Verordnung (EG) Nr. 1999/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Mengen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2006 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Zollkontingente für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 für Bulgarien und Rumänien gestellt werden können

32005R1999Regulation8 de dez. de 2005

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vom 7. Dezember 2005

zur Festsetzung der Mengen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2006 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Zollkontingente für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 für Bulgarien und Rumänien gestellt werden können

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG und 2003/18/EG des Rates für die Republik Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1271/2005 der Kommission vom 1. August 2005 zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Juli 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch aus Bulgarien und Rumänien im Rahmen der Zollkontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 stattgegeben wird 2 sind die Bedingungen festgelegt worden, gemäß denen den zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2005 gestellten Anträgen stattgegeben werden kann.

(2) Die Mengen an Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2005 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen und für die Lizenzen beantragt wurden, waren kleiner als die verfügbaren Mengen. Gemäß Absatz 2 des vorgenannten Artikels sind die Restmengen für diesen Zeitraum für Bulgarien und Rumänien daher den für den zweiten Zeitraum verfügbaren Mengen hinzuzufügen.

(3) Die Mengen an Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2006 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, müssen unter Berücksichtigung der Restmengen für den vorhergehenden Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 bestimmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2006 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Zollkontingente für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 gestellt werden können, sind im Anhang aufgeführt, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern und laufenden Nummern der Kontingente.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2005 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Dezember 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 12 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1240/2005 ( ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 34 ).

2 ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 39 .

Für den Zeitraum gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 verfügbare Mengen

UrsprungslandLaufende NummerKN-CodeVerfügbare Menge
(t)
Rumänien09.47530201
0202
3 788
09.47650206 10 95
0206 29 91
0210 20
0210 99 51
100
09.47681602 50500
Bulgarien09.46510201
0202
2 245
09.47841602 50660

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1240/2005 (). 2

  2. . 2