Verordnung (EG) Nr. 1502/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken in Bezug auf die Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten

32006R1502Regulation1 de nov. de 2006

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vom 28. September 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken in Bezug auf die Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken 1 , insbesondere auf Artikel 17 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen.

(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 wurden neue Variablen und neue Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bezugszeiträume und die Gliederungstiefe der verlangten Daten sowie auf die Fristen für ihre Übermittlung eingeführt.

(3) Infolgedessen müssen die nationalen statistischen Systeme angepasst werden.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 wurde für die einzelnen Variablen die Höchstdauer der Übergangszeiträume festgelegt, die von der Kommission eingeräumt werden können.

(5) Die Ausnahmeregelungen, welche durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2001 der Kommission vom 23. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten 2 verfügt wurden, sind ausgelaufen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.

Artikel 1

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 vorgesehenen Ausnahmeregelungen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. September 2006 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission

1 ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1 ).

2 ABl. L 92 vom 2.4.2001, S. 1 .

In den folgenden Tabellen sind die Übergangszeiträume und die Ausnahmeregelungen angegeben, die den Mitgliedstaaten für die einzelnen Variablen in den verschiedenen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005, (im Folgenden bezeichnet als „KS-Verordnung“) zugestanden werden.

In der ersten Spalte der Tabellen ist die betreffende Variable angegeben. Die Großbuchstaben beziehen sich dabei auf die vier Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1165/98:

A — Industrie

B — Baugewerbe

C — Einzelhandel und Reparatur

D — Andere Dienstleistungen.

Die 3-stelligen Zahlen geben die einzelnen Variablen wie folgt an:

110 — Produktion

115 — Produktion Hochbau

116 — Produktion Tiefbau

120 — Umsatz

122 — Auslandsumsatz

132 — Auftragseingänge des Auslandsmarkts

210 — Beschäftigtenzahl

310 — Erzeugerpreise

312 — Erzeugerpreise des Auslandsmarkts

340 — Einfuhrpreise.

In der zweiten Spalte ist der Gegenstand der Ausnahmeregelungen gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 angegeben. Dieser Gegenstand kann vier Formen annehmen:

— Erste Datenübermittlung — Gilt für neue Variablen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 eingeführt wurden.

— Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone — Die Variablen zum Auslandsmarkt (A-122, A-132 und A-312) und die Einfuhrpreise (A-340) sind jetzt in den auf die Länder der Eurozone und den auf die nicht zur Eurozone gehörenden Länder (nicht zur EU gehörende Länder und nicht zur Eurozone gehörende EU-Mitgliedstaaten) entfallenden Teil zu untergliedern.

— Frist für die Datenübermittlung — Gilt für Variablen, für die die Daten jetzt innerhalb einer kürzeren Frist als vorher zu übermitteln sind; die neue Frist ist angegeben, und im Fall der Länder, die eine bestimmte Schwelle unterschreiten, ist die in der KS-Verordnung vorgesehene zusätzliche Frist von 15 Tagen in der Tabelle berücksichtigt.

— Monatliche Datenerstellung — Gilt für die Variablen, für die jetzt nicht mehr vierteljährliche, sondern monatliche Daten zu liefern sind.

„Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter“ in der dritten Spalte bezieht sich auf die Positionen der NACE Rev. 1.1 bzw. der CPA, für die die einzelnen Variablen gemäß der KS-Verordnung zu erstellen sind. Gilt eine Ausnahmeregelung nur für einen Teil der NACE/CPA-Positionen, für die eine Variable zu erstellen ist, oder werden für ein und dieselbe Variable mehrere Ausnahmeregelungen zugestanden, sind die entsprechenden Positionen hier und die zugehörigen Daten in den folgenden Spalten angegeben.

In der vierten Spalte ist das „Enddatum der Übergangszeit“ angegeben. Dieses eher formale Datum bezeichnet den Zeitpunkt, an dem die Ausnahmeregelung ausläuft und ab dem das Land verpflichtet ist, der KS-Verordnung in Bezug auf den Gegenstand der Ausnahmeregelung uneingeschränkt nachzukommen.

„Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten“: Hierbei handelt es sich um den ersten Bezugszeitraum, für den die Mitgliedstaaten Daten gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 geänderten KS-Verordnung liefern müssen. Im Fall der vier genannten Sachverhalte, die Gegenstand einer Ausnahmeregelung sein können, ist dies:

— der erste Bezugszeitraum, für den Daten für die neuen Variablen zu liefern sind, bzw.

— der erste Bezugszeitraum, für den die Variablen zum Auslandsmarkt in Eurozone und in nicht zur Eurozone gehörende Länder zu untergliedern sind, bzw.

— der erste Bezugszeitraum, für den Daten innerhalb einer kürzen Frist zu liefern sind, bzw.

— der erste Bezugszeitraum (Monat), für den nicht mehr vierteljährliche, sondern monatliche Daten zu liefern sind.

In der letzten Spalte ist der Zeitpunkt angegeben, bis zu dem nach dem Ende der Ausnahmeregelung zum ersten Mal Daten zu übermitteln sind. Betrifft die Ausnahmeregelung die „erste Datenübermittlung“ oder die „Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone“, ist dieser Zeitpunkt gleich dem Zeitpunkt, zu dem die Ausnahmeregelung endet. Betrifft die Ausnahmeregelung die kürzere Frist für die Datenübermittlung, ist dieser Zeitpunkt gleich dem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die erste regelmäßige Datenübermittlung nach Ende der Ausnahmeregelung ausläuft.

Die Angabe der Daten erfolgt nach folgendem Format: TT/MM/JJJJ im Fall von Tagen, MM/JJJJ im Fall von Monaten und Qq/JJJJ im Fall von Quartalen.

Ausgehend von der alphabetischen Reihenfolge der Ländernamen in der jeweiligen Landessprache sind die Länder in der folgenden Reihenfolge aufgeführt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finnland, Vereinigtes Königreich. Die Länder, denen keine Ausnahmeregelung zugestanden wird, sind nicht aufgeführt.

BELGIEN

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-122Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200701/200511/08/2007
A-132Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneNACE 17, 18, 21, 24, 27, 28, 31, 32, 3430/06/200601/200530/06/2006
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200701/200511/08/2007
A-312Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneNACE 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 34, 36, 4030/06/200601/200530/06/2006
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200701/200511/08/2007
A-340Erste DatenübermittlungCPA 14.22, 14.30, 14.50, 15.32, 15.51, 16.00, 17.10, 19.20, 21.25, 24.13, 24.14, 24.16, 24.41, 24.42, 24.66, 25.13, 26.12, 26.14, 26.15, 26.70, 28.62, 29.52, 34.10, 34.30, 36.11, 36.22 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone30/06/200601/200630/06/2006
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller11/08/200701/200611/08/2007
C-210Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200615/09/2006
D-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-310Erste DatenübermittlungNACE 63, 7411/08/2009Q1/200711/08/2009
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2008Q1/200711/08/2008

DÄNEMARK

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-210Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200615/09/2006
B-110Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200530/03/2007
B-110Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200730/03/2007
B-115Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200530/03/2007
B-115Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200730/03/2007
B-116Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200530/03/2007
B-116Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200730/03/2007
C-210Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200615/09/2006
D-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006

DEUTSCHLAND

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
D-310Erste DatenübermittlungNACE 72, 74.511/08/2008Q1/200711/08/2008
NACE 74 (außer 74.5)31/08/2007Q1/200731/08/2007

ESTLAND

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
D-120Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-310Erste DatenübermittlungNACE 74.11-1431/08/2007Q1/200731/08/2007
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2009Q1/200711/08/2009

GRIECHENLAND

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-210Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200615/09/2006
B-110Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200706/200730/08/2007
B-115Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200706/200730/08/2007
B-116Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200706/200730/08/2007
B-210Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2007Q2/200715/09/2007
C-210Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200615/09/2006
D-120Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-310Erste DatenübermittlungNACE 63, 7411/08/2010Q1/200711/08/2010
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2009Q1/200711/08/2009

SPANIEN

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-312Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen30/11/200601/200530/11/2006
A-340Erste DatenübermittlungAlle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Positionen30/11/200601/200630/11/2006
B-110Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200515/03/2007
B-110Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200715/03/2007
B-115Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200515/03/2007
B-115Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200715/03/2007
B-116Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200515/03/2007
B-116Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200715/03/2007
D-310Erste DatenübermittlungNACE 63, 7411/08/2009Q1/200711/08/2009
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/2006Q1/200730/06/2007

