Verordnung (EG) Nr. 1392/2006 der Kommission vom 21. September 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

32006R1392Regulation1 de out. de 2006

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vom 21. September 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor 2 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1) Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. September 2006 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 10 .

2 ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1179/2006 ( ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 7 ).

Nummer der GruppeProzentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007
(t)
E1108 000,000
E229,4910681 750,000
E3100,08 039,031
P199,4630441 562,250
P2100,05 979,250
P31,601205576,250
P438,675862300,250
„—“: : — Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

Footnotes

  1. . 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1179/2006 (). 2