Verordnung (EG) Nr. 1786/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Änderung der Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Textilwaren für das Jahr 2007

32006R1786Regulation1 de jan. de 2007

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vom 4. Dezember 2006

zur Änderung der Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Textilwaren für das Jahr 2007

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden die jährlichen Höchstmengen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Montenegro, dem Kosovo 2 und Nordkorea festgelegt.

(2) Ab 1. Januar 2007 werden Rumänien und die Republik Bulgarien neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Laut Artikel 6 Absatz 7 der Beitrittsakte werden die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen angepasst, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Union Rechnung zu tragen. Folglich sollten die mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Textilwaren aus Drittländern in die erweiterte Gemeinschaft so angepasst werden, dass sie auch für die Einfuhren in die beiden neuen Mitgliedstaaten gelten. Dies erfordert die Änderung einiger Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 517/94.

(3) Damit die Erweiterung der Gemeinschaft keine beschränkenden Auswirkungen auf den Handel hat, sollte bei der Festlegung der Kontingentsmengen eine Methode angewandt werden, die die traditionellen Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Anhand der durchschnittlichen Einfuhren der letzten drei Jahre mit Ursprung in Drittländern in die beiden neuen Mitgliedstaaten lassen sich die Einfuhrströme der letzten Jahre angemessen bestimmen. Da Montenegro am 3. Juni 2006 unabhängig wurde, liegen der Kommission keine gesonderten Daten über die Handelsströme zwischen Montenegro und dem Kosovo einerseits und den neuen Mitgliedstaaten andererseits vor. Daher wurden die neuen Kontingentsmengen anhand des Kriteriums festgelegt, das dazu am besten geeignet ist, nämlich anhand des Bevölkerungsverhältnisses der beiden neuen Mitgliedstaaten. In beiden Fällen wurden die Zahlen mittels einer Wachstumsrate angepasst.

(4) Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sollten dahin gehend geändert werden, dass die für das Jahr 2007 geltenden Kontingentsmengen aufgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen für die Kontingentzuteilung 2007 sind in der Verordnung (EG) Nr. 1785/2006 der Kommission 3 über die Verwaltung von mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 für das Jahr 2007 eingeführten Höchstmengen für Textilwaren festgelegt.

(5) Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sind auf Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten anzuwenden. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 517/94 entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Dezember 2006 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission

1 ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 931/2005 ( ABl. L 162 vom 23.6.2005, S. 37 ).

2 Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.

3 Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden wie folgt geändert:

1.Anhang III B erhält folgende Fassung:
„ANHANG III B
Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich
Republik Montenegro, Kosovo 1
Kategorie
Einheit
Menge
1
Tonnen
631
2
Tonnen
765
2a
Tonnen
173
3
Tonnen
84
5
1 000 Stück
356
6
1 000 Stück
191
7
1 000 Stück
104
8
1 000 Stück
297
9
Tonnen
78
15
1 000 Stück
148
16
1 000 Stück
75
67
Tonnen
65
2.Anhang IV erhält folgende Fassung:
„ANHANG IV
Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 3 Absatz 1
Nordkorea
Kategorie
Einheit
Menge
1
Tonnen
128
2
Tonnen
153
3
Tonnen
117
4
1 000 Stück
289
5
1 000 Stück
189
6
1 000 Stück
218
7
1 000 Stück
101
8
1 000 Stück
302
9
Tonnen
71
12
1 000 Paar
1 308
13
1 000 Stück
1 509
14
1 000 Stück
154
15
1 000 Stück
175
16
1 000 Stück
88
17
1 000 Stück
61
18
Tonnen
61
19
1 000 Stück
411
20
Tonnen
142
21
1 000 Stück
3 416
24
1 000 Stück
263
26
1 000 Stück
176
27
1 000 Stück
289
28
1 000 Stück
286
29
1 000 Stück
120
31
1 000 Stück
293
36
Tonnen
96
37
Tonnen
394
39
Tonnen
51
59
Tonnen
466
61
Tonnen
40
68
Tonnen
120
69
1 000 Stück
184
70
1 000 Stück
270
73
1 000 Stück
149
74
1 000 Stück
133
75
1 000 Stück
39
76
Tonnen
120
77
Tonnen
14
78
Tonnen
184
83
Tonnen
54
87
Tonnen
8
109
Tonnen
11
117
Tonnen
52
118
Tonnen
23
142
Tonnen
10
151A
Tonnen
10
151B
Tonnen
10
161
Tonnen
152 “
3.Anhang VI erhält folgende Fassung:
„ANHANG VI
PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR
Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 4 Absatz 2
Republik Montenegro, Kosovo 2
Kategorie
Einheit
Menge
5
1 000 Stück
403
6
1 000 Stück
1 196
7
1 000 Stück
588
8
1 000 Stück
1 325
15
1 000 Stück
691
16
1 000 Stück
369

1 Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.“

2 Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.“

Footnotes

  1. Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.“ 2 3 4

  2. Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.“ 2 3 4

  3. Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts. 2

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