Verordnung (EG) Nr. 1203/2006 der Kommission vom 9. August 2006 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 des Rates in Bezug auf die Höchstmengen bestimmter Stahlerzeugnisse

32006R1203Regulation20 de ago. de 2006

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vom 9. August 2006

zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 des Rates in Bezug auf die Höchstmengen bestimmter Stahlerzeugnisse

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 1 , insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. Juli 2005 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Ukraine ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen 2 (nachstehend „Abkommen“ genannt).

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens können die in einem bestimmten Jahr nicht ausgenutzten Mengen in Höhe von bis zu 10 % der jeweiligen in Anhang III des Abkommens festgelegten Höchstmengen auf das folgende Jahr übertragen werden.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens können bis zu 15 % der Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe auf eine oder mehrere andere Erzeugnisgruppen übertragen werden.

(4) Die Ukraine hat der Gemeinschaft innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen ihre Absicht notifiziert, die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 3 und 4 in Anspruch zu nehmen. Es ist angezeigt, dem Ersuchen der Ukraine zu entsprechen und die erforderlichen Anpassungen der Höchstmengen für das Jahr 2006 vorzunehmen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 festgesetzten Höchstmengen für das Jahr 2006 werden durch die im Anhang dieser Verordnung angegebenen Mengen ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. August 2006 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission

1 ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 1 .

2 ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 42 .

HÖCHSTMENGEN FÜR DAS JAHR 2006

SB. Profilerzeugnisse
SB1. Träger32 639
SB2. Walzdraht138 592
SB3. Sonstige Profilerzeugnisse251 554
NB : SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar.
SA1 bis SA3 und SB1 bis SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar.

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2

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