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32006R0840 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 840/2006 der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Festsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates gewährten Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche im Wirtschaftsjahr 2006/07
32006R0840Regulation11 de jun. de 2006
vom 7. Juni 2006
zur Festsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates gewährten Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche im Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 2 veröffentlicht die Kommission die Beihilfebeträge insbesondere für Pfirsiche, nachdem sie überprüft hat, ob die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Schwellen eingehalten wurden.
(2) In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren lagen die im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteten Mengen Pfirsiche durchschnittlich unter der Gemeinschaftsschwelle. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 muss in den betreffenden Mitgliedstaaten somit der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag gezahlt werden.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird die Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für Pfirsiche auf 47,70 EUR/t festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juni 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission ( ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25 ).
2 ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 ( ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22 ).