Verordnung (EG) Nr. 2041/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 sowie der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises

32005R2041Regulation1 de ago. de 2005

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vom 14. Dezember 2005

zur Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 sowie der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle 2 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle 3 werden die Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und die sich daraus ergebende neue vorläufige Kürzung des Zielpreises vor dem 1. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

(2) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 erfolgt die Neuschätzung der Erzeugung unter Berücksichtigung des Erntestadiums. Aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2005/06 vorliegenden Zahlen sollte die Neuschätzung wie nachstehend angegeben festgesetzt werden.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird ab dem 16. Dezember nach Beginn des Wirtschaftsjahres der Vorschuss auf der Grundlage der um mindestens 7,5 % erhöhten Neuschätzung der Erzeugung bestimmt. Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 für das Wirtschaftsjahr 2005/06 mitgeteilten aktuellen Aufstellung der unter Kontrolle gestellten Mengen und der Ungewissheit über den Stand der griechischen Erzeugung sollte als Sicherheitsmarge eine Erhöhung um 12,5 % für Griechenland sowie um 7,5 % für Spanien und für Portugal vorgesehen werden.

(4) Die neue vorläufige Kürzung des Zielpreises ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 zu berechnen, wobei die tatsächliche Erzeugung jedoch durch die erhöhte Neuschätzung der Erzeugung ersetzt wird.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird die Neuschätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle wie folgt festgelegt: — 1 100 000 Tonnen für Griechenland, — 335 780 Tonnen für Spanien, — 611 Tonnen für Portugal.

(2) Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird die neue vorläufige Kürzung des Zielpreises wie folgt festgelegt: — 39,650 EUR/100 kg für Griechenland, — 23,918 EUR/100 kg für Spanien, — 0 EUR/100 kg für Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Dezember 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates ( ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1 ).

2 ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3 .

3 ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 ( ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3 ).

Footnotes

  1. Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (). 2

  2. . 2

  3. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (). 2