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32005R2087•Verordnung (EG) Nr. 2087/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können
32005R2087Regulation1 de jan. de 2006
vom 19. Dezember 2005
über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
(1) Die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, sind größer als die verfügbaren Mengen, so dass die betreffenden Anträge, zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung, um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.
(2) Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
1 ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2004 ( ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 15 ).
| Nummer der Gruppe | Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 | Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2006 (t) |
|---|---|---|
| I1 | 4,336409 | 381,50 |
| I2 | 100,0 | 136,25 |
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