Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Einfuhrregelung für den Schweinefleischsektor

32005R2040Regulation1 de jul. de 2005

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vom 14. Dezember 2005

mit Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Einfuhrregelung für den Schweinefleischsektor

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch 1 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Protokolle, die mit dem Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft 2 und dem Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft 3 genehmigt worden sind, sehen Zugeständnisse hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Schweinefleischerzeugnisse im Rahmen der gemäß diesen Abkommen eröffneten Zollkontingente vor.

(2) Der Beschluss 2005/430/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union 4 und der Beschluss 2005/431/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union 5 sehen zusätzliche Zugeständnisse im Schweinefleischsektor vor.

(3) Die Verwaltung der Regelung ist anhand von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten und es sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben in den Anträgen und Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 6 festzulegen.

(4) Die Lizenzen sind erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Genehmigungsprozentsatzes zu erteilen.

(5) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mengen zu gewährleisten, muss ein Enddatum für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am Ende jedes Kontingentsjahres festgesetzt werden.

(6) Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung festzusetzen. Wegen der im Rahmen dieser Einfuhrregelung möglichen Spekulationsgeschäfte im Schweinefleischsektor sind für die Inanspruchnahme der Regelung durch die Wirtschaftsbeteiligten klare Vorschriften festzulegen.

(7) Um eine angemessene Verwaltung der Einfuhrregelungen sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission genaue Angaben zu den tatsächlich eingeführten Mengen übermitteln. Im Interesse der Klarheit müssen die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Mengen an die Kommission ein einheitliches Musterformular verwenden.

(8) Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Bestimmungen zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass für die Einfuhren von Erzeugnissen der laufenden Nummern 09.4752 und 09.4756 mit den ab dem 1. Juli 2005 verwendeten Lizenzen im Rahmen der Zusatzprotokolle die auf 0 % verringerten Zollsätze gelten, ist vorzusehen, dass zuviel gezahlte Beträge unter den Bedingun-gen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 7 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 8 zurückzuzahlen sind.

(9) Infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung 9 nur noch für Bulgarien und Rumänien. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 aufzuheben und eine neue Verordnung zu erlassen, mit der die Durchführungsbestimmungen zu den Handelsaspekten der Europa-Abkommen mit diesen beiden Ländern im Schweinefleischsektor festgelegt werden.

(10) Die einzuführenden Jahresmengen werden für Zeiträume festgesetzt, die jeweils am 1. Juli beginnen.

(11) Die Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf das Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.

(12) Für Bulgarien ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen der 1. Juli 2005. Daher ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom genannten Zeitpunkt für Bulgarien gilt.

(13) Für Rumänien ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen der 1. August 2005. Daher ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom genannten Zeitpunkt für Rumänien gilt.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei jeder Einfuhr aus Bulgarien oder Rumänien in die Gemeinschaft von Erzeugnissen der laufenden Nummern 09.4671, 09.4752 und 09.4756 in Anhang I dieser Verordnung ist im Rahmen der Regelung nach den Beschlüssen 2003/286/EG und 2005/430/EG bzw. den Beschlüssen 2003/18/EG und 2005/431/EG eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die jährlichen Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, und der Prozentsatz, um den der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ermäßigt wird, sind für jedes Zollkontingent, dessen laufende Nummer in Anhang I aufgeführt ist, in demselben Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Die Jahresmengen gemäß Artikel 1 werden wie folgt auf vier Zeiträume aufgeteilt:

a) 25 % für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September,

b) 25 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember,

c) 25 % für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März,

d) 25 % für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni.

Artikel 3

(1) Der Antragsteller der Einfuhrlizenz muss eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Schweinefleischsektor ausübt. Der Einzelhandel und Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von der Regelung gemäß Artikel 1 ausgeschlossen.

(2) Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I genannten laufenden Nummern beziehen. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen Land stammen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 auszuweisen, und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 anzugeben. Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 25 % der Menge zu stellen, die für die betreffende laufende Nummer und den jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

(3) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen. Die Lizenz gilt nur für die Einfuhr aus dem angegebenen Land.

(4) Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

(5) Feld 24 der Lizenz enthält eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.

Artikel 4

(1) Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.

