Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006)

32004R2270Regulation31 de dez. de 2004

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vom 22. Dezember 2004

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006)

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung insbesondere der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.

(3) Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen.

(4) Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Gebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Gebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Bestände dieser Art festgestellt. Daher ist die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen.

(5) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik, die eine Beschränkung des Fischereiaufwands für bestimmte Tiefseearten empfohlen hat. Diese Empfehlung sollte von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(6) Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(7) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten 2 ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(8) Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES über die meisten Tiefseearten fordern eine Verringerung des Fischereiaufwands. Da es keine spezifischen Maßnahmen gibt, mit denen die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen, die Tiefseearten befischen, begrenzt werden könnte, ist der Aufwand den wissenschaftlichen Empfehlungen entsprechend über die Begrenzung der Maschinenleistung und Kapazität der Fangflotte zu steuern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben 3 und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben 4 festgelegt werden.

(10) Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen 5 , der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten 6 , der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 7 , der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund 8 , der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse 9 und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren 10 .

(11) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2005 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2005 und 2006 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände 11 .

(2) Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegt.

Artikel 3

Festsetzung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4

Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

a) Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2371/2002;

b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

c) zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 5

Flexible Quotenregelung

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.

Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge

Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.

Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden; diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.

Artikel 7

Granatbarsch

(1) Die Schutzgebiete für Granatbarsch werden wie folgt abgegrenzt: a) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 57° 00′ N, 11° 00′ W 57° 00′ N, 8° 30′ W 56° 23′ N, 8° 30′ W 55° 00′ N, 9° 38′ W 55° 00′ N, 11° 00′ W 57° 00′ N, 11° 00′ W b) das durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 55° 30′ N, 15° 49′ W 53° 30′ N, 14° 11′ W 50° 30′ N, 14° 11′ W 50° 30′ N, 15° 49′ W c) das durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordination umschlossene Meeresgebiet: 55° 00′ N, 13° 51′ W 55° 00′ N, 10° 37′ W 54° 15′ N, 10° 37′ W 53° 30′ N, 11° 50′ W 53° 30′ N, 13° 51′ W Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch diese Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.

(3) Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn, — alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, — die Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Durchfahrt liegt nicht unter 8 Knoten.

Artikel 8

Aufwandsbeschränkungen und begleitende Bedingungen für die Bewirtschaftung der Bestände

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2005 nicht mehr als 90 % des Fischereiaufwands beträgt, den seine Fischereifahrzeuge im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefseearten im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 — ausgenommen Goldlachs — gefangen wurden.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004. Im Namen des Rates Der Präsident C. VEERMAN

1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .

2 ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3 .

3 ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

4 ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.

5 ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9 .

6 ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission ( ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23 ).

7 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ( ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1 ).

8 ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 ( ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12 ).

9 ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7 .

10 ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 ( ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30 ).

11 ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6 .

Teil 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

Die Bestände sind in den einzelnen Gebieten in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend ist eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen für die Zwecke dieser Verordnung wiedergegeben:

Deutsche BezeichnungWissenschaftliche Bezeichnung
Schwarzer DegenfischAphanopus carbo
KaiserbarschBeryx spp.
LumbBrosme brosme
GrenadierfischCoryphaenoides rupestris
GranatbarschHoplostethus atlanticus
BlaulengMolva dypterygia
GabeldorschPhycis blennoides
Rote FleckbrassePagellus bogaraveo

Wird auf „Tiefseehaie“ Bezug genommen, so sind damit folgende Haiarten gemeint: Portugiesenhai ( Centroscymnus coelolepis ), Blattschuppiger Schlingerhai ( Centrophorus squamosus ), Schnabeldornhai ( Deania calceus ), Schokoladenhai ( Dalatias licha ), Großer Schwarzer Dornhai ( Etmopterus princeps ), Kleiner Schwarzer Dornhai ( Etmopterus spinax ), Schwarzer Fabricius Dornhai ( Centroscyllium fabricii ), Rauer Schlingerhai ( Centrophorus granulosus ), Fleckhai ( Galeus melastomus ), Maus-Katzenhai ( Galeus murinus ), Katzenhai ( Apristurus ssp ).

Teil 2

Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete, sofern nichts anderes angegeben ist.

