Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates

32006R1365Regulation15 de out. de 2006

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vom 6. September 2006

über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates

Preamble

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Binnenwasserstraßen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Gemeinschaft, und die Förderung der Binnenschifffahrt ist aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik, die im Weißbuch der Kommission „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ dargestellt sind.

(2) Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze verfolgen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern auf Binnenwasserstraßen.

(3) Statistische Daten über die Binnenschifffahrt wurden nach Maßgabe der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen 2 erhoben; sie wird dem heutigen Bedarf auf diesem Gebiet nicht mehr gerecht. Daher ist es angezeigt, die genannte Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen, der ihren Anwendungsbereich erweitert und ihre Effizienz erhöht.

(4) Folglich sollte die Richtlinie 80/1119/EWG aufgehoben werden.

(5) Bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu erreichen.

(6) Nicht in allen Mitgliedstaaten wird die Binnenwasserschifffahrt ausgeübt, und die Wirkung dieser Verordnung ist daher auf die Mitgliedstaaten begrenzt, in denen diese Art des Verkehrs genutzt wird.

(7) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 3 bietet einen Bezugsrahmen für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen.

(9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden.

(10) Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 5 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden allgemeine Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Binnenschifffahrt aufgestellt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über den Binnenschiffsverkehr in ihrem Hoheitsgebiet.

(2) Mitgliedstaaten, in denen die Gütermenge, die insgesamt jährlich im innerstaatlichen, im grenzüberschreitenden oder im Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen befördert wird, eine Million Tonnen überschreitet, übermitteln die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten.

(3) Abweichend von Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten, in denen kein grenzüberschreitender oder Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen zu verzeichnen ist, deren insgesamt jährlich im innerstaatlichen Verkehr auf Binnenwasserstraßen beförderte Gütermenge jedoch eine Million Tonnen überschreitet, nur die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Daten.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für a) den Güterverkehr mit Schiffen von weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit; b) Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen; c) Fährschiffe; d) Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden; e) Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden; f) Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a) „schiffbare Binnenwasserstraße“ ist ein Gewässer, das nicht Teil des Meeres ist und das von Schiffen mit mindestens 50 Tonnen Tragfähigkeit bei normaler Beladung benutzt werden kann. Dazu gehören schiffbare Flüsse, Seen und Kanäle;

b) „Binnenschiff“ ist ein Wasserfahrzeug für Güterverkehr oder öffentlichen Personenverkehr auf schiffbaren Binnenwasserstraßen;

c) „Nationalität des Schiffes“ bezieht sich auf das Land, in dem das Binnenschiff registriert ist.

Artikel 4

Datenerhebung

(1) Die Daten werden gemäß den Tabellen in den Anhängen A bis D erhoben.

(2) In dem in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall werden die Daten gemäß der Tabelle in Anhang E erhoben.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang F klassifiziert.

Artikel 5

Datenübermittlung

(1) Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. Januar 2007. Die Übermittlung der Daten erfolgt so bald wie möglich und spätestens fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.

(2) Innerhalb der ersten drei Jahre der Anwendung dieser Verordnung kann die in Absatz 1 genannte Frist für die Übermittlung der Daten nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert werden. Die Übermittlungsfrist einschließlich einer etwaigen Verlängerung darf höchstens acht Monate betragen. Verlängerungen der Übermittlungsfrist sind in Anhang G festgelegt.

Artikel 6

Verbreitung

Gemeinschaftsstatistiken, die auf den in Artikel 4 genannten Daten beruhen, werden in Zeitabständen verbreitet, die mit denen der Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

Artikel 7

Qualität der Daten

(1) Die Kommission (Eurostat) entwickelt und veröffentlicht nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu sichern.

(3) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht mit den Angaben und Daten vor, die sie für die Prüfung der Qualität der übermittelten Daten anfordern kann.

Artikel 8

Durchführungsbericht

Bis zum 15. Oktober 2009 legt die Kommission, nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem

a) der Bewertung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten, die Datenlieferanten und die Datennutzer im Verhältnis zu ihren Kosten;

b) der Bewertung der Qualität der erstellten Statistiken;

c) der Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind, und der Änderungen, die für notwendig erachtet werden.

