Verordnung (EG) Nr. 1636/2005 der Kommission vom 6. Oktober 2005 zur siebten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

32005R1636Regulation8 de out. de 2005

Abrir fonte

vom 6. Oktober 2005

zur siebten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) 1 , insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 enthält eine Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.

(2) Die Kommission ist ermächtigt, den Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) 2 zu ändern. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/689/GASP des Rates 3 wird dieser Gemeinsame Standpunkt verlängert und umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Oktober 2005 Für die Kommission Eneko LANDÁBURU Generaldirektor für Außenbeziehungen

1 ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1208/2005 der Kommission ( ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 19 ).

2 ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52 .

3 Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.

Folgende Person wird aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 gestrichen:

„LUKIC, Sredoje. Geburtsdatum: 5.4.1961. Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) möglicherweise Serbien und Montenegro.“

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1208/2005 der Kommission (). 2

  2. . 2

  3. Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts. 2