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32004R2277 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2004 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien
32004R2277Regulation31 de dez. de 2004
vom 30. Dezember 2004
zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gemeinschaft [^2] hat sich zwecks Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte verpflichtet, eine bestimmte Menge Mais nach Spanien einzuführen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal 2 werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt.
(3) In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem spanischem Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen.
(4) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.
Diese Ausschreibung wird bis zum 28. April 2005 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.
Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Dezember 2004 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 .
[^2] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22
2 ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 ( ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50 ).