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32005R0480•Verordnung (EG) Nr. 480/2005 der Kommission vom 23. März 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können
32005R0480Regulation1 de abr. de 2005
vom 23. März 2005
über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor 2 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
(1) Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. März 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
1 ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 10 .
2 ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 ( ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24 ).
| Nummer der Gruppe | Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 |
|---|---|
| E1 | 100,00 |
| E2 | 76,60 |
| E3 | 100,00 |
| P1 | 100,00 |
| P2 | 100,00 |
| P3 | 1,74 |
| P4 | 100,00 |
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