Verordnung (EG) Nr. 221/2005 der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2004/2005

32005R0221Regulation11 de fev. de 2005

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vom 10. Februar 2005

zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2004/2005

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 2 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten zur Festsetzung der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 , ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien.

(2) In Anwendung der Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, der Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien und der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 hat die Kommission die Lieferverpflichtungen für den Lieferzeitraum 2004/2005 ermittelt, wobei anhand der vorliegenden Informationen für jedes Ausfuhrland der Saldo zwischen den Mengen der Lieferverpflichtungen und den tatsächlich eingeführten Mengen aus den vergangenen Lieferzeiträumen berücksichtigt wurde.

(3) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2004 der Kommission 3 festgesetzten Mengen der Lieferverpflichtungen zur Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2003/2004 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 919/2004 der Kommission 4 geändert, da nach dem Verlust einer Einfuhrlizenz 25 376 Tonnen Präferenzzucker der Menge der Lieferverpflichtung von Mauritius aus dem Lieferzeitraum 2004/2005 übertragen wurden. Die nachträgliche Prüfung hat ergeben, dass die verlorene Lizenz nicht benutzt wurde. Daher ist die betreffende Menge bei der Festsetzung der Lieferverpflichtung von Mauritius für den Lieferzeitraum 2004/2005 zu verbuchen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 , ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2004/2005 sind für jedes betreffende Ausfuhrland im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Februar 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16 ).

2 ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 ( ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 11 ).

3 ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 90 .

4 ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 52 .

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2004/2005, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und dem Abkommen mit IndienLieferverpflichtungen 2004/2005
Barbados32 978,65
Belize39 930,96
Kongo10 225,97
Fidschi167 681,64
Guyana154 998,65
Indien9 942,00
Côte d’Ivoire10 186,10
Jamaika118 603,50
Kenia10 000,00
Madagaskar10 760,00
Malawi20 824,40
Mauritius491 030,50
Mosambik12 000,00
St. Kitts und Nevis15 590,80
Suriname0,00
Swasiland118 152,46
Tansania10 058,92
Trinidad und Tobago44 184,72
Uganda0,00
Sambia14 430,00
Simbabwe23 366,69
Insgesamt1 314 945,95

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (). 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 (). 2

  3. . 2

  4. . 2