Verordnung (EG) Nr. 387/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/97 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Avocados

32005R0387Regulation1 de jan. de 2005

Abrir fonte

vom 8. März 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/97 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Avocados

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) hat kürzlich die Norm FFV-42 über die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Avocados geändert. In dem Bemühen um Klarheit und internationale Transparenz ist diesen Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 831/97 der Kommission 2 Rechnung zu tragen.

(2) Die Reife und Entwicklung von Avocados können anhand ihres Trockensubstanzgehalts beurteilt werden. Um Früchte auszuschließen, die nicht reifen können, ist eine Anforderung betreffend den Mindestgehalt an Trockensubstanz einzuführen.

(3) Der Handel mit kleinen Avocados der Sorte Hass nimmt zu und entspricht der Nachfrage bestimmter Verbraucher. Daher ist die Mindestgröße für Avocados dieser Sorte abzusenken.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 831/97 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 831/97 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. März 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ( ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64 ).

2 ABl. L 119 vom 8.5.1997, S. 13 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 ( ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50 ).

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 831/97 wird wie folgt geändert:

1.a): unter Buchstabe A (Mindesteigenschaften) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Avocados müssen fest und sorgfältig gepflückt worden sein.“a)unter Buchstabe A (Mindesteigenschaften) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Die Avocados müssen fest und sorgfältig gepflückt worden sein.“
b)—: 21 % bei der Sorte Hass,21 % bei der Sorte Hass,20 % bei den Sorten Fuerte, Pinkerton, Reed und Edranol,19 % bei anderen Sorten, ausgenommen westindische Sorten, die einen niedrigeren Trockensubstanzgehalt aufweisen dürfen.
a)unter Buchstabe A (Mindesteigenschaften) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Die Avocados müssen fest und sorgfältig gepflückt worden sein.“
b)—: 21 % bei der Sorte Hass,21 % bei der Sorte Hass,20 % bei den Sorten Fuerte, Pinkerton, Reed und Edranol,19 % bei anderen Sorten, ausgenommen westindische Sorten, die einen niedrigeren Trockensubstanzgehalt aufweisen dürfen.
21 % bei der Sorte Hass,
20 % bei den Sorten Fuerte, Pinkerton, Reed und Edranol,
19 % bei anderen Sorten, ausgenommen westindische Sorten, die einen niedrigeren Trockensubstanzgehalt aufweisen dürfen.
2.a): in der Tabelle in Absatz 1 wird folgende Zeile angefügt: „80 — 125 (nur Sorte Hass) S 1 “ — „80 — 125 (nur Sorte Hass) — S 1
„80 — 125 (nur Sorte Hass): S 1

1 Der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in einem Packstück darf 25 g nicht überschreiten.

Footnotes

  1. Der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in einem Packstück darf 25 g nicht überschreiten. 2 3 4 5 6

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (). 2

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.