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32005R1562•Verordnung (EG) Nr. 1562/2005 der Kommission vom 23. September 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können
32005R1562Regulation1 de out. de 2005
vom 23. September 2005
über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
(1) Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. September 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
1 ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2004 ( ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 15 ).
| Nummer der Gruppe | Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 |
|---|---|
| I1 | 6,493506 |
| I2 | 100,00 |
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