Verordnung (EG) Nr. 646/2005 der Kommission vom 27. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2005 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Januar 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

32005R0646Regulation28 de abr. de 2005

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vom 27. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2005 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Januar 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) 1 , insbesondere auf Artikel 17 Nummer 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Prüfung der für die Tranche des Monats Januar 2005 angerechneten Mengen je Erzeugniskategorie hat sich ergeben, dass in einem Mitgliedstaat ein Anrechnungsfehler aufgetreten ist. Aufgrund dieses Fehlers müssen die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 94/2005 2 der Kommission angegebenen auf die Tranche des Monats Mai 2005 übertragenen Mengen reduziert werden. Die betreffende Verordnung ist daher zu ändern, um den tatsächlich für die Tranche des Monats Januar eingegangenen Anträgen Rechnung zu tragen und diese für die Tranche des Monats Mai verfügbar zu machen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 94/2005 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. April 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3 .

2 ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 40 .

Auf die für die Tranche des Monats Januar 2005 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die folgende Tranche übertragene Mengen

Niederländische Antillen und ArubaAm wenigsten entwickelte ÜLGNiederländische Antillen und ArubaAm wenigsten entwickelte ÜLG
—: KN-Code 1006003 327,7273 334
Ursprung/ErzeugnisVerringerungssatzAuf die Tranche des Monats Mai 2005 zu übertragende Menge (in t)
—: KN-Codes 1006 10 21 bis 1006 10 98 , 1006 20 und 1006 3071,4487
—: KN-Codes 1006 40 0009 810

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2

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