Verordnung (EG) Nr. 941/2005 des Rates vom 30. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

32005R0941Regulation29 de jun. de 2005

Abrir fonte

vom 30. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates 2 wurden den Erzeugermitgliedstaaten die Kartoffelstärkekontingente für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 zugeteilt.

(2) Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 ist das für drei Jahre geltende Kontingent auf der Grundlage des Berichts der Kommission an den Rat auf die Erzeugermitgliedstaaten aufzuteilen. Dabei sollte die jüngste Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik und die Erzeugung in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, berücksichtigt werden. Bis sich die ersten Auswirkungen in diesem Sektor beurteilen lassen, empfiehlt es sich, die für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzten Kontingente für weitere zwei Jahre fortzuschreiben.

(3) Die Erzeugermitgliedstaaten sollten ihr für zwei Jahre geltendes Kontingent auf der Grundlage der für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzten Kontingente auf ihre Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen aufteilen.

(4) Die von den Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen in Anspruch genommenen Mengen, die über die Unterkontingente für das Wirtschaftsjahr 2004/05 hinausgehen, sind nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 im Wirtschaftsjahr 2005/06 in Abzug zu bringen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme abgegeben 3

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2 1. Den Erzeugermitgliedstaaten werden die im Anhang festgesetzten Kontingente für die Kartoffelstärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 2005/06 und 2006/07 zugeteilt. 2. Jeder Erzeugermitgliedstaat teilt das ihm zugeteilte Kontingent auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den Wirtschaftsjahren 2005/06 und 2006/07 entsprechend den Unterkontingenten auf, über die die einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2004/05 verfügen, vorbehaltlich der Anwendung von Unterabsatz 2. Die auf die einzelnen Stärkeunternehmen entfallenden Unterkontingente für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden gegebenenfalls um die im Wirtschaftjahr 2004/05 erfolgten Überschreitungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 berichtigt.

Artikel 3 1. Die Kommission legt dem Rat bis zum 30. September 2006 einen Bericht über die Zuteilung der Kontingente in der Gemeinschaft vor und fügt diesem Bericht geeignete Vorschläge bei. In diesem Bericht werden etwaige Änderungen der Zahlungen an die Kartoffelerzeuger sowie die Entwicklung des Kartoffelstärke- und des Getreidestärkemarktes berücksichtigt. 2. Der Rat entscheidet bis zum 31. Dezember 2006 auf Basis des in Absatz 1 genannten Berichts über die Vorschläge der Kommission; er handelt dabei auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags. 3. Die Mitgliedstaaten teilen bis zum 31. Januar 2007 den Betroffenen die beschlossene Regelung für den Sektor mit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, am 30. Mai 2005. Im Namen des Rates Der Präsident F. BODEN

1 Stellungnahme vom 11. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2 ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4 . Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

3 Stellungnahme vom 9. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

KONTINGENTE FÜR DIE WIRTSCHAFTSJAHRE 2005/06 UND 2006/07

(Tonnen)
Tschechische Republik33 660
Dänemark168 215
Deutschland656 298
Estland250
Spanien1 943
Frankreich265 354
Lettland5 778
Litauen1 211
Niederlande507 403
Österreich47 691
Polen144 985
Slowakei729
Finnland53 178
Schweden62 066
Insgesamt1 948 761

Footnotes

  1. Stellungnahme vom 11. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). 2

  2. . Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. 2

  3. Stellungnahme vom 9. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). 2

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.