Verordnung (EG, Euratom) Nr. 351/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

32006R0351Regulation1 de mar. de 2006

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vom 27. Februar 2006

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 1 , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten festzusetzen, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neun Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten ab dem 1. Mai 2004 auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind.

(2) Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 257/2005 2 vorgenommen wurden, können rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3) Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen.

(4) Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2005 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzusehen.

(5) In Übereinstimmung mit der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung ist vorzusehen, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten ab dem 1. Mai 2004 auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1) Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2) Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2005 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vor. Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin U. PLASSNIK

1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 ( ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1 ).

2 ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 1 .

Land/Ort der dienstlichen VerwendungBerichtigungskoeffizient Juli 2005
Afghanistan0
Südafrika66,6
Albanien86,2
Algerien89,3
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien69,9
Angola126,5
Saudi-Arabien86,4
Argentinien63,3
Armenien104,9
Australien105,3
Bangladesch53,3
Barbados127,4
Benin92,8
Bolivien52,2
Bosnien und Herzegowina73,4
Botsuana62,8
Brasilien76,8
Bulgarien73,9
Burkina Faso87,7
Burundi0
Kambodscha67,6
Kamerun101,3
Kanada84,6
Kap Verde74,2
Chile79,4
China78,5
Zypern101,3
Westjordanland — Gazastreifen91,3
Kolumbien71,3
Kongo129,8
Südkorea108,2
Costa Rica72,4
Côte d'Ivoire111,2
Kroatien101,8
Kuba93
Dschibuti101,1
Ägypten56,9
El Salvador81,7
Ecuador70,5
Eritrea51
Estland77,7
Vereinigte Staaten (New York)106,8
Vereinigte Staaten (Washington)103,7
Äthiopien81,1
Gabun116,1
Gambia51,1
Georgien96,1
Ghana79,4
Guatemala84,9
Guinea59,8
Guinea-Bissau139,2
Guyana60,6
Haiti100,8
Honduras75,9
Hongkong87,6
Ungarn78,1
Fidschi78,4
Salomonen85,4
Indien51,6
Indonesien78,7
Israel91,5
Jamaika91,5
Japan (Naka)125,6
Japan (Tokyo)132,9
Jordanien76
Kasachstan112,8
Kenia88,2
Kirgisistan84,6
Laos74,7
Lesotho74,3
Lettland71,2
Libanon105,7
Liberia0
Litauen73,8
Madagaskar71,9
Malaysia73,9
Malawi76,4
Mali98,8
Malta97,9
Marokko86,1
Mauritius75
Mauretanien71,7
Mexiko77,9
Moldau0
Mosambik72,7
Namibia79,5
Nepal72,7
Nicaragua67,5
Niger91,8
Nigeria86,1
Norwegen132,5
Neukaledonien120,4
Neuseeland106,7
Uganda75,6
Pakistan52,9
Papua-Neuguinea77,3
Paraguay66
Peru86,5
Philippinen51,4
Polen78
Zentralafrikanische Republik117,6
Demokratische Republik Kongo138,6
Dominikanische Republik84,8
Tschechische Republik82,1
Rumänien56,4
Russland110
Ruanda87,7
Senegal78,2
Serbien und Montenegro61,7
Sierra Leone72
Singapur97,6
Slowakei87,4
Slowenien76,4
Somalia0
Sudan43,4
Sri Lanka60,8
Schweiz118,7
Suriname54,7
Swasiland69,7
Syrien67,5
Tadschikistan73
Taiwan96,2
Tansania61,7
Tschad130,6
Thailand61,8
Togo95
Trinidad und Tobago73,8
Tunesien72,6
Türkei93,2
Ukraine101,1
Uruguay74,8
Vanuatu124,1
Venezuela59,9
Vietnam52,7
Jemen75,8
Sambia55,9
Simbabwe62,7

Liegt nicht vor.

Footnotes

  1. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (). 2

  2. . 2

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