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32006R0760•Verordnung (EG) Nr. 760/2006 der Kommission vom 18. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen
32006R0760Regulation19 de mai. de 2006
vom 18. Mai 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.
(2) Der mit der Resolution 1591 (2005) eingesetzte Ausschuss hat nach der Resolution 1672 (2006) des Sicherheitsrats die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen geändert, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern.
(3) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Mai 2006 Für die Kommission Eneko LANDÁBURU Generaldirektor für Außenbeziehungen
1 ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 9 .
Der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates sind die folgenden natürlichen Personen anzufügen:
1. Gaffar Mohamed ELHASSAN Titel: Generalmajor Sonstige Informationen: Kommandant der sudanesischen Luftwaffe, Militärregion West
2. Scheich Musa HILAL Sonstige Informationen: Oberhaupt des Jalul-Stammes in Nord-Darfur
3. Adam Yacub SHANT Sonstige Informationen: Kommandant der Sudanesischen Befreiungsarmee
4. Gabril Abdul Kareem BADRI Sonstige Informationen: Befehlshaber der Nationalen Bewegung für Reformen und Entwicklung.
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