projetos
32005R1214 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 1214/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 zur Berichtigung der estnischen, der finnischen, der griechischen, der italienischen, der lettischen, der litauischen, der niederländischen, der portugiesischen, der spanischen und der schwedischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide
32005R1214Regulation3 de set. de 2004
vom 28. Juli 2005
zur Berichtigung der estnischen, der finnischen, der griechischen, der italienischen, der lettischen, der litauischen, der niederländischen, der portugiesischen, der spanischen und der schwedischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die estnische, die finnische, die griechische, die italienische, die lettische, die litauische, die niederländische, die portugiesische, die spanische und die schwedische Fassung des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission 2 , geändert durch Artikel 1 Punkt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1548/2004, enthalten einen Fehler.
(2) Um Fehlinterpretationen zu vermeiden und die sachgemäße Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen, sollte dieser Fehler berichtigt werden.
(3) Da diese Berichtigung keine nachteiligen oder diskriminierenden Folgen für bestimmte Erzeuger hat, sollte sie ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 gelten.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Betrifft nur die estnische, die finnische, die griechische, die italienische, die lettische, die litauische, die niederländische, die portugiesische, die spanische und die schwedische Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 3. September 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juli 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 .
2 ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 ( ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11 ).