Verordnung (EG, Euratom) Nr. 257/2005 des Rates vom 4. Februar 2005 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

32005R0257Regulation17 de fev. de 2005

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vom 4. Februar 2005

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung von Euratom,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 1 , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaft in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach dem 1. Mai 2004 auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2004 festzusetzen.

(2) Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1785/2004 2 vorgenommen wurden, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3) Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen.

(4) Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2004 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzusehen.

(5) In Übereinstimmung mit der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung ist jedoch vorzusehen, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1) Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2) Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2004 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vor. Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2005. Im Namen des Rates Der Präsident J. ASSELBORN

1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1 . Statut und Beschäftigungsbedingungen zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 857/2004 ( ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 11 ).

2 ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 1 .

Land/Ort der dienstlichen VerwendungBerichtigungskoeffizient Juli 2004
Afghanistan0,0
Südafrika69,2
Albanien87,7
Algerien83,4
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien73,5
Angola111,4
Saudi-Arabien86,0
Argentinien58,0
Armenien0,0
Australien93,7
Bangladesch53,0
Barbados111,9
Benin87,0
Bolivien48,2
Bosnien und Herzegowina72,2
Botsuana68,7
Brasilien55,1
Bulgarien74,0
Burkina Faso82,0
Burundi0,0
Kambodscha64,3
Kamerun97,9
Kanada75,9
Kap Verde74,0
Chile69,5
China74,5
Zypern100,1
Westjordanland — Gazastreifen86,0
Kolumbien57,5
Kongo128,5
Südkorea90,2
Costa Rica68,7
Côte d’Ivoire108,1
Kroatien99,0
Kuba88,5
Dschibuti94,5
Ägypten45,6
El Salvador0,0
Ecuador68,1
Eritrea39,0
Estland75,2
Vereinigte Staaten (New York)103,5
Vereinigte Staaten (Washington)99,5
Äthiopien68,1
Gabun112,8
Gambia36,8
Georgien88,2
Ghana67,2
Guatemala71,6
Guinea76,6
Guinea-Bissau137,0
Guyana57,3
Haiti101,4
Honduras0,0
Hongkong84,2
Ungarn74,4
Fidschi70,3
Salomonen80,8
Indien47,6
Indonesien74,7
Israel88,5
Jamaika82,7
Japan (Naka)125,6
Japan (Tokio)133,9
Jordanien73,2
Kasachstan96,1
Kenia72,5
Kirgisistan0,0
Laos67,4
Lesotho72,6
Lettland72,4
Libanon88,9
Liberia0,0
Litauen73,7
Madagaskar56,8
Malaysia71,4
Malawi72,4
Mali89,0
Malta97,5
Marokko82,7
Mauritius73,2
Mauretanien58,2
Mexiko71,1
Mosambik75,5
Namibia83,4
Nepal65,3
Nicaragua64,7
Niger87,6
Nigeria69,0
Norwegen125,1
Neukaledonien119,8
Neuseeland0,0
Uganda71,9
Pakistan50,1
Papua-Neuguinea76,5
Paraguay62,8
Peru78,8
Philippinen47,2
Polen69,2
Zentralafrikanische Republik109,3
Demokratische Republik Kongo137,5
Dominikanische Republik48,5
Tschechische Republik80,9
Rumänien49,8
Russische Föderation102,5
Ruanda77,6
Senegal78,7
Serbien und Montenegro61,8
Sierra Leone70,4
Singapur93,6
Slowakei84,9
Slowenien82,3
Somalia0,0
Sudan38,6
Sri Lanka53,6
Schweiz117,3
Surinam53,1
Swasiland70,0
Syrien64,3
Tadschikistan0,0
Taiwan86,1
Tansania57,9
Tschad114,2
Thailand57,9
Togo96,9
Trinidad und Tobago69,3
Tunesien73,8
Türkei78,5
Ukraine92,0
Uruguay58,5
Vanuatu114,7
Venezuela63,1
Vietnam51,0
Jemen0,0
Sambia47,1
Simbabwe51,9

Liegt nicht vor.

Footnotes

  1. . Statut und Beschäftigungsbedingungen zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 857/2004 (). 2

  2. . 2

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