Verordnung (EG) Nr. 1204/2006 der Kommission vom 9. August 2006 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1899/2005 des Rates in Bezug auf die Höchstmengen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse

32006R1204Regulation20 de ago. de 2006

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vom 9. August 2006

zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1899/2005 des Rates in Bezug auf die Höchstmengen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1899/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation 1 , insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 3. November 2005 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft und die Russische Föderation ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen 2 (nachstehend „Abkommen“ genannt).

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens können die in einem Jahr nicht ausgenutzten Mengen in Höhe von bis zu 7 % der jeweiligen in Anhang II des Abkommens festgelegten Höchstmengen auf das Folgejahr übertragen werden.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens können bis zu 7 % der Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe auf andere Erzeugnisgruppen übertragen werden, ferner sind Übertragungen zwischen Erzeugniskategorien bis maximal 25 000 Tonnen zulässig.

(4) Russland hat der Gemeinschaft innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen seine Absicht notifiziert, die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 3 und 4 in Anspruch zu nehmen. Es ist angezeigt, dem Ersuchen Russlands zu entsprechen und die erforderlichen Anpassungen der Höchstmengen für das Jahr 2006 vorzunehmen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1899/2005 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1899/2005 festgesetzten Höchstmengen für das Jahr 2006 werden durch die im Anhang dieser Verordnung angegebenen Mengen ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. August 2006 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission

1 ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 1 .

2 ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 39 .

HÖCHSTMENGEN FÜR DAS JAHR 2006

SB. Profilerzeugnisse
SB1. Träger50 373
SB2. Walzdraht195 080
SB3. Sonstige Profilerzeugnisse289 151
NB : SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar.
SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar.

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2

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