FRANKREICH

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-340Erste DatenübermittlungCPA 10.10, 11.10, 13.10, 15.11, 15.12, 15.20, 15.33, 15.41, 15.51, 15.84, 15.86, 15.89, 15.91, 16.00, 17.20, 17.40, 17.54, 17.72, 18.22, 18.23, 18.24, 19.20, 19.30, 20.10, 20.20, 20.30, 20.51, 21.21, 21.22, 21.25, 23.20, 24.13, 24.14, 24.41, 24.42, 24.52, 24.66, 25.11, 25.13, 25.21, 25.24, 26.12, 26.13, 26.14, 26.15, 26.21, 26.26, 26.51, 26.81, 26.82, 27.10, 27.42, 27.44, 28.62, 28.63, 28.74, 28.75, 29.11, 29.12, 29.13, 29.14, 29.22, 29.23, 29.24, 29.42, 29.52, 29.56, 29.71, 30.01, 30.02, 31.10, 31.20, 31.30, 31.61, 31.62, 32.10, 32.20, 32.30, 33.10, 33.20, 33.40, 33.50, 34.10, 34.30, 36.11, 36.14, 36.22, 36.30, 36.40, 36.50, 36.61, 36.63 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone15/03/200601/200615/03/2006
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller11/08/200701/200611/08/2007
D-120Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-310Erste DatenübermittlungNACE 6311/08/2009Q1/200711/08/2009

IRLAND

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-110Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 25 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200606/200625/08/2006
A-122Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200701/200511/08/2007
A-132Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneNACE 18, 24, 30, 31, 32, 3331/03/200601/200531/03/2006
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200701/200511/08/2007
A-210Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200615/09/2006
A-312Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneNACE 10, 13, 14, 15, 22, 24, 30, 32, 3330/11/200601/200530/11/2006
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200701/200511/08/2007
A-340Erste DatenübermittlungCPA 15.13, 15.84, 21.21, 21.22, 21.25, 24.52, 28.11, 30.02, 32.10, 32.20, 33.10 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone30/11/200601/200630/11/2006
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller11/08/200701/200611/08/2007
B-110Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200530/03/2007
B-110Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/2007Q4/200602/03/2007
B-115Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200530/03/2007
B-115Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/2007Q4/200602/03/2007
B-116Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200530/03/2007
B-116Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/2007Q4/200602/03/2007
C-210Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200615/09/2006
D-120Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-310Erste DatenübermittlungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2008Q1/200711/08/2008

ITALIEN

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-110Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 10 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE30/11/200610/200610/12/2006
A-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200611/08/2006
A-312Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/10/200601/200531/10/2006
A-340Erste DatenübermittlungAlle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Positionen11/08/200701/200611/08/2007
B-110Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200501/200531/03/2006
B-110Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200715/03/2007
B-115Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200501/200531/03/2006
B-115Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200715/03/2007
B-116Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200501/200531/03/2006
B-116Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200715/03/2007
B-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
C-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-120Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-310Erste DatenübermittlungNACE 64.11, 64.1231/03/2008Q1/200631/03/2008
NACE 63, 7411/08/2009Q1/200711/08/2009
NACE 7211/08/2008Q1/200711/08/2008
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2008Q1/200611/08/2008

ZYPERN

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-210Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200615/09/2006
B-110Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen30/04/2007Q1/200730/05/2007
B-210Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200615/09/2006
C-210Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200615/09/2006
D-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-310Erste DatenübermittlungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2009Q1/200711/08/2009

LETTLAND

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
D-310Erste DatenübermittlungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2009Q1/200711/08/2009

LITAUEN

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
D-310Erste DatenübermittlungNACE 63, 72, 7411/08/2009Q1/200711/08/2009
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2008Q1/200711/08/2008

LUXEMBURG

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-340Erste DatenübermittlungCPA 27.1 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone30/06/200601/200630/06/2006
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Positionen11/08/200701/200611/08/2007
D-120Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-310Erste DatenübermittlungNACE 63, 7411/08/2010Q1/200711/08/2010
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2009Q1/200711/08/2009

