Verordnung (EG) Nr. 802/2006 der Kommission vom 30. Mai 2006 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus

32006R0802Regulation20 de jun. de 2006

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vom 30. Mai 2006

zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 1 , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3510/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3 . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Alljährlich wird ein gemeinschaftlicher Produktionspreis für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus festgesetzt, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

(3) Außerdem sind die Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten, Größen und Aufmachungsformen von Fischen der Gattungen Thunnus und Euthynnus festzusetzen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten, Größen und Aufmachungsformen von Fischen der Gattungen Thunnus und Euthynnus sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 3510/82 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Mai 2006 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO

1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22 . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

2 ABl. L 368 vom 28.12.1982, S. 27 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3899/92 ( ABl. L 392 vom 31.12.1992, S. 24 ).

3 Siehe Anhang II.

I. Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Thunfischarten

ArtKoeffizient
A.: Gelbflossenthun (Thunnus albacares) :
—: mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg1,0
—: mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 10 kg0,78
B.: Weißer Thun (Thunnus alalunga)1,40
C.: Echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)0,62
D.: Andere Arten0,75

II. Anpassungskoeffizienten für jede der unter Abschnitt I genannten Arten nach Maßgabe der verschiedenen Aufmachungsformen

AufmachungsformKoeffizient
A.: Ganz1
B.: Ausgenommen, ohne Kiemen1,14
C.: Andere1,24

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 3510/82 der Kommission ( ABl. L 368 vom 28.12.1982, S. 27 )
Verordnung (EWG) Nr. 3940/87 der Kommission ( ABl. L 373 vom 31.12.1987, S. 6 )Nur Anhang Ziffer VII
Verordnung (EWG) Nr. 3971/89 der Kommission ( ABl. L 385 vom 30.12.1989, S. 35 )
Verordnung (EWG) Nr. 3899/92 der Kommission ( ABl. L 392 vom 31.12.1992, S. 24 )

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 3510/82Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2
Artikel 2Artikel 3
AnhangAnhang I
Anhang II
Anhang III

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3899/92 (). 2

  3. Siehe Anhang II. 2