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32006R0415•Verordnung (EG) Nr. 415/2006 der Kommission vom 10. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1572/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt
32006R0415Regulation14 de mar. de 2006
vom 10. März 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1572/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1572/2005 der Kommission 2 hat die deutsche Interventionsstelle eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 500 000 Tonnen Roggen aus ihren Beständen auf dem spanischen Markt eröffnet.
(2) Mit den seit Eröffnung dieser Ausschreibung durchgeführten Teilausschreibungen wurden die für die Marktbeteiligten zur Verfügung stehenden Mengen fast völlig ausgeschöpft. Angesichts der starken Nachfrage in den letzten Wochen und aufgrund der Marktlage sollten neue Mengen zur Verfügung gestellt und die deutsche Interventionsstelle ermächtigt werden, die für den Wiederverkauf auf dem spanischen Markt ausgeschriebene Menge um 500 000 Tonnen aufzustocken.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1572/2005 ist entsprechend zu ändern.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1572/2005 erhält folgende Fassung:
„(1) Die deutsche Interventionsstelle bietet 1 000 000 Tonnen Roggen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.“
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. März 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11 ).
2 ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 3 .
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