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32006R1139•Verordnung (EG) Nr. 1139/2006 der Kommission vom 26. Juli 2006 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)
32006R1139Regulation27 de jul. de 2006
vom 26. Juli 2006
zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 887/2006 der Kommission 2 wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt.
(2) Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten.
(3) Bei Tomaten/Paradeisern , Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfeln und Pfirsichen überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 887/2006 für Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juli 2006 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ( ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64 ).
2 ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 3 .
Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)
| Erzeugnis | Höchsterstattung (EUR/t netto) | Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen |
|---|---|---|
| Tomaten/Paradeiser | 30 | 100 % |
| Orangen | 39 | 100 % |
| Zitronen | 60 | 100 % |
| Tafeltrauben | 25 | 100 % |
| Äpfel | 33 | 100 % |
| Pfirsiche | 18 | 100 % |
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