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32005R0865 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 865/2005 der Kommission vom 7. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen
32005R0865Regulation11 de jun. de 2005
vom 7. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 1 , insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 47 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist der Betrag der für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler zu gewährenden Beihilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 festgesetzt.
(2) Um bei einer Änderung des Beihilfesatzes zum Ende des Schuljahrs 2003/2004 den Behörden und den durchführenden Stellen in den Mitgliedstaaten die Abwicklung der Beihilfezahlungen zu erleichtern, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission 2 Übergangsmaßnahmen eingeführt.
(3) In den Mitgliedstaaten, in denen das Schuljahr 2004/2005 nach dem 30. Juni endet, kann die Abwicklung der Beihilfezahlungen bei einer Änderung des Beihilfesatzes weiterhin Schwierigkeiten bereiten. Diese Bestimmung sollte daher auf das Schuljahr 2004/2005 ausgedehnt werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 erhält folgende Fassung:
„Im Schuljahr 2004/2005 kann jedoch der am ersten Tag des Monats Juni geltende Beihilfebetrag im Juli angewandt werden, wenn das Schuljahr in einem Mitgliedstaat im Juli endet.“
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juni 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission ( ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6 ).
2 ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 37 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2004 ( ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 19 ).