Artikel 9

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese betreffen insbesondere

a) die Anpassung der Schwelle für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs (Artikel 2);

b) die Anpassung der Definitionen und die Festlegung weiterer Definitionen (Artikel 3);

c) die Anpassung des Datenerhebungsbereichs und des Inhalts der Anhänge (Artikel 4);

d) die Einzelheiten der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat) einschließlich der Datenaustauschformate (Artikel 5);

e) die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat) (Artikel 6);

f) die Entwicklung und die Veröffentlichung methodischer Anforderungen und Kriterien (Artikel 7).

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen und Aufhebung

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Statistiken für das Jahr 2006 gemäß der Richtlinie 80/1119/EWG vor.

(2) Die Richtlinie 80/1119/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 6. September 2006. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. BORRELL FONTELLES Im Namen des Rates Die Präsidentin P. LEHTOMÄKI

1 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006.

2 ABl. L 339 vom 15.12.1980, S. 30 . Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

3 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

4 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 . Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG ( ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11 ).

5 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47 .

Tabelle A1 Güterverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

InhaltKodierungsdetailsSystematikEinheit
Tabelle2 alphanumerische Zeichen„A1“
Meldeland2 BuchstabenISO-Ländercode
Jahr4 Ziffern„yyyy“
Ladeland/-region2 Buchstaben oder 4 alphanumerische ZeichenISO-Ländercode oder NUTS2
Löschland/-region2 Buchstaben oder 4 alphanumerische ZeichenISO-Ländercode oder NUTS2
Verkehrsart1 Ziffer2 =: grenzüberschreitend (ohne Transit)
Güterart2 ZiffernNST 2000
Verpackungsart1 Ziffer1 = Güter in Containern
2 = Güter nicht in Containern
Beförderte TonnenTonnen
TonnenkilometerTonnenkilometer

Tabelle B1 Verkehr nach der Nationalität des Schiffes und dem Schiffstyp (jährliche Daten)

InhaltKodierungsdetailsSystematikEinheit
Tabelle2 alphanumerische Zeichen„B1“
Meldeland2 BuchstabenISO-Ländercode
Jahr4 Ziffern„yyyy“
Ladeland/-region2 Buchstaben oder 4 alphanumerische ZeichenISO-Ländercode oder NUTS2
Löschland/-region2 Buchstaben oder 4 alphanumerische ZeichenISO-Ländercode oder NUTS2
Verkehrsart1 Ziffer1 = innerstaatlich
2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)
3 = Transit
Schiffstyp1 Ziffer2 =: Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb
Nationalität des Schiffes2 BuchstabenISO-Ländercode
Beförderte TonnenTonnen
TonnenkilometerTonnenkilometer

Tabelle B2 Schiffsverkehr (jährliche Daten)

InhaltKodierungsdetailsSystematikEinheit
Tabelle2 alphanumerische Zeichen„B2“
Meldeland2 BuchstabenISO-Ländercode
Jahr4 Ziffern„yyyy“
Anzahl der beladenen SchiffeSchiffe
Anzahl der leeren SchiffeSchiffe
Schiffskilometer (beladene Schiffe)Schiffskilometer
Schiffskilometer (leere Schiffe)Schiffskilometer
Anmerkung: Die Übermittlung der in Tabelle B2 genannten Daten ist fakultativ.

Tabelle C1 Containerverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

InhaltKodierungsdetailsSystematikEinheit
Tabelle2 alphanumerische Zeichen„C1“
Meldeland2 BuchstabenISO-Ländercode
Jahr4 Ziffern„yyyy“
Ladeland/-region2 Buchstaben oder 4 alphanumerische ZeichenISO-Ländercode oder NUTS2
Löschland/-region2 Buchstaben oder 4 alphanumerische ZeichenISO-Ländercode oder NUTS2
Verkehrsart1 Ziffer2 =: grenzüberschreitend (ohne Transit)
Containergrößen1 Ziffer3 =: Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß
Ladestatus1 Ziffer1 = beladene Container
2 = leere Container
Güterart2 ZiffernNST 2000
Beförderte TonnenTonnen
TonnenkilometerTonnenkilometer
TEUTEU
TEU-KilometerTEU-Kilometer

Nur für beladene Container.

