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32005R1797•Verordnung (EG) Nr. 1797/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur sechsundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
32005R1797Regulation30 de out. de 2005
vom 28. Oktober 2005
zur sechsundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 24. Oktober 2005, eine Person von der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen zu streichen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Oktober 2005 Für die Kommission Eneko LANDÁBURU Generaldirektor für Außenbeziehungen
1 ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2005 der Kommission ( ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 31 ).
Der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ wird aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gestrichen:
„Rahmatullah Safi. Titel: General. Geburtsdatum: (a) Circa 1948, (b) 21.3.1913. Geburtsort: Bezirk Tagaab Provinz Kapisa, Afghanistan. Weitere Angaben: Vertreter der Taliban in Europa.“
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