Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission vom 18. Mai 2005 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

32005R0750Regulation1 de jun. de 2005

Abrir fonte

vom 18. Mai 2005

über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern 1 , insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In die Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission vom 27. November 2003 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 2 wurde die vom 1. Januar 2004 an gültige Fassung dieses Verzeichnisses aufgenommen.

(2) Für die alphabetische Codierung der Länder und Gebiete ist die geltende ISO-Norm Alpha 2 zugrunde zu legen, soweit sie mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.

(3) Serbien, Montenegro und der Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 des UN Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) müssen für die Zwecke der Verwaltung der zwischen diesen Gebieten und der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen über den Handel mit Textilwaren getrennt aufgeführt werden. Außerdem erfordern die in den Gemeinschaftsbestimmungen über die Angabe des Warenursprungs im Handel mit Drittländern festgesetzten Voraussetzungen die Einführung eines besonderen Codes zur Bestimmung des Gemeinschaftsursprungs der Waren.

(4) Daher ist eine Neufassung dieses Verzeichnisses, die diese Neuerungen sowie einige im Zusammenhang mit bestimmten Codes vorgenommene Änderungen berücksichtigt, unerlässlich.

(5) Es sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, um bestimmten Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich auf die Änderungen, die durch die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Abschaffung der Zahlencodes eingeführt wurden, einzustellen. Der Einfachheit halber sollte diese Übergangszeit so lange dauern, bis die Vorschriften für die Neufassung der Regelungen zum Einheitspapier zur Anwendung kommen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ab 1. Juni 2005 gültige Fassung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten befindet sich im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

Bis zur Anwendung der Vorschriften für die Neufassung der Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 3 können die Mitgliedstaaten jedoch die gleichfalls im Anhang aufgeführten dreistelligen Zahlencodes verwenden.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Mai 2005 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission

1 ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

2 ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11 .

3 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 .

VERZEICHNIS DER LÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN

(ab 1. Juni 2005 gültige Fassung)

VERSCHIEDENES
EU(999 )Europäische GemeinschaftCode, der im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittländern der Angabe des Warenursprungs nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen vorbehalten ist. Nicht für statistische Zwecke zu verwendender Code.
QQ
or
(950 )Schiffs- und LuftfahrzeugbedarfFakultativ
QR(951 )Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Rahmen des innergemeinschaftlichen WarenverkehrsFakultativ
QS(952 )Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Rahmen des Warenverkehrs mit DrittländernFakultativ
QU
or
(958 )Nicht ermittelte Länder und GebieteFakultativ
QV(959 )Nicht ermittelte Länder und Gebiete im Rahmen des WarenverkehrsFakultativ
QW(960 )Nicht ermittelte Länder und Gebiete im Rahmen des Warenverkehrs mit DrittländernFakultativ
QX
or
(977 )Aus wirtschaftlichen oder militärischen Gründen nicht nachgewiesene Länder und GebieteFakultativ
QY(978 )Aus wirtschaftlichen oder militärischen Gründen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs nicht nachgewiesene Länder und GebieteFakultativ
QZ(979 )Aus wirtschaftlichen oder militärischen Gründen im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittländern nicht nachgewiesene Länder und GebieteFakultativ

1 Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

Footnotes

  1. Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird. 2 3

  2. . 2

  3. . 2

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.