Verordnung (EG) Nr. 652/2005 der Kommission vom 28. April 2005 zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2005/06

32005R0652Regulation29 de abr. de 2005

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vom 28. April 2005

zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2005/06

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 2 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten zur Festsetzung der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 , ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien.

(2) In Anwendung der Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, der Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien und der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 hat die Kommission die Lieferverpflichtungen für den Lieferzeitraum 2005/06 ermittelt, wobei anhand der vorliegenden Informationen für jedes Ausfuhrland der Saldo zwischen den Mengen der Lieferverpflichtungen und den tatsächlich eingeführten Mengen aus den vergangenen Lieferzeiträumen berücksichtigt wurde.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 , ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2005/06 sind für jedes betreffende Ausfuhrland im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. April 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16 ).

2 ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 ( ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9 ).

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2005/06, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und dem Abkommen mit IndienLieferverpflichtungen 2005/06
Barbados32 097,40
Belize40 348,80
Kongo10 186,10
Fidschi165 348,30
Guyana159 410,10
Indien10 000,00
Côte-d’Ivoire10 186,10
Jamaika118 696,00
Kenia5 000,00
Madagaskar13 324,40
Malawi20 824,40
Mauritius491 030,50
Mosambik6 000,00
St. Kitts und Nevis15 590,90
Suriname0,00
Swasiland117 844,50
Tansania10 186,10
Trinidad und Tobago43 751,00
Uganda0,00
Sambia7 215,00
Simbabwe30 224,80
Insgesamt1 307 264,40

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (). 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (). 2