(2) Der Lizenzantrag ist nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben laufenden Nummer gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben laufenden Nummer, so sind alle seine Anträge ungültig.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes Erzeugnis der betreffenden laufenden Nummern gestellten Anträge. Diese Mitteilung umfasst die Liste der Antragsteller und eine Aufstellung der für jede laufende Nummer beantragten Mengen. Diese Mitteilungen sind nach dem Muster in Anhang IV (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen IV und V (wenn Anträge gestellt wurden) per E-Mail oder Telefax zu übermitteln.

Artikel 5

(1) Die Kommission beschließt so bald wie möglich, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt werden, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Annahmesatz für die beantragten Mengen fest. Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbaren Menge hinzugefügt wird.

(2) Die Lizenzen werden nach Beschlussfassung der Kommission gemäß Absatz 1 schnellstmöglich erteilt.

(3) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum gemäß Anhang I folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich gemäß dieser Verordnung eingeführten Mengen.

Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang VI erfolgen.

Artikel 7

(1) Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 150 Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet. Ihre Gültigkeitsdauer läuft jedoch spätestens am 30. Juni des Ausstellungsjahres ab.

(2) Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 8

Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/100 kg zu leisten.

Artikel 9

Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ einzutragen.

Artikel 10

Für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgten Einfuhren gelten die Ursprungsregeln nach dem Protokoll Nr. 4 des Europa-Abkommens mit Bulgarien und dem Protokoll Nr. 4 des Europa-Abkommens mit Rumänien.

Artikel 11

Die seit 1. Juli 2005 über die gesetzlich zu erhebenden Abgaben hinaus buchmäßig erfassten Beträge werden erstattet oder erlassen.

Die beteiligten Einführer sind zu diesem Zweck aufgefordert, entsprechende Anträge nach den Bestimmungen des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzureichen.

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2005 aufgehoben.

Für die Einfuhren aus Rumänien gilt sie jedoch bis zum 31. Juli 2005.

Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 zur Verwendung im Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2005, im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 und im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 ausgestellten Lizenzen gelten im Rahmen der vorliegenden Verordnung für denselben Zeitraum.

Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2005, den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 und den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 vorgesehenen Mengen, die nicht im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 zugeteilt worden sind, werden zu den für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2006 verfügbaren Mengen hinzugerechnet.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2005 für Einfuhren aus Bulgarien.

Sie gilt ab dem 1. August 2005 für Einfuhren aus Rumänien.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Dezember 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2 ).

2 ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60 .

3 ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18 .

4 ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1 .

5 ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26 .

6 ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 ( ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7 ).

7 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13 ).

8 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 ( ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5 ).

9 ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/2003 ( ABl. L 210 vom 20.8.2003, S. 11 ).

A. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN BULGARIEN

Lfd. NummerKN-CodeWarenbezeichnung 1Geltender Zollsatz
(% des MBZ)
Jahresmenge vom 1.7.2005 bis 30.6.2006
(in t)
Jährliche Erhöhung ab 1.7.2006
(in t)
Sonderbestimmungen
09.4671ex 0203Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefrorenFrei4 4005002 3
0210 11
0210 12
0210 19
Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
1601 00Würste und ähnliche Erzeugnisse
1602 41
1602 42
1602 49
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

B. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN

Lfd. NummerKN-CodeWarenbezeichnung 1Geltender Zollsatz
(% des MBZ)
Jahresmenge vom 1.7.2005 bis 30.6.2006
(in t)
Jährliche Erhöhung ab 1.7.2006
(in t)
Sonderbestimmungen
09.47521602 41 10
1602 42 10
1602 49 11
1602 49 13
1602 49 15
1602 49 19
1602 49 30
1602 49 50
Fleisch von Hausschweinen, haltbar gemachtFrei2 1250
09.4756ex 0203Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefrorenFrei15 62503
0210 11
0210 12
0210 19
Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

1 Abweichend von den Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Richtung weisend, da für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist die Anwendbarkeit des Präferenzsystems auf der Grundlage des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung zu ermitteln.

2 Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrerstattung gewährt wird.

