Verordnung (EG) Nr. 2271/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

32004R2271Regulation31 de dez. de 2004

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vom 22. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse 1 aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen.

(2) Einige von der vorgenannten Verordnung erfasste Waren sollten aus der Liste im Anhang gestrichen werden, da eine Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt oder da ihre Warenbezeichnung geändert werden muss, um der technischen Entwicklung bei den Waren und der wirtschaftlichen Entwicklung des Marktes Rechnung zu tragen.

(3) Waren, deren Bezeichnung geändert werden muss, sollten folglich als neue Waren angesehen werden.

(4) Es ist deshalb angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 entsprechend zu ändern.

(5) Da diese Verordnung ab 1. Januar 2005 anwendbar sein soll, sollte sie sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:

1. die Waren, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden eingefügt;

2. die Waren, deren Codenummern in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004. Im Namen des Rates Der Präsident C. VEERMAN

1 ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1241/2004 ( ABl. L 238 vom 8.7.2004, S. 1 ).

KN-CodeTARICWarenbezeichnungAutonomer Zollsatz (%)
ex 2005 90 8070Bambussprossen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg0
ex 2106 10 2010Sojaproteinisolat, mit einem Gehalt an Calciumphosphat von 6,6 GHT bis 8,6 GHT0
ex 2309 90 9920Calcium-Natriumphosphat, mit einem Fluorgehalt von 0,005 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,2 GHT im wasserfreien Stoff, zur Verwendung beim Herstellen von Futtermittelzusatzstoffen 10
ex 2904 90 85305-Nitro-1,2,4-trichlorbenzol0
ex 2908 90 00403-Nitro-p-kresol0
ex 2914 70 00503′-Chlorpropiophenon0
ex 2919 00 9030Aluminiumhydroxybis[2,2′-methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat]0
ex 2922 29 0015N-Methyl-2-(3,4-dimethoxyphenyl)ethylamin0
ex 2924 29 95753-Amino-p-anisanilid0
ex 2924 29 9595N-{3-[3-(Dimethylamino)prop-2-enoyl]phenyl}-N-ethylacetamid0
ex 2928 00 9070Tetrakis(4-methylpentan-2-oximino)silan0
ex 2929 90 0020Ethylisocyanacetat0
ex 2931 00 9584Methylbis(4-methylpentan-2-oximino)vinylsilan0
ex 2932 99 8520(2-Butylbenzofuran-3-yl)(4-hydroxy-3,5-diiodphenyl)keton0
ex 2933 19 90204-Amino-1-methyl-3-propylpyrazol-5-carboxamid0
ex 2933 59 9515(2R)-4-Oxo-4-[3-(trifluoromethyl)-5,6-dihydro[1,2,4]triazolo[4,3-a]pyrazin-7(8H)-yl]-1-(2,4,5-trifluorophenyl)butyl-2-ammoniumphosphat Monohydrat0
ex 2933 99 9040trans-4-Hydroxy-L-prolin0
ex 2933 99 9085Pyrrolidin0
ex 2934 99 9080Oblimersen-Natrium (INNM)0
ex 3707 90 9010Antireflexmittel, aus einem modifizierten Methacrylpolymer, mit einem Polymergehalt von nicht mehr als 10 GHT, in 2-Methoxy-1-methylethylacetat und 1-Methoxypropan-2-ol gelöst0
ex 3707 90 9020Antireflexmittel, aus einem Copolymer aus Hydroxystyrol und Methylmethacrylat, modifiziert mit chromophoren Gruppen, mit einem Polymergehalt von nicht mehr als 10 GHT, in 1-Methoxypropan-2-ol und Ethyllactat gelöst0
ex 3707 90 9040Antireflexmittel, aus Aminoharz und modifiziertem Phenolharz, in 1-Methoxypropan-2-ol und Ethyllactat gelöst, mit einem Gehalt an beiden Polymeren zusammengenommen von 15 GHT bis 24 GHT0
ex 3707 90 9050—: Cyclohexanon von 30 GHT bis 40 GHT,0
ex 3808 10 9040Spinosad (ISO)0
ex 3815 90 9081Katalysator, mit einem Gehalt an (2-Hydroxy-1-methylethyl)trimethylammonium-2-ethylhexanoat von 69 GHT bis 79 GHT0
ex 3817 00 8010—: 88 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98 GHT Hexadecylnaphthalin0
ex 3824 90 6406Mischung von Inosin (INN), Dimepranol (INN) und Acedoben (INN)0
ex 3824 90 9996Zirkondioxid, mit Calciumoxid stabilisiert, in Pulverform0
ex 3907 20 2110Mischung mit einem Gehalt von 70 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT eines Polymers von Glycerin und 1,2-Epoxypropan und mit 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Copolymers von Dibutylmaleat und N-Vinyl-2-Pyrrolidon0
ex 3908 90 0030Reaktionserzeugnis von Mischungen von Octadecan-Carboxylsäuren, polymerisiert mit einem aliphatischen Polyether-Diamin0
ex 3911 90 9985Polymer von Ethylen und Styrol, vernetzt mit Divinylbenzol, in Form einer Suspension0
ex 3919 10 1910Reflektierende Folie, bestehend aus einer Polyurethanschicht, die auf der einen Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Änderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder einer offiziellen Markierung für den Verwendungszweck, für den sie bestimmt ist, und eingelassenen Glaskügelchen und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht versehen ist, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt0
ex 3919 10 3820
ex 3919 90 3810
ex 3920 99 2820
ex 3919 10 3110Reflektierende Verbundfolien, bestehend aus einer Folie aus Polycarbonat, einseitig ganz mit gleichmäßigen Einprägungen versehen, beidseitig mit einer oder mehreren Lagen aus Kunststoff überzogen, auch mit einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite0
ex 3919 10 3830
ex 3919 90 3150
ex 3920 61 0020
ex 3919 10 6191Reflektierende Folie, bestehend aus einer Poly(vinylchlorid)schicht, einer Alkydpolyesterschicht, die auf einer Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Änderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder mit einer nur bei rückstrahlender Beleuchtung sichtbaren offiziellen Markierung für den Verwendungszweck, für den sie bestimmt ist, und eingelassenen Glaskügelchen und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht versehen ist, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt0
ex 3919 90 6194
ex 3919 90 6193Klebefolie, bestehend aus einer Grundschicht aus Ethylen-Vinylacetat-Copolymer (EVA) mit einer Dicke von 70 μm oder mehr und einer Acrylklebeschicht mit einer Dicke von 5 μm oder mehr, zum Schutz der Oberflächen von Siliciumscheiben 10
ex 3919 90 6993
ex 3920 10 8925
ex 3920 10 8935Reflektierende Folie, bestehend aus einer Polyethylenschicht, einer Polyurethanschicht, die auf einer Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Änderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder einer nur bei rückstrahlender Beleuchtung sichtbaren offiziellen Markierung für den Verwendungszweck, für den sie bestimmt ist, und eingelassenen Glaskügelchen und auf der anderen Seite mit einer Heißschmelzklebeschicht versehen ist, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt0
ex 3921 13 1010Folie aus Polyurethan-Schaum mit einer Dicke von 3 mm (± 15 %) und einer Dichte von 0,09435 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,100920
ex 5404 10 9050Monofile aus Polyester oder Poly(ethylenterephthalat), mit einem Durchmesser von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 mm, zur Verwendung beim Herstellen von Reißverschlüssen 10
ex 5603 14 9030Vliesstoff, bestehend aus einer mittleren Elastomer-Folie, beidseitig beschichtet mit nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spunbonded) Filamenten aus Polypropylen, mit einem Gewicht von 200 g/m 2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 g/m 20
ex 7002 10 0010Kugeln aus E-Glas, mit einem Durchmesser von 20,3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 mm0
ex 8108 30 0010Abfälle und Schrott von Titan und Titanlegierungen, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT0
ex 8108 90 5010Bleche oder Bänder aus einer Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT, mit einer Dicke von 0,49 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,1 mm und einer Breite von 1 000 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 254 mm, zum Herstellen von Waren der Unterposition 8714 19 00 10
ex 8108 90 5020Bleche oder Bänder aus einer Titan-Aluminium-Vanadium-Legierung, mit einem Gehalt an Aluminium von 2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 GHT und an Vanadium von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 GHT, mit einer Dicke von 0,6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 mm und einer Breite von nicht mehr als 1 000 mm, zum Herstellen von Waren der Unterposition 8714 19 00 10
ex 8518 40 9110Tonfrequenzverstärkereinheit, mit mindestens einem Tonfrequenzverstärker, einem Stromrichter und einem Tongenerator, zum Herstellen von Aktivlautsprecher-Boxen 10
ex 8522 90 9848Videokopftrommel mit Videoköpfen oder mit Video- und Audioköpfen und einem Elektromotor, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Position 8521 10
ex 8529 90 8143Plasmadisplay-Modul, nur mit Adressier- und Anzeigeelektroden ausgestattet, mit oder ohne Treiber- und/oder Steuerungselektronik zur Pixelansteuerung, und mit oder ohne Stromversorgung0
ex 9002 90 9060Linsen, gefasst, zur Verwendung beim Herstellen von Projektionsfernsehgeräten 10