Tabelle D1 Verkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

InhaltKodierungsdetailsSystematikEinheit
Tabelle2 alphanumerische Zeichen„D1“
Meldeland2 BuchstabenISO-Ländercode
Jahr4 Ziffern„yyyy“
Quartal2 alphanumerische Zeichen„Q1, Q2, Q3 oder Q4“
Verkehrsart1 Ziffer2 =: grenzüberschreitend (ohne Transit)
Nationalität des Schiffes2 BuchstabenISO-Ländercode
Beförderte TonnenTonnen
TonnenkilometerTonnenkilometer

Tabelle D2 Containerverkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

InhaltKodierungsdetailsSystematikEinheit
Tabelle2 alphanumerische Zeichen„D2“
Meldeland2 BuchstabenISO-Ländercode
Jahr4 Ziffern„yyyy“
Quartal2 alphanumerische Zeichen„Q1, Q2, Q3 oder Q4“
Verkehrsart1 Ziffer2 =: grenzüberschreitend (ohne Transit)
Nationalität des Schiffes2 BuchstabenISO-Ländercode
Ladestatus1 Ziffer1 = beladene Container
2 = leere Container
Beförderte TonnenTonnen
TonnenkilometerTonnenkilometer
TEUTEU
TEU-KilometerTEU-Kilometer

Nur für beladene Container.

Tabelle E1 Güterverkehr (jährliche Daten)

InhaltKodierungsdetailsSystematikEinheit
Tabelle2 alphanumerische Zeichen„E1“
Meldeland2 BuchstabenISO-Ländercode
Jahr4 Ziffern„yyyy“
Beförderte Tonnen insgesamtTonnen
Tonnenkilometer insgesamtTonnenkilometer

NST-2000

NST-2000-GruppenWarenbezeichnungAbgegrenzt durch Produkte der CPA-Abteilungen
01Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse01, 02, 05
02Kohle und Torf; rohes Erdöl und Erdgas; Uran- und Thoriumerze10, 11, 12
03Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse13, 14
04Nahrungs- und Genussmittel15, 16
05Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren17, 18, 19
06Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger20, 21, 22
07Kokereierzeugnisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe23
08Chemische Erzeugnisse; Gummi- und Kunststoffwaren24, 25
09Sonstige Mineralerzeugnisse26
10Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte27, 28
11Maschinen; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren29, 30, 31, 32, 33
12Fahrzeuge34, 35
13Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse36
14Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt37 + kommunale Abfälle (als Input für die CPA-Abteilung 90) sowie sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt
15Post, Pakete
Anmerkung: Diese Position wird normalerweise für Waren verwendet, die von Postverwaltungen und spezialisierten Kurierdiensten befördert werden (NACE Rev. 1, Abteilung 64).
16Geräte und Material für die Güterbeförderung
Anmerkung: Diese Position umfasst z. B. leere Container, Paletten, Kartons, Kisten, Rollkästen sowie spezielle Transportfahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen befördert werden.
Die Einführung dieser Position erfolgt ungeachtet der Frage, ob diese Materialien als „Güter“ gelten sollen. Dies ist anhand der Regeln für die Datenerhebung in den einzelnen Verkehrszweigen zu entscheiden.
17Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter, a.n.g.
18Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden
Anmerkung: Diese Position wird verwendet, wenn eine getrennte Zuordnung der Güter zu den Gruppen 01-16 nicht als sinnvoll erachtet wird.
19Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01-16 zugeordnet werden können
Anmerkung: Unter dieser Position sollen Güter erfasst werden, über deren Art die Meldeeinheit keine Informationen besitzt.
20Sonstige Güter, a.n.g.
Anmerkung: Unter dieser Position werden Güter erfasst, die sich keiner der Gruppen 01-19 zuordnen lassen. Da die Gruppen 01-19 so ausgelegt sind, dass alle vorhersehbaren Kategorien von beförderten Gütern abgedeckt werden, sollte die Verwendung der Gruppe 20 als ungewöhnlich erachtet werden und könnte einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass die unter dieser Position gemeldeten Daten eingehender zu prüfen sind.

Verlängerungen der Übermittlungsfrist (Artikel 5 Absatz 2)

MitgliedstaatVerlängerte Übermittlungsfrist nach Ablauf des ErhebungszeitraumsLetztes Jahr, für das eine Verlängerung gewährt wird
Belgien8 Monate2009

Footnotes

  1. Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006. 2

  2. . Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. 2

  3. . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  4. . Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (). 2

  5. . 2

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