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32006R1467 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 1467/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (Text von Bedeutung für den EWR)
32006R1467Regulation25 de out. de 2006
vom 4. Oktober 2006
zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 1 , insbesondere auf die Artikel 10 und 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass eine Liste der Drittländer, aus denen die Verbringung von Heimtieren in die Gemeinschaft genehmigt werden darf, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind, in Anhang II Teil C aufgestellt wird.
(3) Auf der Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 stehen die tollwutfreien Drittländer und Gebiete sowie die Drittländer und Gebiete, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.
(4) Aus den vom Vereinigten Königreich in Bezug auf die Britischen Jungferninseln übermittelten Informationen geht hervor, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren von diesen Inseln in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten oder aus den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittländern. Daher sollten die Britischen Jungferninseln in die in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgestellte vorläufige Liste aufgenommen werden.
(5) Im Interesse der Klarheit sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegte Liste von Ländern und Gebieten vollständig ersetzt werden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Oktober 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission ( ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8 ).
„ANHANG II LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN TEIL A IE Irland MT Malta SE Schweden UK Vereinigtes Königreich TEIL B Abschnitt 1 a) DK Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer Inseln; b) ES Spanien, einschließlich der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla; c) FR Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion; d) GI Gibraltar; e) PT Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras; f) die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Mitgliedstaaten. Abschnitt 2 AD Andorra CH Schweiz IS Island LI Liechtenstein MC Monaco NO Norwegen SM San Marino VA Vatikanstadt TEIL C AC Ascension AE Vereinigte Arabische Emirate AG Antigua und Barbuda AN Niederländische Antillen AR Argentinien AU Australien AW Aruba BA Bosnien und Herzegowina BB Barbados BG Bulgarien BH Bahrain BM Bermuda BY Belarus CA Kanada CL Chile FJ Fidschi FK Falklandinseln HK Hongkong HR Kroatien JM Jamaika JP Japan KN St. Kitts und Nevis KY Kaimaninseln MS Montserrat MU Mauritius MX Mexiko NC Neukaledonien NZ Neuseeland PF Französisch-Polynesien PM St. Pierre und Miquelon RO Rumänien RU Russische Föderation SG Singapur SH St. Helena TT Trinidad und Tobago TW Taiwan US Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich GU — Guam) VC St. Vincent und die Grenadinen VG Britische Jungferninseln VU Vanuatu WF Wallis und Futuna YT Mayotte“