1 Der Eintrag unter dieser Gegenstandbezeichnung unterliegt den Anforderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften (vgl. die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission — ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71 und spätere Änderungen).

KN-CodeTARIC
ex 2005 90 8070
ex 2106 10 2010
ex 2912 42 0010
ex 2916 20 0040
ex 2916 39 0010
ex 2920 90 8530
ex 3208 90 1960
ex 3208 90 1970
ex 3208 90 1980
ex 3504 00 0030
ex 3707 90 9010
ex 3707 90 9020
ex 3815 90 9081
ex 3824 90 9986
ex 3911 90 9920
ex 3919 10 3110
ex 3919 10 3820
ex 3919 10 3830
ex 3919 10 6191
ex 3919 90 3150
ex 3919 90 3810
ex 3919 90 6193
ex 3919 90 6194
ex 3919 90 6993
ex 3920 10 8925
ex 3920 10 8935
ex 3920 99 2820
ex 5404 10 9050
ex 7019 32 0010
ex 7019 39 00
8108 30 00
10
ex 8108 90 7020
ex 8540 91 0091
ex 8540 91 0094

Footnotes

  1. Der Eintrag unter dieser Gegenstandbezeichnung unterliegt den Anforderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften (vgl. die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission — und spätere Änderungen). 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

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