UNGARN

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
D-310Erste DatenübermittlungNACE 63, 7411/08/2010Q1/200711/08/2010
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2009Q1/200711/08/2009

MALTA

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
D-310Erste DatenübermittlungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen30/06/2008Q1/200730/06/2008

NIEDERLANDE

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-122Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/03/200601/200531/03/2006
A-132Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneNACE 21, 24, 28, 29, 30, 32, 3328/02/200601/200528/02/2006
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200701/200511/08/2007
A-312Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneNACE 11, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 28, 30, 32, 3328/02/200601/200528/02/2006
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200701/200511/08/2007
B-110Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200601/200615/03/2006
B-115Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200601/200615/03/2006
B-116Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200601/200615/03/2006
D-120Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-310Erste DatenübermittlungNACE 7411/08/2008Q1/200711/08/2008
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/2006Q1/200730/06/2007

ÖSTERREICH

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-110Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 25 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200706/200725/08/2007
A-122Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/03/200601/200531/03/2006
A-132Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/03/200601/200531/03/2006
A-312Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen30/11/200601/200530/11/2006
A-340Erste DatenübermittlungCPA 15.12, 20.30, 26.13, 28.11, 28.74, 31.61, 32.20, 36.40, 36.61, 40.11 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone30/06/200601/200630/06/2006
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller11/08/200701/200611/08/2007
D-120Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen (außer NACE 50 und 51)30/04/2006Q1/200631/05/2006
D-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen (außer NACE 50 und 51)30/04/2006Q1/200631/05/2006
D-310Erste DatenübermittlungNACE 63, 7411/08/2009Q1/200711/08/2009
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/2006Q1/200730/06/2007

POLEN

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
D-310Erste DatenübermittlungNACE 7211/08/2008Q1/200711/08/2008
NACE 7411/08/2009Q1/200711/08/2009

PORTUGAL

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-312Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200701/200511/08/2007
A-340Erste DatenübermittlungCPA 15.71, 15.83 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone30/06/200601/200630/06/2006
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller11/08/200701/200611/08/2007
D-310Erste DatenübermittlungNACE 63, 7411/08/2009Q1/200711/08/2009
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2008Q1/200711/08/2008

SLOWENIEN

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
D-310Erste DatenübermittlungNACE 63, 7411/08/2010Q1/200711/08/2010
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2009Q1/200711/08/2009

SLOWAKEI

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
D-310Erste DatenübermittlungNACE 63, 74.11-14, 74.311/08/2010Q1/200711/08/2010
72.1, 72.4, 72.611/08/2009Q1/200711/08/2009
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen30/06/2007Q1/200730/06/2007

FINNLAND

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
A-122Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen30/06/200601/200530/06/2006
A-132Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneNACE 21, 24, 27, 29, 30, 31, 3230/06/200601/200530/06/2006
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200701/200511/08/2007
A-312Untergliederung Eurozone/Nicht-EurozoneNACE 10, 13, 14, 20, 21, 23, 27, 29, 3228/02/200701/200528/02/2007
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/200701/200511/08/2007
A-340Erste DatenübermittlungCPA 13.20, 14.22, 20.20, 25.21, 26.26, 29.22, 32.30, 36.14, 36.40, 40.11 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone30/03/200601/200630/03/2006
Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller11/08/200701/200611/08/2007
D-310Erste DatenübermittlungNACE 61.1, 62.1, 63, 7431/10/2006Q1/200631/10/2006

VEREINIGTES KÖNIGREICH

VariableGegenstand der AusnahmeregelungAbgedeckte Tätigkeiten bzw. GüterEnddatum der ÜbergangszeitErster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften geltenErste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften
B-110Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200515/03/2007
B-110Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200715/03/2007
B-115Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200515/03/2007
B-115Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200715/03/2007
B-116Monatliche DatenerstellungAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen31/12/200601/200515/03/2007
B-116Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 TageAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen28/02/200701/200715/03/2007
C-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-210Frist für die Datenübermittlung: 2 MonateAlle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2006Q2/200631/08/2006
D-310Erste DatenübermittlungNACE 63, 7411/08/2009Q1/200711/08/2009
Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen11/08/2008Q1/200711/08/2008

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  2. . 2

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