3 Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4

spanisch:Reglamento (CE) n o 2040/2005
tschechisch:Nařízení (ES) č. 2040/2005
dänisch:Forordning (EF) nr. 2040/2005
deutsch:Verordnung (EG) Nr. 2040/2005
estnisch:Määrus (EÜ) nr 2040/2005
griechisch:Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2040/2005
englisch:Regulation (EC) No 2040/2005
französisch:Règlement (CE) n o 2040/2005
italienisch:Regolamento (CE) n. 2040/2005
lettisch:Regula (EK) Nr. 2040/2005
litauisch:Reglamentas (EB) Nr. 2040/2005
ungarisch:2040/2005/EK rendelet
maltesisch:Regolament (KE) Nru 2040/2005
niederländisch:Verordening (EG) nr. 2040/2005
polnisch:Rozporządzenie (WE) nr 2040/2005
portugiesisch:Regulamento (CE) n. o 2040/2005
slowakisch:Nariadenie (ES) č. 2040/2005
slowenisch:Uredba (ES) št. 2040/2005
finnisch:Asetus (EY) N:o 2040/2005
schwedisch:Förordning (EG) nr 2040/2005

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 5

spanisch:Reducción del derecho de aduana en virtud del Reglamento (CE) n o 2040/2005
tschechisch:Snížení cla stanovené nařízením (ES) č. 2040/2005
dänisch:Nedsættelse af importafgiften jf. forordning (EF) nr. 2040/2005
deutsch:Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß Verordnung (EG) Nr. 2040/2005
estnisch:Tollimaksu vähendamine vasatavalt määrusele (EÜ) nr 2040/2005
griechisch:Μείωση του δασμού όπως προβλέπεται στον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 2040/2005
englisch:Customs duty reduction as provided for in Regulation (EC) No 2040/2005
französisch:Réduction du droit de douane comme prévu au règlement (CE) n o 2040/2005
italienisch:Riduzione del dazio doganale a norma del regolamento (CE) n. 2040/2005
lettisch:Regulā (EK) Nr. 2040/2005 paredzētais muitas nodokļa pazeminājums
litauisch:Reglamente (EB) Nr. 2040/2005 numatytas muito sumažinimas
ungarisch:Csökkentett vám az 2040/2005/EK rendeletnek megfelelően
maltesisch:Tnaqqis tad-dazju tad-Dwana kif ipprovdut fir-Regolament (KE) Nru 2040/2005
niederländisch:Douanerecht verlaagd overeenkomstig Verordening (EG) nr. 2040/2005
polnisch:Obniżka cła przewidziana w rozporządzeniu (WE) nr 2040/2005
portugiesisch:Redução do direito aduaneiro conforme previsto no Regulamento (CE) n. o 2040/2005
slowakisch:Zníženie cla v zmysle nariadenia (ES) č. 2040/2005
slowenisch:Znižanje carin, kakor je predvideno v Uredbi (ES) št. 2040/2005
finnisch:Tullialennus, josta on säädetty asetuksessa (EY) N:o 2040/2005
schwedisch:Nedsättning av tullavgiften enligt förordning (EG) nr 2040/2005

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Empfänger: GD AGRI/D/2 — E-Mail: AGRI-IMP-PORK@cec.eu.int oder Telefax: +32 2 2921739

EinfuhrlizenzantragDatumZeitraum
Mitgliedstaat:
Absender:
Kontaktperson:
Telefon:
Telefax:
Lfd. NummerBeantragte Menge
09.4671
09.4752
09.4756

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Empfänger: GD AGRI/D/2 — E-Mail: AGRI-IMP-PORK@cec.eu.int oder Telefax: +32 2 292 17 39

EinfuhrlizenzantragDatumZeitraum
Mitgliedstaat:
Lfd. NummerKN-CodeAntragsteller
(Name und Anschrift)
MengeUrsprungsland
09.4671
Insgesamt
Lfd. NummerKN-CodeAntragsteller
(Name und Anschrift)
MengeUrsprungsland
09.4752
Insgesamt
Lfd. NummerKN-CodeAntragsteller
(Name und Anschrift)
MengeUrsprungsland
09.4756
Insgesamt

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005

Tatsächlich eingeführte Erzeugnismengen: …

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Empfänger: GD AGRI/D/2 — E-Mail: AGRI-IMP-PORK@cec.eu.int oder Telefax: +32 2 2921739

Lfd. NummerTatsächlich eingeführte MengeUrsprungsland

Footnotes

  1. Abweichend von den Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Richtung weisend, da für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist die Anwendbarkeit des Präferenzsystems auf der Grundlage des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung zu ermitteln. 2 3 4 5

  2. Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrerstattung gewährt wird. 2 3 4

  3. Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht. 2 3 4 5

  4. . 2

  5. . 2

  6. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (). 2

  7. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  8. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (). 2

  9. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/2003 (). 2

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