Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Aktualisierung der Datenanforderungen

32006R0602Regulation9 de mai. de 2006

Abrir fonte

vom 18. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Aktualisierung der Datenanforderungen

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen 1 , insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ist ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Zahlungsbilanz, internationalen Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen festgelegt worden.

(2) Die Datenanforderungen müssen regelmäßig aktualisiert werden, und die Gliederungstiefe, die zur Deckung des sich aufgrund wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen ändernden Bedarfs benötigt wird, muss angepasst werden.

(3) Im Bereich der Wertpapieranlagen ist die direkte Messung der Extra-EU-Verbindlichkeiten schwierig. In der Praxis werden sie durch Subtraktion der Intra-EU-Nettoforderungen von den gesamten weltweiten Verbindlichkeiten errechnet. Folglich werden zur Berechnung von Extra-EU-Verbindlichkeiten Daten über Intra-EU-Nettoforderungen benötigt.

(4) Um die Qualität der Zahlungsbilanzstatistik zu verbessern und den Nutzerbedarf effizienter zu decken, sollten einige geografische Aufgliederungen geändert werden.

(5) Es sollten korrekte und genaue Definitionen aller im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 verwendeten Begriffe und Benennungen bereitgestellt werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 eingesetzten Zahlungsbilanzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. April 2006 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission

1 ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23 .

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:

1.| „ Wertpapieranlagen | Intra-EU
Extra-EU | Welt“ | |; | --- | --- | --- | --- |

2. Betrifft nur die englische Fassung.

3.a): „RU Russische Föderation“ — „RU — Russische Föderation“
„RU: Russische Föderation“
a)„RU
Russische Föderation“
„RURussische Föderation“b)„BR
Brasilien“
„BRBrasilien“c)„CN
China“
„CNChina“d)„HK
Hongkong“
„HKHongkong“e)„IN
Indien“.
„INIndien“.
a)„RU
Russische Föderation“
„RURussische Föderation“
„RURussische Föderation“
b)„BR
Brasilien“
„BRBrasilien“
„BRBrasilien“
c)„CN
China“
„CNChina“
„CNChina“
d)„HK
Hongkong“
„HKHongkong“
„HKHongkong“
e)„IN
Indien“.
„INIndien“.
„INIndien“.

4. In Tabelle 7 „Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen“ wird in der Spalte „Ebene 2“ die Definition von Abschnitt K, Abteilung 74, Klasse 7414 und 7415 durch folgenden Text ersetzt: „Unternehmensberatung, einschließlich Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften“.

Footnotes

  1. . 2