Verordnung (EG) Nr. 1607/2005 der Kommission vom 30. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben

32005R1607Regulation8 de out. de 2005

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vom 30. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission 2 überweist die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die notwendigen Mittel zur Deckung der vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Ausgaben.

(2) Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 müssen die für einen Monat gemeldeten Ausgaben den im Laufe des betreffenden Monats tatsächlich getätigten Zahlungen und Einnahmen entsprechen. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen.

(3) Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel sollte es den Mitgliedstaaten in dem zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 erforderlichen Ausmaß möglich sein, die Ausgabenerklärungen, außer denen für Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) 3 fallen, anzupassen und jeweils auch Ausgaben für den folgenden Monat zu melden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d) Die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 1. bis 15. Oktober 2005 getätigten Ausgaben, mit Ausnahme derjenigen für unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates fallende Maßnahmen, können, insoweit dies zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 1 erforderlich ist, für den Monat nach dem Monat gemeldet werden, in dem die Zahlung an den Begünstigten erfolgt ist.

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80 .“ "

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. September 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103 .

2 ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 605/2005 ( ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 11 ).

3 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 ( ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1 ).

Footnotes

  1. . 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 605/2005 (). 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (). 2