Verordnung (EG) Nr. 1358/2005 der Kommission vom 18. August 2005 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2005/2006

32005R1358Regulation1 de jul. de 2005

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vom 18. August 2005

zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2005/2006

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine muss ermittelt werden, indem die in jedem Mitgliedstaat festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen werden, die die relative Höhe des Schweinebestands in diesem Mitgliedstaat ausdrücken.

(2) Es ist angebracht, die Koeffizienten aufgrund der Schweinebestände festzulegen, die alljährlich Anfang Dezember gemäß der Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung 2 festgestellt werden.

(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Zählung von Dezember 2004 müssen die Wiegungskoeffizienten für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 neu festgesetzt werden und ist die Verordnung (EG) Nr. 1900/2004 der Kommission 3 aufzuheben.

(4) Da das Wirtschaftsjahr 2005/2006 am 1. Juli 2005 beginnt, sollte diese Verordnung mit Wirkung von dem genannten Zeitpunkt an gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Wiegungskoeffizienten werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1900/2004 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. August 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 ( ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5 ).

2 ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

3 ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 69 .

Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2005/2006

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75

Belgien4,2
Tschechische Republik1,9
Dänemark8,8
Deutschland17,3
Estland0,2
Griechenland0,7
Spanien16,7
Frankreich10,0
Irland1,2
Italien5,9
Zypern0,3
Lettland0,3
Litauen0,7
Luxemburg0,1
Ungarn2,7
Malta0,1
Niederlande7,3
Österreich2,1
Polen11,4
Portugal1,5
Slowenien0,4
Slowakei0,8
Finnland0,9
Schweden1,3
Vereinigtes Königreich3,2

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (). 2

  2. . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  3. . 2

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