Art: : — TiefseehaieGebiete: : — V, VI, VII, VIII, IX (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Deutschland161
Spanien767
Estland10
Frankreich2 775
Irland448
Litauen10
Polen10
Portugal1 044
Vereinigtes Königreich1 538
EG6 763
Art: : — TiefseehaieGebiete: : — X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Portugal14
EG14
Art: : — Tiefseehaie und Deania histricosa und Deania profondorumGebiete: : — XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Spanien169
Frankreich54
Irland10
Vereinigtes Königreich10
EG243
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiete: : — I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Deutschland10
Frankreich10
Vereinigtes Königreich10
EG30
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiete: : — V, VI, VII, XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Deutschland35
Spanien173
Estland17
Frankreich2 433
Irland87
Lettland113
Litauen1
Polen1
Vereinigtes Königreich173
Andere 19
EG3 042
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiete: : — VIII, IX, X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Spanien13
Frankreich31
Portugal3 956
EG4 000
Art: : — Schwarzer Degenfisch Aphanopus carboGebiete: : — CECAF 34.1.2. (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Portugal4 285
EG4 285
Art: : — Kaiserbarsch Beryx spp.Gebiete: : — III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Spanien74
Frankreich20
Irland10
Portugal214
Vereinigtes Königreich10
EG328
Art: : — Lumb Brosme brosmeGebiete: : — I, II, XIV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Deutschland10
Frankreich10
Vereinigtes Königreich10
Andere 25
EG35
Art: : — Lumb Brosme brosmeGebiete: : — III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Dänemark20
Schweden10
Deutschland10
EG40
Art: : — Lumb Brosme brosmeGebiete: : — IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Dänemark85
Deutschland26
Frankreich60
Schweden9
Vereinigtes Königreich128
Andere 19
EG317
Art: : — Lumb Brosme brosmeGebiete: : — V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Deutschland9
Spanien29
Frankreich353
Irland34
Vereinigtes Königreich170
Andere 19
EG604
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiete: : — I, II, IV, Va (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Dänemark2
Deutschland2
Frankreich14
Vereinigtes Königreich2
EG20
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiete: : — III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Dänemark1 504
Deutschland9
Schweden77
EG1 590
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiete: : — Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Deutschland9
Estland73
Spanien74
Frankreich3 736
Irland294
Lettland32
Litauen131
Polen676
Vereinigtes Königreich219
Andere 39
EG5 253
Art: : — Grenadierfisch Coryphaenoides rupestrisGebiete: : — VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und intrenationale Gewässer)
Deutschland47
Spanien5 165
Frankreich238
Irland10
Vereinigtes Königreich21
Lettland83
Litauen10
Polen1 616
EG7 190
Art: : — Granatbarsch Hoplostethus atlanticusGebiete: : — VI (Gemeinschaftsgewässer und internatioanale Gewässer)
Spanien10
Frankreich58
Irland10
Vereinigtes Königreich10
EG88
Art: : — Granatbarsch Hoplostethus atlanticusGebiete: : — VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Spanien9
Frankreich866
Irland255
Vereinigtes Königreich9
Andere 19
EG1 148
Art: : — Granatbarsch Hoplostethus atlanticusGebiete: : — I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Spanien10
Frankreich52
Irland14
Portugal16
Vereinigtes Königreich10
EG102
Art: : — Blauleng Molva dypterygiaGebiete: : — II, IV, V (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Dänemark9
Deutschland9
Frankreich52
Irland9
Vereinigtes Königreich31
Andere 49
EG119
Art: : — Blauleng Molva dypterygiaGebiete: : — III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Dänemark10
Deutschland5
Schweden10
EG25
Art: : — Blauleng Molva dypterygiaGebiete: : — VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Deutschland33
Estland5
Spanien104
Frankreich2 371
Irland9
Litauen2
Polen1
Vereinigtes Königreich603
Andere 19
EG3 137
Art: : — Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveoGebiete: : — VI, VII, VIII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Spanien238
Frankreich12
Irland9
Vereinigtes Königreich30
Andere 19
EG298
Art: : — Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveoGebiete: : — IX (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Spanien850
Portugal230
EG1 080
Art: : — Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveoGebiete: : — X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Spanien10
Portugal1 116
Vereinigtes Königreich10
EG1 136
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiete: : — I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Deutschland10
Frankreich10
Vereinigtes Königreich16
EG36
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiete: : — V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Deutschland10
Spanien588
Frankreich356
Irland260
Vereinigtes Königreich814
EG2 028
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiete: : — VIII, IX (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Spanien242
Frankreich15
Portugal10
EG267
Art: : — Gabeldorsch Phycis blennoidesGebiete: : — X, XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Frankreich10
Portugal43
Vereinigtes Königreich10
EG63

1 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

2 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

1 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

1 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

3 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

1 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

4 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt

1 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

1 Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Footnotes

  1. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

  2. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  3. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. 2 3 4

  4. Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt 2 3 4

  5. . 2

  6. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission (). 2

  7. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (). 2

  8. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (). 2

  9. . 2

  10. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (). 2

  11. . 2

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