Verordnung (EG) Nr. 1532/2006 des Rates vom 12. Oktober 2006 über die Voraussetzungen bestimmter Einfuhrkontingente für hochwertiges Rindfleisch

32006R1532Regulation21 de out. de 2006

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vom 12. Oktober 2006

über die Voraussetzungen bestimmter Einfuhrkontingente für hochwertiges Rindfleisch

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollten Maßnahmen verabschiedet werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch in die Gemeinschaft erfüllt werden.

(2) Gespräche mit den Ländern, die im Rahmen der EG–WTO-Zollkontingente von 11 000 t, 5 000 t und 4 000 t hochwertiges Rindfleisch ausführen, haben ergeben, dass die Voraussetzungen für die Einfuhr innerhalb dieser Kontingente eindeutiger gefasst werden müssen.

(3) Zur Klarstellung sollen diese Zollkontingente, die ausschließlich von Argentinien, Brasilien und Uruguay als jeweils einzigem Lieferanten in Anspruch genommen werden, dem jeweiligen Land zugeteilt werden.

(4) Anschließend sollte die Kommission Definitionen erlassen, die im Rahmen des in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1254/1999 vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 1 vorgesehenen Verfahrens einfacher kontrollierbar und nachprüfbar sind, so dass die Einhaltung der Definitionen nachträglich überprüft werden könnte, ohne die grundlegenden Einfuhrbestimmungen zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zuteilung der EG–WTO-Zollkontingente von 11 000 t, 5 000 t und 4 000 t für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch der KN-Codes 0201 30 00 , 0202 30 90 , 0206 10 95 und 0206 29 91 in die Gemeinschaft gelten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. HUOVINEN

1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 .

WarenbezeichnungKN-CodeKontingent und darauf anwendbarer ZollsatzSonstige Bedingungen
Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, frisch oder gekühltex 0201 30 0011 000 t
20 %
Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch oder gekühlt, Ausfuhrland: Argentinien
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühltex 0206 10 95Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen
Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, frisch oder gekühltex 0201 30 005 000 t
20 %
Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, Ausfuhrland: Brasilien
Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, gefrorenDie Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen
—: anderesex 0202 30 90
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern:
—: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühltex 0206 10 95
—: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefrorenex 0206 29 91
Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, frisch oder gekühltex 0201 30 004 000 t
20 %
Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, Ausfuhrland: Uruguay
Hochwertiges entbeintes Fleisch von Rindern, gefrorenDie Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen
—: anderesex 0202 30 90
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern:
—: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühltex 0206 10 95
—: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefrorenex 0206 29 91

Footnotes

  1. . 2

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