Verordnung (EG) Nr. 313/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der griechischen Interventionsstelle

32006R0313Regulation26 de fev. de 2006

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vom 22. Februar 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der griechischen Interventionsstelle

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission 2 sind das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

(2) Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Rohreis sollte eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von rund 34 611 Tonnen Rohreis aus Beständen der griechischen Interventionsstelle eröffnet werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die griechische Interventionsstelle führt zu den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen Rohreis aus ihren Beständen durch.

Artikel 2

(1) Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft am 8. März 2006 aus.

(2) Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 28. Juni 2006 aus.

(3) Die Angebote sind bei der griechischen Interventionsstelle zu hinterlegen: OPEKEPE Acharnon Street 241 GR-10446 Athen Telefon: (30-210) 212 48 46 und 212 47 88 Fax: (30-210) 212 47 91 .

Artikel 3

Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 teilt die griechische Interventionsstelle der Kommission spätestens am Dienstag der Woche nach Ablauf der Angebotsfrist die Menge und die Durchschnittspreise der jeweils verkauften Partien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Gruppen, mit.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Februar 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ( ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1 ).

2 ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15 .

Gruppen1
Menge (ca.)34 611 t
Erntejahre2002
Reissortenalle

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (). 2

  2. . 2

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