreich1010
Portugal4343
Vereinigtes Königreich1010
EG6363

1 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Tiefseehaifischerei erlaubt.

2 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

3 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

4 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

5 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

6 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

7 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Blaulengfischerei wissenschaftlich überwacht wird, insbesondere die Tätigkeiten jener Fischereifahrzeuge, die im Jahr 2005 über 30 Tonnen Blauleng angelandet haben. Diese Fahrzeuge melden die Anlandung vorher an und landen am Ende einer jeden Fangfahrt nicht mehr als 30 Tonnen Blauleng an.

8 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Footnotes

  1. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Tiefseehaifischerei erlaubt. 2 3 4 5

  2. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  3. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  4. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  5. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  6. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Blaulengfischerei wissenschaftlich überwacht wird, insbesondere die Tätigkeiten jener Fischereifahrzeuge, die im Jahr 2005 über 30 Tonnen Blauleng angelandet haben. Diese Fahrzeuge melden die Anlandung vorher an und landen am Ende einer jeden Fangfahrt nicht mehr als 30 Tonnen Blauleng an. 2 3 4

  8. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  9. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates (). 2

  10. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 des Rates (). 2

  11. . 2

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