Verordnung (EG) Nr. 103/2006 der Kommission vom 20. Januar 2006 über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

32006R0103Regulation10 de fev. de 2006

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vom 20. Januar 2006

über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder 2 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 der Kommission vom 12. Oktober 1981 über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder 3 ist in wesentlichen Punkten geändert worden 4 . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Zur Sicherstellung der einheitlichen Einstufung der Schlachtkörper ausgewachsener Rinder in der Gemeinschaft müssen die Fleischigkeitsklassen und die Fettgewebeklassen genau definiert werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ergänzenden Bestimmungen über die Einstufung nach Fleischigkeit und Fettgewebe im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 sind im Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Januar 2006 Für die Kommission José Manuel BARROSO Der Präsident

1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2 ).

2 ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 ( ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2 ).

3 ABl. L 293 vom 13.10.1981, S. 6 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2237/91 ( ABl. L 204 vom 27.7.1991, S. 11 ).

4 Siehe Anhang II.

1. FLEISCHIGKEIT

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken, Schulter)

FleischigkeitsklasseErgänzende Bestimmungen
S
Extra
Keule: : — sehr stark ausgeprägt, doppelte Bemuskelung, deutlich voneinander getrennte MuskelnOberschale tritt sehr stark über die Beckenfuge ( Symphisis pelvis ) hinaus
Rücken: : — sehr breit und sehr gewölbt, bis in SchulterhöheHüfte sehr stark ausgeprägt
Schulter: : — sehr stark ausgeprägt
E
vorzüglich
Keule: : — stark ausgeprägtOberschale tritt stark über die Beckenfuge ( Symphisis pelvis ) hinaus
Rücken: : — breit und sehr gewölbt, bis in SchulterhöheHüfte stark ausgeprägt
Schulter: : — stark ausgeprägt
U
sehr gut
Keule: : — ausgeprägtOberschale tritt über die Beckenfuge ( Symphisis pelvis ) hinaus
Rücken: : — breit und gewölbt, bis in SchulterhöheHüfte ausgeprägt
Schulter: : — ausgeprägt
R
gut
Keule: : — gut entwickeltOberschale und Hüfte sind leicht ausgeprägt
Rücken: : — noch gewölbt, aber weniger breit in Schulterhöhe
Schulter: : — ziemlich gut entwickelt
O
mittel
Keule: : — mittelmäßig entwickelt
Rücken: : — mittelmäßig entwickeltHüfte geradlinig
Schulter: : — mittelmäßig entwickelt bis fast flach
P
gering
Keule: : — schwach entwickelt
Rücken: : — schmal mit hervortretenden Knochen
Schulter: : — flach mit hervortretenden Knochen

2. FETTGEWEBE

Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brusthöhle

FettgewebeklasseErgänzende Bestimmungen
1
sehr gering
Kein Fettansatz in der Brusthöhle
2
gering
In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen deutlich sichtbar
3
mittel
In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen noch sichtbar
4
stark
Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brusthöhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen sein
5
sehr stark
Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fettschicht überzogen, so dass die Fettstränge nicht mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen

Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 der Kommission( ABl. L 293, 13.10.1981, S. 6 )
Verordnung (EWG) Nr. 2237/91 der Kommission( ABl. L 204, 27.7.1991, S. 11 )

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2930/81Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2
Artikel 2Artikel 3
AnhangAnhang I
Anhang II
Anhang III

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (). 2

  2. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 (). 2

  3. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2237/91 (). 2

  4. Siehe Anhang II. 2