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32005R1268•Verordnung (EG) Nr. 1268/2005 der Kommission vom 1. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen
32005R1268Regulation3 de ago. de 2005
vom 1. August 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 1 , insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission 2 sieht die Gewährung von Beihilfen für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen vor. Angesichts der Senkung des Interventionspreises für Butter sowie der anschließenden Reduzierung der Beihilfen in anderen Stützungsregelungen für Butter sollte die Höhe der Beihilfe gesenkt werden.
(2) Aufgrund der Art der Endbegünstigten dieser Regelung ist ein bestimmter Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrer Anwendung vorzusehen, damit sich die Begünstigten auf die Höhe der neuen Beihilfe einstellen können.
(3) Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 wird der Betrag „80 EUR“ durch „60 EUR“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. August 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission ( ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6 ).
2 ABl. L 213 vom 1.8.1981, S. 20 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 181/2005 ( ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 8 ).
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